Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. gung nahe verwandt, und nur indem hier beide Rechtsin-stitute zusammengefaßt werden, ist es möglich, für die Resolutivbedingung Dasjenige, was oben (§ 120) ausge- setzt bleiben mußte, auf befriedigende Weise nachzuholen. Beide sollen nunmehr in Anwendung auf die wichtigsten Rechtsverhältnisse betrachtet werden. A. Die Erbeinsetzung kann weder durch Resolutivbe- (a) L. 88 de her inst. (28. 5.)
".. cum autem semel heres exstiterit servus, non potest adjectus efficere, ut qui semel heres exstitit, desinat heres esse." -- L. 3 § 2 de liberis (28. 2.) ".. hujusmodi exhere- datio vitiosa est, quoniam post aditam hereditatem voluit eum summotum, quod est impossi- bile." -- L. 3 § 10 de minor. (4. 4.) "... sine dubio heres manebit, qui semel exstitit." Endlich auch L. 15 § 4 de test. mil. (29. 1.), wo das Entgegen- gesetzte als ein besonderes Vor- recht der Soldaten angegeben wird. -- Die Neueren drücken das so aus: Semel heres, sem- per heres. -- Über die Unan- wendbarkeit der Resolutivbedin- gung ist auch eigentlich kein Streit, nur ist neuerlich von Mehreren behauptet worden, eine solche müsse dadurch künstlich aufrecht erhalten werden, daß man sie in die um- gekehrte Suspensivbedingung ver- wandle, und so den Willen auf- recht erhalte. Allein auch diese Behauptung ist unhaltbar. Vgl. Sell S. 254 und die von ihm angeführten Schriftsteller. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. gung nahe verwandt, und nur indem hier beide Rechtsin-ſtitute zuſammengefaßt werden, iſt es möglich, für die Reſolutivbedingung Dasjenige, was oben (§ 120) ausge- ſetzt bleiben mußte, auf befriedigende Weiſe nachzuholen. Beide ſollen nunmehr in Anwendung auf die wichtigſten Rechtsverhältniſſe betrachtet werden. A. Die Erbeinſetzung kann weder durch Reſolutivbe- (a) L. 88 de her inst. (28. 5.)
„.. cum autem semel heres exstiterit servus, non potest adjectus efficere, ut qui semel heres exstitit, desinat heres esse.” — L. 3 § 2 de liberis (28. 2.) „.. hujusmodi exhere- datio vitiosa est, quoniam post aditam hereditatem voluit eum summotum, quod est impossi- bile.” — L. 3 § 10 de minor. (4. 4.) „… sine dubio heres manebit, qui semel exstitit.” Endlich auch L. 15 § 4 de test. mil. (29. 1.), wo das Entgegen- geſetzte als ein beſonderes Vor- recht der Soldaten angegeben wird. — Die Neueren drücken das ſo aus: Semel heres, sem- per heres. — Über die Unan- wendbarkeit der Reſolutivbedin- gung iſt auch eigentlich kein Streit, nur iſt neuerlich von Mehreren behauptet worden, eine ſolche müſſe dadurch künſtlich aufrecht erhalten werden, daß man ſie in die um- gekehrte Suspenſivbedingung ver- wandle, und ſo den Willen auf- recht erhalte. Allein auch dieſe Behauptung iſt unhaltbar. Vgl. Sell S. 254 und die von ihm angeführten Schriftſteller. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0230" n="218"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> gung nahe verwandt, und nur indem hier beide Rechtsin-<lb/> ſtitute zuſammengefaßt werden, iſt es möglich, für die<lb/> Reſolutivbedingung Dasjenige, was oben (§ 120) ausge-<lb/> ſetzt bleiben mußte, auf befriedigende Weiſe nachzuholen.<lb/> Beide ſollen nunmehr in Anwendung auf die wichtigſten<lb/> Rechtsverhältniſſe betrachtet werden.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">A.</hi> Die Erbeinſetzung kann weder durch Reſolutivbe-<lb/> dingung, noch durch Endtermin, begränzt werden, das<lb/> heißt jede Nebenbeſtimmung dieſer Art wird als nicht ge-<lb/> ſchrieben betrachtet (§ 126. <hi rendition="#aq">b</hi>). Der Grund liegt darin,<lb/> daß das einmal erworbene Erbrecht überhaupt nicht wie-<lb/> der aufhören kann <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 88 <hi rendition="#i">de her inst.</hi> (28. 5.)<lb/> „.. cum autem semel heres<lb/> exstiterit servus, non potest<lb/> adjectus efficere, <hi rendition="#i">ut qui semel<lb/> heres exstitit, desinat heres<lb/> esse.</hi>” — <hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 2 <hi rendition="#i">de liberis</hi><lb/> (28. 2.) „.. hujusmodi exhere-<lb/> datio vitiosa est, quoniam post<lb/> aditam hereditatem voluit eum<lb/> summotum, <hi rendition="#i">quod est impossi-<lb/> bile.</hi>” — <hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 10 <hi rendition="#i">de minor.</hi><lb/> (4. 4.) „… sine dubio <hi rendition="#i">heres<lb/> manebit, qui semel exstitit.</hi>”</hi><lb/> Endlich auch <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 15 § 4 <hi rendition="#i">de test.<lb/> mil.</hi></hi> (29. 1.), wo das Entgegen-<lb/> geſetzte als ein beſonderes Vor-<lb/> recht der Soldaten angegeben<lb/> wird. — Die Neueren drücken<lb/> das ſo aus: <hi rendition="#aq">Semel heres, sem-<lb/> per heres.</hi> — Über die Unan-<lb/> wendbarkeit der Reſolutivbedin-<lb/> gung iſt auch eigentlich kein Streit,<lb/> nur iſt neuerlich von Mehreren<lb/> behauptet worden, eine ſolche müſſe<lb/> dadurch künſtlich aufrecht erhalten<lb/> werden, daß man ſie in die um-<lb/> gekehrte Suspenſivbedingung ver-<lb/> wandle, und ſo den Willen auf-<lb/> recht erhalte. Allein auch dieſe<lb/> Behauptung iſt unhaltbar. Vgl.<lb/><hi rendition="#g">Sell</hi> S. 254 und die von ihm<lb/> angeführten Schriftſteller.</note>. Die praktiſche Wichtigkeit dieſes<lb/> Satzes iſt jedoch durch die Einführung der Fideicommiſſe<lb/> ſehr vermindert worden, indem nun der Teſtator ſeinen<lb/> Zweck dadurch großentheils erreichen kann, daß er den<lb/> eingeſetzten Erben verpflichtet, die Erbſchaft unter einer<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [218/0230]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
gung nahe verwandt, und nur indem hier beide Rechtsin-
ſtitute zuſammengefaßt werden, iſt es möglich, für die
Reſolutivbedingung Dasjenige, was oben (§ 120) ausge-
ſetzt bleiben mußte, auf befriedigende Weiſe nachzuholen.
Beide ſollen nunmehr in Anwendung auf die wichtigſten
Rechtsverhältniſſe betrachtet werden.
A. Die Erbeinſetzung kann weder durch Reſolutivbe-
dingung, noch durch Endtermin, begränzt werden, das
heißt jede Nebenbeſtimmung dieſer Art wird als nicht ge-
ſchrieben betrachtet (§ 126. b). Der Grund liegt darin,
daß das einmal erworbene Erbrecht überhaupt nicht wie-
der aufhören kann (a). Die praktiſche Wichtigkeit dieſes
Satzes iſt jedoch durch die Einführung der Fideicommiſſe
ſehr vermindert worden, indem nun der Teſtator ſeinen
Zweck dadurch großentheils erreichen kann, daß er den
eingeſetzten Erben verpflichtet, die Erbſchaft unter einer
(a) L. 88 de her inst. (28. 5.)
„.. cum autem semel heres
exstiterit servus, non potest
adjectus efficere, ut qui semel
heres exstitit, desinat heres
esse.” — L. 3 § 2 de liberis
(28. 2.) „.. hujusmodi exhere-
datio vitiosa est, quoniam post
aditam hereditatem voluit eum
summotum, quod est impossi-
bile.” — L. 3 § 10 de minor.
(4. 4.) „… sine dubio heres
manebit, qui semel exstitit.”
Endlich auch L. 15 § 4 de test.
mil. (29. 1.), wo das Entgegen-
geſetzte als ein beſonderes Vor-
recht der Soldaten angegeben
wird. — Die Neueren drücken
das ſo aus: Semel heres, sem-
per heres. — Über die Unan-
wendbarkeit der Reſolutivbedin-
gung iſt auch eigentlich kein Streit,
nur iſt neuerlich von Mehreren
behauptet worden, eine ſolche müſſe
dadurch künſtlich aufrecht erhalten
werden, daß man ſie in die um-
gekehrte Suspenſivbedingung ver-
wandle, und ſo den Willen auf-
recht erhalte. Allein auch dieſe
Behauptung iſt unhaltbar. Vgl.
Sell S. 254 und die von ihm
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