Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. hen werden, und so mußten der Schuldner und seine Er-ben den Formfehler so lange büßen, bis die schützende Exception erfunden war. Daß man nicht von jeher gegen solchen Unsinn Schutz suchte, erklärt sich sehr natürlich aus der Seltenheit solcher Stipulationen. Anders verhielt es sich mit Legaten von ähnlichem In- (k) L. 4 L. 8 de ann. leg.
(33. 1), L. 10 quando dies (36. 2.), ferner die Stellen in Note h. -- Bey einer Rente auf be- stimmte Jahre ist es eine factische Frage, ob der Testator sie als eine alimentenartige Unterstützung (so wie die lebenslängliche) dachte, oder vielmehr als eine gewöhn- liche Zahlung, die nur zur Er- leichterung in Termine zertheilt ist. Im ersten Fall wird sie eben so behandelt, wie die lebensläng- liche, im zweyten Fall ist es ein einfaches Legat, welches sogleich ganz erworben wird, so daß auch die nach des Legatars Tod fällig wer- denden Termine an seinen Erben zu zahlen sind. L. 20 quando dies (36. 2)., L. 3 pr. de annuis (33. 1.). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. hen werden, und ſo mußten der Schuldner und ſeine Er-ben den Formfehler ſo lange büßen, bis die ſchützende Exception erfunden war. Daß man nicht von jeher gegen ſolchen Unſinn Schutz ſuchte, erklärt ſich ſehr natürlich aus der Seltenheit ſolcher Stipulationen. Anders verhielt es ſich mit Legaten von ähnlichem In- (k) L. 4 L. 8 de ann. leg.
(33. 1), L. 10 quando dies (36. 2.), ferner die Stellen in Note h. — Bey einer Rente auf be- ſtimmte Jahre iſt es eine factiſche Frage, ob der Teſtator ſie als eine alimentenartige Unterſtützung (ſo wie die lebenslängliche) dachte, oder vielmehr als eine gewöhn- liche Zahlung, die nur zur Er- leichterung in Termine zertheilt iſt. Im erſten Fall wird ſie eben ſo behandelt, wie die lebensläng- liche, im zweyten Fall iſt es ein einfaches Legat, welches ſogleich ganz erworben wird, ſo daß auch die nach des Legatars Tod fällig wer- denden Termine an ſeinen Erben zu zahlen ſind. L. 20 quando dies (36. 2)., L. 3 pr. de annuis (33. 1.). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0236" n="224"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> hen werden, und ſo mußten der Schuldner und ſeine Er-<lb/> ben den Formfehler ſo lange büßen, bis die ſchützende<lb/> Exception erfunden war. Daß man nicht von jeher gegen<lb/> ſolchen Unſinn Schutz ſuchte, erklärt ſich ſehr natürlich<lb/> aus der Seltenheit ſolcher Stipulationen.</p><lb/> <p>Anders verhielt es ſich mit Legaten von ähnlichem In-<lb/> halt, die in der That häufig vorkamen, und daher ein<lb/> praktiſches Bedürfniß der Abhülfe mit ſich führten. Die<lb/> Möglichkeit derſelben war durch den allgemeinen Grundſatz<lb/> gegeben, Legate überhaupt mehr nach der Abſicht als nach<lb/> dem Buchſtaben auszulegen (§ 118. <hi rendition="#aq">a</hi>). Wußte man nun,<lb/> daß, wie gewöhnlich, die Abſicht dahin gieng, durch die<lb/> legirte Rente dem Legatar ſeinen perſönlichen Unterhalt<lb/> ganz oder theilweiſe zu verſchaffen, ſo wurde durch fol-<lb/> gende Interpretation für Alles geſorgt. Das Legat ſoll<lb/> gelten, als wären es mehrere: die erſte Jahresrente iſt<lb/><hi rendition="#aq">pure</hi> legirt, und wird mit des Teſtators Tod erworben;<lb/> jede folgende iſt an die Suspenſivbedingung gebunden,<lb/> wenn der Legatar den Tag, wo ſie fällig wird, erlebt <note place="foot" n="(k)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 4 <hi rendition="#i">L.</hi> 8 <hi rendition="#i">de ann. leg.</hi><lb/> (33. 1), <hi rendition="#i">L.</hi> 10 <hi rendition="#i">quando dies</hi></hi> (36.<lb/> 2.), ferner die Stellen in Note <hi rendition="#aq">h.</hi><lb/> — Bey einer Rente auf be-<lb/> ſtimmte Jahre iſt es eine factiſche<lb/> Frage, ob der Teſtator ſie als<lb/> eine alimentenartige Unterſtützung<lb/> (ſo wie die lebenslängliche) dachte,<lb/> oder vielmehr als eine gewöhn-<lb/> liche Zahlung, die nur zur Er-<lb/> leichterung in Termine zertheilt<lb/> iſt. Im erſten Fall wird ſie eben<lb/> ſo behandelt, wie die lebensläng-<lb/> liche, im zweyten Fall iſt es ein<lb/> einfaches Legat, welches ſogleich<lb/> ganz erworben wird, ſo daß auch die<lb/> nach des Legatars Tod fällig wer-<lb/> denden Termine an ſeinen Erben<lb/> zu zahlen ſind. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 20 <hi rendition="#i">quando dies</hi><lb/> (36. 2)., <hi rendition="#i">L.</hi> 3 <hi rendition="#i">pr. de annuis</hi></hi> (33. 1.).</note>.<lb/> Dadurch erreichte man einen doppelten Vortheil. Erſtlich<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [224/0236]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
hen werden, und ſo mußten der Schuldner und ſeine Er-
ben den Formfehler ſo lange büßen, bis die ſchützende
Exception erfunden war. Daß man nicht von jeher gegen
ſolchen Unſinn Schutz ſuchte, erklärt ſich ſehr natürlich
aus der Seltenheit ſolcher Stipulationen.
Anders verhielt es ſich mit Legaten von ähnlichem In-
halt, die in der That häufig vorkamen, und daher ein
praktiſches Bedürfniß der Abhülfe mit ſich führten. Die
Möglichkeit derſelben war durch den allgemeinen Grundſatz
gegeben, Legate überhaupt mehr nach der Abſicht als nach
dem Buchſtaben auszulegen (§ 118. a). Wußte man nun,
daß, wie gewöhnlich, die Abſicht dahin gieng, durch die
legirte Rente dem Legatar ſeinen perſönlichen Unterhalt
ganz oder theilweiſe zu verſchaffen, ſo wurde durch fol-
gende Interpretation für Alles geſorgt. Das Legat ſoll
gelten, als wären es mehrere: die erſte Jahresrente iſt
pure legirt, und wird mit des Teſtators Tod erworben;
jede folgende iſt an die Suspenſivbedingung gebunden,
wenn der Legatar den Tag, wo ſie fällig wird, erlebt (k).
Dadurch erreichte man einen doppelten Vortheil. Erſtlich
(k) L. 4 L. 8 de ann. leg.
(33. 1), L. 10 quando dies (36.
2.), ferner die Stellen in Note h.
— Bey einer Rente auf be-
ſtimmte Jahre iſt es eine factiſche
Frage, ob der Teſtator ſie als
eine alimentenartige Unterſtützung
(ſo wie die lebenslängliche) dachte,
oder vielmehr als eine gewöhn-
liche Zahlung, die nur zur Er-
leichterung in Termine zertheilt
iſt. Im erſten Fall wird ſie eben
ſo behandelt, wie die lebensläng-
liche, im zweyten Fall iſt es ein
einfaches Legat, welches ſogleich
ganz erworben wird, ſo daß auch die
nach des Legatars Tod fällig wer-
denden Termine an ſeinen Erben
zu zahlen ſind. L. 20 quando dies
(36. 2)., L. 3 pr. de annuis (33. 1.).
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