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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 127. Zeitbestimmung. (Fortsetzung.)

Nachdem hier die eigentliche Bedeutung der nach frü-
herem Recht bey Legaten und Obligationen unzulässigen
Resolutivbedingungen und Endtermine angegeben worden
ist, muß noch eine sehr eigenthümliche Anwendung dersel-
ben dargestellt werden. Verspricht Jemand eine jährliche
Rente von Hundert, so wird dieses betrachtet als eine ein-
fache, nur auf mehrere Zahlungen gerichtete, Stipulation,
die auf ewige Zeiten fortwirken soll (h). Wird diese Obli-
gation nun auf Fünf Jahre, oder auch auf Lebenszeit,
beschränkt, so widerspricht das der oben angegebenen Re-
gel, die Rente wird eine immerwährende, und gegen diese
Härte half man nur erst später durch eine Exception (i).
Allerdings hätten die Contrahenten leicht und sicher durch
eine andere Form des Vertrags die wahre Absicht erreichen
können; man brauchte nur, anstatt der fünfjährigen Rente,
überhaupt Fünfhundert versprechen, und zwar in Fünf
Portionen ex die: oder, anstatt der lebenslänglichen Rente,
viele einzelne Summen, und zwar jede ex die und zugleich
unter der suspensiven Bedingung des Erlebens; dieses Alles
war ja von jeher erlaubt. Allein bei den Stipulationen
sollte nicht auf die Absicht, sondern auf die Worte, gese-

Inhalt der L. 44 § 1. 2 de O.
et A.
(44. 7.) und der anderen
in Note f. angeführten Stellen.
-- Ein besonderer Zweifel, in
Beziehung auf die Schenkung
allein, entsteht aus der Verglei-
chung der L. 2 C. de don. q. s.
modo
(8. 55.) mit ihrer sehr
abweichenden früheren Gestalt in
Fr. Vat. § 283; das Verhältniß
dieser beiden Texte zu einander
dürfte schwerlich ganz in's Reine
zu bringen seyn.
(h) L 16 § 1 de V. O. (45. 1.),
L. 35 § 7 de m. c. don.
(39. 6.).
(i) § 3 J. de V. O. (3. 15.).
§. 127. Zeitbeſtimmung. (Fortſetzung.)

Nachdem hier die eigentliche Bedeutung der nach frü-
herem Recht bey Legaten und Obligationen unzuläſſigen
Reſolutivbedingungen und Endtermine angegeben worden
iſt, muß noch eine ſehr eigenthümliche Anwendung derſel-
ben dargeſtellt werden. Verſpricht Jemand eine jährliche
Rente von Hundert, ſo wird dieſes betrachtet als eine ein-
fache, nur auf mehrere Zahlungen gerichtete, Stipulation,
die auf ewige Zeiten fortwirken ſoll (h). Wird dieſe Obli-
gation nun auf Fünf Jahre, oder auch auf Lebenszeit,
beſchränkt, ſo widerſpricht das der oben angegebenen Re-
gel, die Rente wird eine immerwährende, und gegen dieſe
Härte half man nur erſt ſpäter durch eine Exception (i).
Allerdings hätten die Contrahenten leicht und ſicher durch
eine andere Form des Vertrags die wahre Abſicht erreichen
können; man brauchte nur, anſtatt der fünfjährigen Rente,
überhaupt Fünfhundert verſprechen, und zwar in Fünf
Portionen ex die: oder, anſtatt der lebenslänglichen Rente,
viele einzelne Summen, und zwar jede ex die und zugleich
unter der ſuspenſiven Bedingung des Erlebens; dieſes Alles
war ja von jeher erlaubt. Allein bei den Stipulationen
ſollte nicht auf die Abſicht, ſondern auf die Worte, geſe-

Inhalt der L. 44 § 1. 2 de O.
et A.
(44. 7.) und der anderen
in Note f. angeführten Stellen.
— Ein beſonderer Zweifel, in
Beziehung auf die Schenkung
allein, entſteht aus der Verglei-
chung der L. 2 C. de don. q. s.
modo
(8. 55.) mit ihrer ſehr
abweichenden früheren Geſtalt in
Fr. Vat. § 283; das Verhältniß
dieſer beiden Texte zu einander
dürfte ſchwerlich ganz in’s Reine
zu bringen ſeyn.
(h) L 16 § 1 de V. O. (45. 1.),
L. 35 § 7 de m. c. don.
(39. 6.).
(i) § 3 J. de V. O. (3. 15.).
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[223/0235] §. 127. Zeitbeſtimmung. (Fortſetzung.) Nachdem hier die eigentliche Bedeutung der nach frü- herem Recht bey Legaten und Obligationen unzuläſſigen Reſolutivbedingungen und Endtermine angegeben worden iſt, muß noch eine ſehr eigenthümliche Anwendung derſel- ben dargeſtellt werden. Verſpricht Jemand eine jährliche Rente von Hundert, ſo wird dieſes betrachtet als eine ein- fache, nur auf mehrere Zahlungen gerichtete, Stipulation, die auf ewige Zeiten fortwirken ſoll (h). Wird dieſe Obli- gation nun auf Fünf Jahre, oder auch auf Lebenszeit, beſchränkt, ſo widerſpricht das der oben angegebenen Re- gel, die Rente wird eine immerwährende, und gegen dieſe Härte half man nur erſt ſpäter durch eine Exception (i). Allerdings hätten die Contrahenten leicht und ſicher durch eine andere Form des Vertrags die wahre Abſicht erreichen können; man brauchte nur, anſtatt der fünfjährigen Rente, überhaupt Fünfhundert verſprechen, und zwar in Fünf Portionen ex die: oder, anſtatt der lebenslänglichen Rente, viele einzelne Summen, und zwar jede ex die und zugleich unter der ſuspenſiven Bedingung des Erlebens; dieſes Alles war ja von jeher erlaubt. Allein bei den Stipulationen ſollte nicht auf die Abſicht, ſondern auf die Worte, geſe- (g) (h) L 16 § 1 de V. O. (45. 1.), L. 35 § 7 de m. c. don. (39. 6.). (i) § 3 J. de V. O. (3. 15.). (g) Inhalt der L. 44 § 1. 2 de O. et A. (44. 7.) und der anderen in Note f. angeführten Stellen. — Ein beſonderer Zweifel, in Beziehung auf die Schenkung allein, entſteht aus der Verglei- chung der L. 2 C. de don. q. s. modo (8. 55.) mit ihrer ſehr abweichenden früheren Geſtalt in Fr. Vat. § 283; das Verhältniß dieſer beiden Texte zu einander dürfte ſchwerlich ganz in’s Reine zu bringen ſeyn.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/235>, abgerufen am 21.11.2024.