Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. Es ergeben sich hieraus für die als Zeitbestimmung Dies certus für die quaestio an, certus für quando. Dies certus für die quaestio an, incertus für quando. Dies incertus für die quaestio an, certus für quando. Dies incertus für die quaestio an, incertus für quando. Für den ersten und vierten Fall ist die Bezeichnung un- Der dritte und vierte Fall nun gehören, wie schon be- de leg. 2. (31. un.). Ohne diese wohlthätige Vorsorge war ihm die Erbschaft oder das Legat ver- loren, wenn er nicht spätestens 100 Tage nach des Erblassers Tod die Capacität erlangt hatte (Ul- pian XVII. § 1). Jetzt konnte dieses auch nach vielen Jahren geschehen, weil ihm, wegen der Bedingung, die Erbschaft nicht früher deferirt war. (g) So z. B. "zur Zeit, in
welcher Jemand eine Ehe schlie- ßen, oder ein Amt erlangen wird." L. 21 pr. quando dies (36. 2.), L. 56 de cond. ind. (12. 6.), L. 8 C. de test. manum. (7. 2.). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Es ergeben ſich hieraus für die als Zeitbeſtimmung Dies certus für die quaestio an, certus für quando. Dies certus für die quaestio an, incertus für quando. Dies incertus für die quaestio an, certus für quando. Dies incertus für die quaestio an, incertus für quando. Für den erſten und vierten Fall iſt die Bezeichnung un- Der dritte und vierte Fall nun gehören, wie ſchon be- de leg. 2. (31. un.). Ohne dieſe wohlthätige Vorſorge war ihm die Erbſchaft oder das Legat ver- loren, wenn er nicht ſpäteſtens 100 Tage nach des Erblaſſers Tod die Capacität erlangt hatte (Ul- pian XVII. § 1). Jetzt konnte dieſes auch nach vielen Jahren geſchehen, weil ihm, wegen der Bedingung, die Erbſchaft nicht früher deferirt war. (g) So z. B. „zur Zeit, in
welcher Jemand eine Ehe ſchlie- ßen, oder ein Amt erlangen wird.“ L. 21 pr. quando dies (36. 2.), L. 56 de cond. ind. (12. 6.), L. 8 C. de test. manum. (7. 2.). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0220" n="208"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> <p>Es ergeben ſich hieraus für die <hi rendition="#g">als Zeitbeſtimmung<lb/> ausgedrückte</hi> Zuſätze der Rechtsgeſchäfte Vier mögliche<lb/> Combinationen, die von neueren Schriftſtellern auf folgende<lb/> Weiſe ausgedrückt zu werden pflegen:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">Dies certus</hi> für die <hi rendition="#aq">quaestio an, certus</hi> für <hi rendition="#aq">quando.</hi></item><lb/> <item><hi rendition="#aq">Dies certus</hi> für die <hi rendition="#aq">quaestio an</hi>, <hi rendition="#aq">incertus</hi> für <hi rendition="#aq">quando.</hi></item><lb/> <item><hi rendition="#aq">Dies incertus</hi> für die <hi rendition="#aq">quaestio an, certus</hi> für <hi rendition="#aq">quando.</hi></item><lb/> <item><hi rendition="#aq">Dies incertus</hi> für die <hi rendition="#aq">quaestio an, incertus</hi> für <hi rendition="#aq">quando.</hi></item> </list><lb/> <p>Für den erſten und vierten Fall iſt die Bezeichnung un-<lb/> zweifelhaft; der zweyte und dritte dagegen könnten, wegen<lb/> ihrer gemiſchten Natur, bald als <hi rendition="#aq">certus,</hi> bald als <hi rendition="#aq">incertus<lb/> dies,</hi> bezeichnet werden, es ſcheint indeſſen daß die alten<lb/> Juriſten hier vorzugsweiſe dieſen letzten Ausdruck gebraucht,<lb/> und unter <hi rendition="#aq">certus dies</hi> meiſt den Kalendertag verſtanden<lb/> haben (Note <hi rendition="#aq">h,</hi> und § 126. <hi rendition="#aq">c. e. h.</hi>).</p><lb/> <p>Der dritte und vierte Fall nun gehören, wie ſchon be-<lb/> merkt, wegen der Ungewißheit des Ereigniſſes, gar nicht<lb/> unter die Zeitbeſtimmungen; ſie ſind wahre Bedingungen,<lb/> welchen hoͤchſtens der falſche Schein eines <hi rendition="#aq">dies</hi> durch den<lb/> ungenauen Ausdruck gegeben worden iſt. Bey dem vierten<lb/> Fall insbeſondere iſt dieſes ohne Ausnahme anerkannt <note place="foot" n="(g)">So z. B. „zur Zeit, in<lb/> welcher Jemand eine Ehe ſchlie-<lb/> ßen, oder ein Amt erlangen wird.“<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 21 <hi rendition="#i">pr. quando dies</hi> (36. 2.),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 56 <hi rendition="#i">de cond. ind.</hi> (12. 6.),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 8 <hi rendition="#i">C. de test. manum.</hi></hi> (7. 2.).</note>.<lb/><note xml:id="seg2pn_40_2" prev="#seg2pn_40_1" place="foot" n="(f)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">de leg.</hi> 2. (31. un.</hi>). Ohne dieſe<lb/> wohlthätige Vorſorge war ihm<lb/> die Erbſchaft oder das Legat ver-<lb/> loren, wenn er nicht ſpäteſtens<lb/> 100 Tage nach des Erblaſſers Tod<lb/> die Capacität erlangt hatte (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Ul-<lb/> pian</hi> XVII.</hi> § 1). Jetzt konnte<lb/> dieſes auch nach vielen Jahren<lb/> geſchehen, weil ihm, wegen der<lb/> Bedingung, die Erbſchaft nicht<lb/> früher deferirt war.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [208/0220]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Es ergeben ſich hieraus für die als Zeitbeſtimmung
ausgedrückte Zuſätze der Rechtsgeſchäfte Vier mögliche
Combinationen, die von neueren Schriftſtellern auf folgende
Weiſe ausgedrückt zu werden pflegen:
Dies certus für die quaestio an, certus für quando.
Dies certus für die quaestio an, incertus für quando.
Dies incertus für die quaestio an, certus für quando.
Dies incertus für die quaestio an, incertus für quando.
Für den erſten und vierten Fall iſt die Bezeichnung un-
zweifelhaft; der zweyte und dritte dagegen könnten, wegen
ihrer gemiſchten Natur, bald als certus, bald als incertus
dies, bezeichnet werden, es ſcheint indeſſen daß die alten
Juriſten hier vorzugsweiſe dieſen letzten Ausdruck gebraucht,
und unter certus dies meiſt den Kalendertag verſtanden
haben (Note h, und § 126. c. e. h.).
Der dritte und vierte Fall nun gehören, wie ſchon be-
merkt, wegen der Ungewißheit des Ereigniſſes, gar nicht
unter die Zeitbeſtimmungen; ſie ſind wahre Bedingungen,
welchen hoͤchſtens der falſche Schein eines dies durch den
ungenauen Ausdruck gegeben worden iſt. Bey dem vierten
Fall insbeſondere iſt dieſes ohne Ausnahme anerkannt (g).
(f)
(g) So z. B. „zur Zeit, in
welcher Jemand eine Ehe ſchlie-
ßen, oder ein Amt erlangen wird.“
L. 21 pr. quando dies (36. 2.),
L. 56 de cond. ind. (12. 6.),
L. 8 C. de test. manum. (7. 2.).
(f) de leg. 2. (31. un.). Ohne dieſe
wohlthätige Vorſorge war ihm
die Erbſchaft oder das Legat ver-
loren, wenn er nicht ſpäteſtens
100 Tage nach des Erblaſſers Tod
die Capacität erlangt hatte (Ul-
pian XVII. § 1). Jetzt konnte
dieſes auch nach vielen Jahren
geſchehen, weil ihm, wegen der
Bedingung, die Erbſchaft nicht
früher deferirt war.
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