Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. nicht der nachhelfenden Exception, bey denjenigen Verträ-gen, welche gar keiner beschränkenden Form unterworfen waren, sondern nur nach der wahren Absicht der Parteyen beurtheilt wurden, also vorzüglich bey den Consensualcon- tracten. In der That spricht die Stelle, worin von der alten Strenge berichtet wird (Note f), lediglich von der Stipulation. Dagegen war von jeher eine höchst gewöhn- liche und ganz unzweifelhafte Form des Miethcontracts die auf bestimmte Jahre gerichtete, mit deren Ablauf doch gewiß die Verpflichtung des Vermiethers aufhört. Eben so wird bey dem Kauf und bey der (ohne Stipulation möglichen) Schenkung die völlige Wirksamkeit der Resolu- tivbedingung auf eine Weise anerkannt, die keinem Ge- danken an späteres Recht, und an künstliche Nachhülfe, Raum läßt (§ 120. l. m). Dieses also sind die Fälle, worauf sich auch schon nach dem früheren Recht das in seinen einzelnen Folgen völlig ausgebildete Institut der Resolutivbedingungen bezog; namentlich die im Fall der erfüllten Resolutivbedingung ipso jure eintretende Rück- kehr des Eigenthums zu dem früheren Eigenthümer, mit Vernichtung aller in der Zwischenzeit vorgenommen, bis dahin gültigen, Veräußerungen (g). (g) Einen Zweifel könnten er-
regen Justinians Worte in L. 26 C. de legatis (6. 37.) "Cum enim jam constitutum sit, fieri posse temporales donationes et contractus," welche allerdings auf neueres Recht hindeuten. Al- iein diese Worte gehen auf solche Schenkungen und andere Con- tracte, die durch Stipulation geschlossen werden, und auf die dabey zugelassene doli excep- tio; sie sind also nur eine kurze Verweisung auf den ausführlichen Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. nicht der nachhelfenden Exception, bey denjenigen Verträ-gen, welche gar keiner beſchränkenden Form unterworfen waren, ſondern nur nach der wahren Abſicht der Parteyen beurtheilt wurden, alſo vorzüglich bey den Conſenſualcon- tracten. In der That ſpricht die Stelle, worin von der alten Strenge berichtet wird (Note f), lediglich von der Stipulation. Dagegen war von jeher eine höchſt gewöhn- liche und ganz unzweifelhafte Form des Miethcontracts die auf beſtimmte Jahre gerichtete, mit deren Ablauf doch gewiß die Verpflichtung des Vermiethers aufhört. Eben ſo wird bey dem Kauf und bey der (ohne Stipulation möglichen) Schenkung die völlige Wirkſamkeit der Reſolu- tivbedingung auf eine Weiſe anerkannt, die keinem Ge- danken an ſpäteres Recht, und an künſtliche Nachhülfe, Raum läßt (§ 120. l. m). Dieſes alſo ſind die Fälle, worauf ſich auch ſchon nach dem früheren Recht das in ſeinen einzelnen Folgen völlig ausgebildete Inſtitut der Reſolutivbedingungen bezog; namentlich die im Fall der erfüllten Reſolutivbedingung ipso jure eintretende Rück- kehr des Eigenthums zu dem früheren Eigenthuͤmer, mit Vernichtung aller in der Zwiſchenzeit vorgenommen, bis dahin gültigen, Veräußerungen (g). (g) Einen Zweifel könnten er-
regen Juſtinians Worte in L. 26 C. de legatis (6. 37.) „Cum enim jam constitutum sit, fieri posse temporales donationes et contractus,” welche allerdings auf neueres Recht hindeuten. Al- iein dieſe Worte gehen auf ſolche Schenkungen und andere Con- tracte, die durch Stipulation geſchloſſen werden, und auf die dabey zugelaſſene doli excep- tio; ſie ſind alſo nur eine kurze Verweiſung auf den ausführlichen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0234" n="222"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> nicht der nachhelfenden Exception, bey denjenigen Verträ-<lb/> gen, welche gar keiner beſchränkenden Form unterworfen<lb/> waren, ſondern nur nach der wahren Abſicht der Parteyen<lb/> beurtheilt wurden, alſo vorzüglich bey den Conſenſualcon-<lb/> tracten. In der That ſpricht die Stelle, worin von der<lb/> alten Strenge berichtet wird (Note <hi rendition="#aq">f</hi>), lediglich von der<lb/> Stipulation. Dagegen war von jeher eine höchſt gewöhn-<lb/> liche und ganz unzweifelhafte Form des Miethcontracts<lb/> die auf beſtimmte Jahre gerichtete, mit deren Ablauf doch<lb/> gewiß die Verpflichtung des Vermiethers aufhört. Eben<lb/> ſo wird bey dem Kauf und bey der (ohne Stipulation<lb/> möglichen) Schenkung die völlige Wirkſamkeit der Reſolu-<lb/> tivbedingung auf eine Weiſe anerkannt, die keinem Ge-<lb/> danken an ſpäteres Recht, und an künſtliche Nachhülfe,<lb/> Raum läßt (§ 120. <hi rendition="#aq">l. m</hi>). Dieſes alſo ſind die Fälle,<lb/> worauf ſich auch ſchon nach dem früheren Recht das in<lb/> ſeinen einzelnen Folgen völlig ausgebildete Inſtitut der<lb/> Reſolutivbedingungen bezog; namentlich die im Fall der<lb/> erfüllten Reſolutivbedingung <hi rendition="#aq">ipso jure</hi> eintretende Rück-<lb/> kehr des Eigenthums zu dem früheren Eigenthuͤmer, mit<lb/> Vernichtung aller in der Zwiſchenzeit vorgenommen, bis<lb/> dahin gültigen, Veräußerungen <note xml:id="seg2pn_42_1" next="#seg2pn_42_2" place="foot" n="(g)">Einen Zweifel könnten er-<lb/> regen Juſtinians Worte in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 26<lb/><hi rendition="#i">C. de legatis</hi> (6. 37.) „Cum<lb/> enim <hi rendition="#i">jam constitutum sit,</hi> fieri<lb/> posse <hi rendition="#i">temporales donationes et<lb/> contractus,</hi>”</hi> welche allerdings<lb/> auf neueres Recht hindeuten. Al-<lb/> iein dieſe Worte gehen auf ſolche<lb/> Schenkungen und andere Con-<lb/> tracte, die durch <hi rendition="#g">Stipulation</hi><lb/> geſchloſſen werden, und auf die<lb/><hi rendition="#g">dabey</hi> zugelaſſene <hi rendition="#aq">doli excep-<lb/> tio;</hi> ſie ſind alſo nur eine kurze<lb/> Verweiſung auf den ausführlichen</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [222/0234]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
nicht der nachhelfenden Exception, bey denjenigen Verträ-
gen, welche gar keiner beſchränkenden Form unterworfen
waren, ſondern nur nach der wahren Abſicht der Parteyen
beurtheilt wurden, alſo vorzüglich bey den Conſenſualcon-
tracten. In der That ſpricht die Stelle, worin von der
alten Strenge berichtet wird (Note f), lediglich von der
Stipulation. Dagegen war von jeher eine höchſt gewöhn-
liche und ganz unzweifelhafte Form des Miethcontracts
die auf beſtimmte Jahre gerichtete, mit deren Ablauf doch
gewiß die Verpflichtung des Vermiethers aufhört. Eben
ſo wird bey dem Kauf und bey der (ohne Stipulation
möglichen) Schenkung die völlige Wirkſamkeit der Reſolu-
tivbedingung auf eine Weiſe anerkannt, die keinem Ge-
danken an ſpäteres Recht, und an künſtliche Nachhülfe,
Raum läßt (§ 120. l. m). Dieſes alſo ſind die Fälle,
worauf ſich auch ſchon nach dem früheren Recht das in
ſeinen einzelnen Folgen völlig ausgebildete Inſtitut der
Reſolutivbedingungen bezog; namentlich die im Fall der
erfüllten Reſolutivbedingung ipso jure eintretende Rück-
kehr des Eigenthums zu dem früheren Eigenthuͤmer, mit
Vernichtung aller in der Zwiſchenzeit vorgenommen, bis
dahin gültigen, Veräußerungen (g).
(g) Einen Zweifel könnten er-
regen Juſtinians Worte in L. 26
C. de legatis (6. 37.) „Cum
enim jam constitutum sit, fieri
posse temporales donationes et
contractus,” welche allerdings
auf neueres Recht hindeuten. Al-
iein dieſe Worte gehen auf ſolche
Schenkungen und andere Con-
tracte, die durch Stipulation
geſchloſſen werden, und auf die
dabey zugelaſſene doli excep-
tio; ſie ſind alſo nur eine kurze
Verweiſung auf den ausführlichen
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