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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 127. Zeitbestimmung. (Fortsetzung.)
verhinderte man die immerwährende Dauer der Rente, die
ja auch nicht in des Testators Absicht lag; zweytens ent-
gieng man dem Verbot der zeitlichen Beschränkung der
Legate, indem man nun nicht mehr mit einem einzelnen
Legat ad diem zu thun hatte, welches ungültig gewesen
wäre, sondern mit vielen bedingten Legaten, welche gültig
waren.

D. Bey einigen dinglichen Rechten finden sich folgende
ausdrückliche Bestimmungen.

Prädialservituten konnten durch Bedingung oder Zeit
nicht beendigt werden, ohne Zweifel weil die Natur solcher
Rechte auf immerwährende Dauer berechnet ist; pacti und
doli exceptio schützt auch gegen diese buchstäbliche Strenge (l).

Der Niesbrauch dagegen, als ein ohnehin vergängliches
Recht, konnte auch schon nach älterem Recht einer solchen
willkührlichen Beendigung unterworfen werden (m). Und
eben so auch das Pfandrecht, welches vermöge seiner neu-
eren Entstehung, ohnehin weniger an die förmliche Strenge
des alten Rechts gebunden ist (n).

Fassen wir alle bisher dargestellten Anwendungen zu-

(l) L. 4 pr. de serv. (8. 1.),
L. 56 § 4 de V. O.
(45. 1.).
Durch die Natur der in jure
cessio
war dergleichen ohnehin
ausgeschlossen; es muß also dabey
entweder ein Legat vorausgesetzt
werden, oder ein neben der in
jure cessio
(vor oder nachher)
geschlossener besonderer Vertrag.
(m) Fragm, Vat. § 48. 52,
L. 6 de usu et usufr. leg. (33. 2.),
L. 16 § 2 fam. herc. (10. 2.),
L. 12 pr. C. de usufr.
(3. 33).
In dieser letzten Stelle kommt
eine ähnliche Interpretation vor,
wie die in § 125. i. erwähnte;
hier aber mit umgekehrtem Er-
folg.
(n) L. 6 pr. quib. modis pign.
(20. 6.).
III. 15

§. 127. Zeitbeſtimmung. (Fortſetzung.)
verhinderte man die immerwährende Dauer der Rente, die
ja auch nicht in des Teſtators Abſicht lag; zweytens ent-
gieng man dem Verbot der zeitlichen Beſchränkung der
Legate, indem man nun nicht mehr mit einem einzelnen
Legat ad diem zu thun hatte, welches ungültig geweſen
wäre, ſondern mit vielen bedingten Legaten, welche gültig
waren.

D. Bey einigen dinglichen Rechten finden ſich folgende
ausdrückliche Beſtimmungen.

Prädialſervituten konnten durch Bedingung oder Zeit
nicht beendigt werden, ohne Zweifel weil die Natur ſolcher
Rechte auf immerwährende Dauer berechnet iſt; pacti und
doli exceptio ſchützt auch gegen dieſe buchſtäbliche Strenge (l).

Der Niesbrauch dagegen, als ein ohnehin vergängliches
Recht, konnte auch ſchon nach älterem Recht einer ſolchen
willkührlichen Beendigung unterworfen werden (m). Und
eben ſo auch das Pfandrecht, welches vermöge ſeiner neu-
eren Entſtehung, ohnehin weniger an die förmliche Strenge
des alten Rechts gebunden iſt (n).

Faſſen wir alle bisher dargeſtellten Anwendungen zu-

(l) L. 4 pr. de serv. (8. 1.),
L. 56 § 4 de V. O.
(45. 1.).
Durch die Natur der in jure
cessio
war dergleichen ohnehin
ausgeſchloſſen; es muß alſo dabey
entweder ein Legat vorausgeſetzt
werden, oder ein neben der in
jure cessio
(vor oder nachher)
geſchloſſener beſonderer Vertrag.
(m) Fragm, Vat. § 48. 52,
L. 6 de usu et usufr. leg. (33. 2.),
L. 16 § 2 fam. herc. (10. 2.),
L. 12 pr. C. de usufr.
(3. 33).
In dieſer letzten Stelle kommt
eine ähnliche Interpretation vor,
wie die in § 125. i. erwähnte;
hier aber mit umgekehrtem Er-
folg.
(n) L. 6 pr. quib. modis pign.
(20. 6.).
III. 15
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[225/0237] §. 127. Zeitbeſtimmung. (Fortſetzung.) verhinderte man die immerwährende Dauer der Rente, die ja auch nicht in des Teſtators Abſicht lag; zweytens ent- gieng man dem Verbot der zeitlichen Beſchränkung der Legate, indem man nun nicht mehr mit einem einzelnen Legat ad diem zu thun hatte, welches ungültig geweſen wäre, ſondern mit vielen bedingten Legaten, welche gültig waren. D. Bey einigen dinglichen Rechten finden ſich folgende ausdrückliche Beſtimmungen. Prädialſervituten konnten durch Bedingung oder Zeit nicht beendigt werden, ohne Zweifel weil die Natur ſolcher Rechte auf immerwährende Dauer berechnet iſt; pacti und doli exceptio ſchützt auch gegen dieſe buchſtäbliche Strenge (l). Der Niesbrauch dagegen, als ein ohnehin vergängliches Recht, konnte auch ſchon nach älterem Recht einer ſolchen willkührlichen Beendigung unterworfen werden (m). Und eben ſo auch das Pfandrecht, welches vermöge ſeiner neu- eren Entſtehung, ohnehin weniger an die förmliche Strenge des alten Rechts gebunden iſt (n). Faſſen wir alle bisher dargeſtellten Anwendungen zu- (l) L. 4 pr. de serv. (8. 1.), L. 56 § 4 de V. O. (45. 1.). Durch die Natur der in jure cessio war dergleichen ohnehin ausgeſchloſſen; es muß alſo dabey entweder ein Legat vorausgeſetzt werden, oder ein neben der in jure cessio (vor oder nachher) geſchloſſener beſonderer Vertrag. (m) Fragm, Vat. § 48. 52, L. 6 de usu et usufr. leg. (33. 2.), L. 16 § 2 fam. herc. (10. 2.), L. 12 pr. C. de usufr. (3. 33). In dieſer letzten Stelle kommt eine ähnliche Interpretation vor, wie die in § 125. i. erwähnte; hier aber mit umgekehrtem Er- folg. (n) L. 6 pr. quib. modis pign. (20. 6.). III. 15

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/237>, abgerufen am 21.11.2024.