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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 127. Zeitbestimmung. (Fortsetzung.)
Suspensivbedingung, oder nach einer bestimmten Zeit, an
den Intestaterben zu restituiren.

B. Bey Legaten war es nach dem älteren Recht gleich-
falls unmöglich, das Ende des Rechts durch Resolutivbe-
dingung oder durch Zeitbestimmung herbeyzuführen, und
dieser Satz konnte auf zweyerley Weise zur Anwendung
kommen:

1) Wenn innerhalb der bestimmten Zeit der Legatar
(auf ein damnationis legatum) nicht geklagt hatte, so sollte
dennoch die Verpflichtung des Erben nicht (wie durch eine
Art von Verjährung) erloschen seyn (b). Schon zur Zeit
der klassischen Juristen aber wurde ohne Zweifel der Klage
eine doli exceptio entgegengestellt, eben so wie es bey der
Stipulation ausdrücklich bezeugt wird (Note f).

2) War das damnationis legatum bereits erfüllt, oder
war es ein vindicationis legatum, so sollte nicht etwa das
Legat, durch den Eintritt der Bedingung oder des Tages,
an den Erben zurück fallen. Dieser Satz beruhte nicht
blos auf einer vom Testator verfehlten Form, denn es
konnte gar nicht der Legatar mit der Entrichtung eines
neuen Legats (welches in dieser Rückgabe enthalten gewe-
sen wäre) onerirt werden (c). Durch die Einführung der
Fideicommisse fiel diese letzte Beschränkung hinweg (d), und

(b) L. 55 de leg. 1 (30. un.)
".. nec tempore .. aut condi-
tione finiri obligatio heredis
legatorum nomine potest." --
L. 44 § 1 de O. et A. (44. 7.)
".. Placet enim ad tempus obli-
gationem constitui non posse:
non magis quam legatum."
(c) Ulpian. XXIV. § 20, Ga-
jus
II.
§ 271.
(d) Gajus II. § 271.

§. 127. Zeitbeſtimmung. (Fortſetzung.)
Suspenſivbedingung, oder nach einer beſtimmten Zeit, an
den Inteſtaterben zu reſtituiren.

B. Bey Legaten war es nach dem älteren Recht gleich-
falls unmöglich, das Ende des Rechts durch Reſolutivbe-
dingung oder durch Zeitbeſtimmung herbeyzuführen, und
dieſer Satz konnte auf zweyerley Weiſe zur Anwendung
kommen:

1) Wenn innerhalb der beſtimmten Zeit der Legatar
(auf ein damnationis legatum) nicht geklagt hatte, ſo ſollte
dennoch die Verpflichtung des Erben nicht (wie durch eine
Art von Verjährung) erloſchen ſeyn (b). Schon zur Zeit
der klaſſiſchen Juriſten aber wurde ohne Zweifel der Klage
eine doli exceptio entgegengeſtellt, eben ſo wie es bey der
Stipulation ausdrücklich bezeugt wird (Note f).

2) War das damnationis legatum bereits erfüllt, oder
war es ein vindicationis legatum, ſo ſollte nicht etwa das
Legat, durch den Eintritt der Bedingung oder des Tages,
an den Erben zurück fallen. Dieſer Satz beruhte nicht
blos auf einer vom Teſtator verfehlten Form, denn es
konnte gar nicht der Legatar mit der Entrichtung eines
neuen Legats (welches in dieſer Rückgabe enthalten gewe-
ſen wäre) onerirt werden (c). Durch die Einführung der
Fideicommiſſe fiel dieſe letzte Beſchränkung hinweg (d), und

(b) L. 55 de leg. 1 (30. un.)
„.. nec tempore .. aut condi-
tione finiri obligatio heredis
legatorum nomine potest.” —
L. 44 § 1 de O. et A. (44. 7.)
„.. Placet enim ad tempus obli-
gationem constitui non posse:
non magis quam legatum.
(c) Ulpian. XXIV. § 20, Ga-
jus
II.
§ 271.
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[219/0231] §. 127. Zeitbeſtimmung. (Fortſetzung.) Suspenſivbedingung, oder nach einer beſtimmten Zeit, an den Inteſtaterben zu reſtituiren. B. Bey Legaten war es nach dem älteren Recht gleich- falls unmöglich, das Ende des Rechts durch Reſolutivbe- dingung oder durch Zeitbeſtimmung herbeyzuführen, und dieſer Satz konnte auf zweyerley Weiſe zur Anwendung kommen: 1) Wenn innerhalb der beſtimmten Zeit der Legatar (auf ein damnationis legatum) nicht geklagt hatte, ſo ſollte dennoch die Verpflichtung des Erben nicht (wie durch eine Art von Verjährung) erloſchen ſeyn (b). Schon zur Zeit der klaſſiſchen Juriſten aber wurde ohne Zweifel der Klage eine doli exceptio entgegengeſtellt, eben ſo wie es bey der Stipulation ausdrücklich bezeugt wird (Note f). 2) War das damnationis legatum bereits erfüllt, oder war es ein vindicationis legatum, ſo ſollte nicht etwa das Legat, durch den Eintritt der Bedingung oder des Tages, an den Erben zurück fallen. Dieſer Satz beruhte nicht blos auf einer vom Teſtator verfehlten Form, denn es konnte gar nicht der Legatar mit der Entrichtung eines neuen Legats (welches in dieſer Rückgabe enthalten gewe- ſen wäre) onerirt werden (c). Durch die Einführung der Fideicommiſſe fiel dieſe letzte Beſchränkung hinweg (d), und (b) L. 55 de leg. 1 (30. un.) „.. nec tempore .. aut condi- tione finiri obligatio heredis legatorum nomine potest.” — L. 44 § 1 de O. et A. (44. 7.) „.. Placet enim ad tempus obli- gationem constitui non posse: non magis quam legatum.” (c) Ulpian. XXIV. § 20, Ga- jus II. § 271. (d) Gajus II. § 271.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/231>, abgerufen am 21.11.2024.