Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 127. Zeitbestimmung. (Fortsetzung.) Suspensivbedingung, oder nach einer bestimmten Zeit, anden Intestaterben zu restituiren. B. Bey Legaten war es nach dem älteren Recht gleich- 1) Wenn innerhalb der bestimmten Zeit der Legatar 2) War das damnationis legatum bereits erfüllt, oder (b) L. 55 de leg. 1 (30. un.) ".. nec tempore .. aut condi- tione finiri obligatio heredis legatorum nomine potest." -- L. 44 § 1 de O. et A. (44. 7.) ".. Placet enim ad tempus obli- gationem constitui non posse: non magis quam legatum." (c) Ulpian. XXIV. § 20, Ga- jus II. § 271. (d) Gajus II. § 271.
§. 127. Zeitbeſtimmung. (Fortſetzung.) Suspenſivbedingung, oder nach einer beſtimmten Zeit, anden Inteſtaterben zu reſtituiren. B. Bey Legaten war es nach dem älteren Recht gleich- 1) Wenn innerhalb der beſtimmten Zeit der Legatar 2) War das damnationis legatum bereits erfüllt, oder (b) L. 55 de leg. 1 (30. un.) „.. nec tempore .. aut condi- tione finiri obligatio heredis legatorum nomine potest.” — L. 44 § 1 de O. et A. (44. 7.) „.. Placet enim ad tempus obli- gationem constitui non posse: non magis quam legatum.” (c) Ulpian. XXIV. § 20, Ga- jus II. § 271. (d) Gajus II. § 271.
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§. 127. Zeitbeſtimmung. (Fortſetzung.)
Suspenſivbedingung, oder nach einer beſtimmten Zeit, an
den Inteſtaterben zu reſtituiren.
B. Bey Legaten war es nach dem älteren Recht gleich-
falls unmöglich, das Ende des Rechts durch Reſolutivbe-
dingung oder durch Zeitbeſtimmung herbeyzuführen, und
dieſer Satz konnte auf zweyerley Weiſe zur Anwendung
kommen:
1) Wenn innerhalb der beſtimmten Zeit der Legatar
(auf ein damnationis legatum) nicht geklagt hatte, ſo ſollte
dennoch die Verpflichtung des Erben nicht (wie durch eine
Art von Verjährung) erloſchen ſeyn (b). Schon zur Zeit
der klaſſiſchen Juriſten aber wurde ohne Zweifel der Klage
eine doli exceptio entgegengeſtellt, eben ſo wie es bey der
Stipulation ausdrücklich bezeugt wird (Note f).
2) War das damnationis legatum bereits erfüllt, oder
war es ein vindicationis legatum, ſo ſollte nicht etwa das
Legat, durch den Eintritt der Bedingung oder des Tages,
an den Erben zurück fallen. Dieſer Satz beruhte nicht
blos auf einer vom Teſtator verfehlten Form, denn es
konnte gar nicht der Legatar mit der Entrichtung eines
neuen Legats (welches in dieſer Rückgabe enthalten gewe-
ſen wäre) onerirt werden (c). Durch die Einführung der
Fideicommiſſe fiel dieſe letzte Beſchränkung hinweg (d), und
(b) L. 55 de leg. 1 (30. un.)
„.. nec tempore .. aut condi-
tione finiri obligatio heredis
legatorum nomine potest.” —
L. 44 § 1 de O. et A. (44. 7.)
„.. Placet enim ad tempus obli-
gationem constitui non posse:
non magis quam legatum.”
(c) Ulpian. XXIV. § 20, Ga-
jus II. § 271.
(d) Gajus II. § 271.
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