dem es in einer Reihe auf einander folgender wechslender Inhaber unverändert fortdauern kann.
Zunächst ist zu untersuchen, ob der wichtige Rechtsbe- griff der Succession auf alle Arten der Rechtsverhältnisse gleichmäßig angewendet werden könne. Diese Frage müs- sen wir verneinen; vielmehr ist das wahre Gebiet seiner Anwendung das Vermögensrecht, während er in Bezie- hung auf die Familienverhältnisse nur eine untergeordnete und wenig bedeutende Stelle einnimmt. -- Da nämlich das Vermögen an sich selbst der Person fremd, und nur von außen zu ihr hinzugethan ist, folglich die einzelnen Stücke desselben stets in einem ganz zufälligen und wech- selnden Verhältniß zu ihr stehen (§ 56), so ist die ausge- dehnteste und mannichfaltigste Anwendung des Successions- begriffs dem Wesen des Vermögensrechts ganz angemes- sen. -- Anders ist es mit dem Familienrecht. Dessen ur- sprüngliche Institute sind mit dem Wesen der Person so eng verbunden, daß eine Anwendung der Succession ihnen nicht angemessen seyn kann. Auch finden wir sie hier in der That nur auf zweyerley Weise. Erstlich bey denjeni- gen künstlichen Theilen der Familie, die selbst nur auf Vermögensverhältnisse gegründet, und daher eben so wie diese der gewöhnlichen Succession unterworfen sind. So ist das Recht des Herrn über den Sklaven gegründet auf Eigenthum, folglich so wie jedes andere Eigenthum Ge- genstand einer gewöhnlichen Succession. Eine ähnliche Be- wandniß hat es mit dem Patronat, der mancipii causa,
§. 105. Succeſſionen.
dem es in einer Reihe auf einander folgender wechſlender Inhaber unverändert fortdauern kann.
Zunächſt iſt zu unterſuchen, ob der wichtige Rechtsbe- griff der Succeſſion auf alle Arten der Rechtsverhältniſſe gleichmäßig angewendet werden könne. Dieſe Frage müſ- ſen wir verneinen; vielmehr iſt das wahre Gebiet ſeiner Anwendung das Vermögensrecht, während er in Bezie- hung auf die Familienverhältniſſe nur eine untergeordnete und wenig bedeutende Stelle einnimmt. — Da nämlich das Vermögen an ſich ſelbſt der Perſon fremd, und nur von außen zu ihr hinzugethan iſt, folglich die einzelnen Stücke deſſelben ſtets in einem ganz zufälligen und wech- ſelnden Verhältniß zu ihr ſtehen (§ 56), ſo iſt die ausge- dehnteſte und mannichfaltigſte Anwendung des Succeſſions- begriffs dem Weſen des Vermögensrechts ganz angemeſ- ſen. — Anders iſt es mit dem Familienrecht. Deſſen ur- ſprüngliche Inſtitute ſind mit dem Weſen der Perſon ſo eng verbunden, daß eine Anwendung der Succeſſion ihnen nicht angemeſſen ſeyn kann. Auch finden wir ſie hier in der That nur auf zweyerley Weiſe. Erſtlich bey denjeni- gen künſtlichen Theilen der Familie, die ſelbſt nur auf Vermögensverhältniſſe gegründet, und daher eben ſo wie dieſe der gewöhnlichen Succeſſion unterworfen ſind. So iſt das Recht des Herrn über den Sklaven gegründet auf Eigenthum, folglich ſo wie jedes andere Eigenthum Ge- genſtand einer gewöhnlichen Succeſſion. Eine ähnliche Be- wandniß hat es mit dem Patronat, der mancipii causa,
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§. 105. Succeſſionen.
dem es in einer Reihe auf einander folgender wechſlender
Inhaber unverändert fortdauern kann.
Zunächſt iſt zu unterſuchen, ob der wichtige Rechtsbe-
griff der Succeſſion auf alle Arten der Rechtsverhältniſſe
gleichmäßig angewendet werden könne. Dieſe Frage müſ-
ſen wir verneinen; vielmehr iſt das wahre Gebiet ſeiner
Anwendung das Vermögensrecht, während er in Bezie-
hung auf die Familienverhältniſſe nur eine untergeordnete
und wenig bedeutende Stelle einnimmt. — Da nämlich
das Vermögen an ſich ſelbſt der Perſon fremd, und nur
von außen zu ihr hinzugethan iſt, folglich die einzelnen
Stücke deſſelben ſtets in einem ganz zufälligen und wech-
ſelnden Verhältniß zu ihr ſtehen (§ 56), ſo iſt die ausge-
dehnteſte und mannichfaltigſte Anwendung des Succeſſions-
begriffs dem Weſen des Vermögensrechts ganz angemeſ-
ſen. — Anders iſt es mit dem Familienrecht. Deſſen ur-
ſprüngliche Inſtitute ſind mit dem Weſen der Perſon ſo
eng verbunden, daß eine Anwendung der Succeſſion ihnen
nicht angemeſſen ſeyn kann. Auch finden wir ſie hier in
der That nur auf zweyerley Weiſe. Erſtlich bey denjeni-
gen künſtlichen Theilen der Familie, die ſelbſt nur auf
Vermögensverhältniſſe gegründet, und daher eben ſo wie
dieſe der gewöhnlichen Succeſſion unterworfen ſind. So
iſt das Recht des Herrn über den Sklaven gegründet auf
Eigenthum, folglich ſo wie jedes andere Eigenthum Ge-
genſtand einer gewöhnlichen Succeſſion. Eine ähnliche Be-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/23>, abgerufen am 21.11.2024.
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