2) War der Vertrag bereits erfüllt, so daß die ein- tretende Zeit oder Bedingung den Rückfall des Gegebenen hätte herbeyführen müssen, so sollte auch dieser Rückfall nicht eintreten. Gegen diese Folge aber half ohne Zwei- fel die condictio ob causam datorum (hier zusammen fal- lend mit der actio praescriptis verbis), deren Princip auf einen Fall dieser Art vollkommen anwendbar ist.
Bey den Verträgen nun ist es einleuchtend, daß diese strenge Ausschließung von Zeit und Bedingung nicht (wie früher bey den Legaten) in einer durch das Rechtsverhält- niß selbst herbeygeführten Unmöglichkeit, sondern lediglich in einem Formfehler, gegründet war. Denn unbedenklich konnte auch schon in alter Zeit der Zweck erreicht werden, wenn nur das Aufhören der Obligation, oder der Rück- fall des Gegebenen, in einer hinzugefügten zweyten, unter Suspensivbedingung oder ex die geschlossenen, Stipulation versprochen wurde, oder auch (bey dem dies) durch bloße Hinzufügung der Suspensivbedingung "si intra quinquen- nium petiero." Die Ungültigkeit lag also blos an einem Mangel der Form, und dagegen eben sollte die doli oder pacti exceptio schützen. Aber eben deshalb konnte die Un- gültigkeit niemals behauptet werden, und es bedurfte gar
für die Resolutivbedingung L. 44 §. 2 eod. (vgl. über diesen §. Göschen obsf. j. Rom. p. 66). Der Grund dieser Einschränkung wird in L. 44 § 1 cit. so ausge- drückt: "Nam quod alicui de- beri coepit, certis modis desi- nit debere;" das heißt: der dies gehört nicht zu den unabänderlich bestimmten Tilgungsarten der Obligationen, und kann nicht durch Privatwillkühr diesen Cha- racter mitgetheilt bekommen.
§. 127. Zeitbeſtimmung. (Fortſetzung.)
2) War der Vertrag bereits erfüllt, ſo daß die ein- tretende Zeit oder Bedingung den Rückfall des Gegebenen hätte herbeyführen müſſen, ſo ſollte auch dieſer Rückfall nicht eintreten. Gegen dieſe Folge aber half ohne Zwei- fel die condictio ob causam datorum (hier zuſammen fal- lend mit der actio praescriptis verbis), deren Princip auf einen Fall dieſer Art vollkommen anwendbar iſt.
Bey den Verträgen nun iſt es einleuchtend, daß dieſe ſtrenge Ausſchließung von Zeit und Bedingung nicht (wie früher bey den Legaten) in einer durch das Rechtsverhält- niß ſelbſt herbeygeführten Unmöglichkeit, ſondern lediglich in einem Formfehler, gegründet war. Denn unbedenklich konnte auch ſchon in alter Zeit der Zweck erreicht werden, wenn nur das Aufhören der Obligation, oder der Rück- fall des Gegebenen, in einer hinzugefügten zweyten, unter Suspenſivbedingung oder ex die geſchloſſenen, Stipulation verſprochen wurde, oder auch (bey dem dies) durch bloße Hinzufügung der Suspenſivbedingung „si intra quinquen- nium petiero.” Die Ungültigkeit lag alſo blos an einem Mangel der Form, und dagegen eben ſollte die doli oder pacti exceptio ſchützen. Aber eben deshalb konnte die Un- gültigkeit niemals behauptet werden, und es bedurfte gar
für die Reſolutivbedingung L. 44 §. 2 eod. (vgl. über dieſen §. Göschen obsf. j. Rom. p. 66). Der Grund dieſer Einſchränkung wird in L. 44 § 1 cit. ſo ausge- drückt: „Nam quod alicui de- beri coepit, certis modis desi- nit debere;” das heißt: der dies gehört nicht zu den unabänderlich beſtimmten Tilgungsarten der Obligationen, und kann nicht durch Privatwillkühr dieſen Cha- racter mitgetheilt bekommen.
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§. 127. Zeitbeſtimmung. (Fortſetzung.)
2) War der Vertrag bereits erfüllt, ſo daß die ein-
tretende Zeit oder Bedingung den Rückfall des Gegebenen
hätte herbeyführen müſſen, ſo ſollte auch dieſer Rückfall
nicht eintreten. Gegen dieſe Folge aber half ohne Zwei-
fel die condictio ob causam datorum (hier zuſammen fal-
lend mit der actio praescriptis verbis), deren Princip auf
einen Fall dieſer Art vollkommen anwendbar iſt.
Bey den Verträgen nun iſt es einleuchtend, daß dieſe
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früher bey den Legaten) in einer durch das Rechtsverhält-
niß ſelbſt herbeygeführten Unmöglichkeit, ſondern lediglich
in einem Formfehler, gegründet war. Denn unbedenklich
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nium petiero.” Die Ungültigkeit lag alſo blos an einem
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pacti exceptio ſchützen. Aber eben deshalb konnte die Un-
gültigkeit niemals behauptet werden, und es bedurfte gar
(f)
(f) für die Reſolutivbedingung L. 44
§. 2 eod. (vgl. über dieſen §.
Göschen obsf. j. Rom. p. 66).
Der Grund dieſer Einſchränkung
wird in L. 44 § 1 cit. ſo ausge-
drückt: „Nam quod alicui de-
beri coepit, certis modis desi-
nit debere;” das heißt: der dies
gehört nicht zu den unabänderlich
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Obligationen, und kann nicht
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 221. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/233>, abgerufen am 16.02.2025.
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