Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 129. Modus. (Fortsetzung.) Testator selbst den Modus dadurch mehr sichern, daß erdem Verpflichteten, der ihn nicht erfüllt, eine Strafe an eine öffentliche Kasse androht (g). Überall aber ist der Modus ähnlichen Beschränkungen Ist die Erfüllung des Modus auf irgend eine Weise (g) L. 6 pr. L. 27 de cond. (35. 1.). Die Strafe wird von der dieser Kasse vorgesetzten öf- fentlichen Behörde eingetrieben; bey uns also von der Armenver- waltung, wenn etwa die Strafe an die Armenkasse im Testament gewiesen ist. Dieser Fall ist we- sentlich verschieden von dem le- gatum poenae nomine, und das Verbot dieses letzten bezog sich auf jenen Fall niemals. (h) L 7 de ann. leg. (33. 1.), L. 113 § 5 de leg. 1 (30. un.). -- Die amtliche Einwirkung hö- herer Gewalten, z. B. des Kaisers oder der pontifices (Note a. e) bezog sich nicht auf den Schutz des Modus überhaupt, der dazu nicht wichtig genug war, sondern auf den besonderen Inhalt des- selben, wenn er etwa auf die Errichtung eines Grabmals gieng, oder auf die Emancipation von Kindern; von diesen Fällen ist in den angeführten Stellen die Rede. (i) L. 8 § 7 de cond. inst. (28. 7.), L 1 C. de his quae sub modo (6. 45.). Dadurch sind die bey Bedingungen vorkommende Fälle fingirter Erfüllung (§ 119) von selbst absorbirt. (k) L. 6 pr. L. 27, L. 37 de
cond. (35. 1.), L. 16 de usu et usufr. (33. 2.). §. 129. Modus. (Fortſetzung.) Teſtator ſelbſt den Modus dadurch mehr ſichern, daß erdem Verpflichteten, der ihn nicht erfüllt, eine Strafe an eine öffentliche Kaſſe androht (g). Überall aber iſt der Modus ähnlichen Beſchränkungen Iſt die Erfüllung des Modus auf irgend eine Weiſe (g) L. 6 pr. L. 27 de cond. (35. 1.). Die Strafe wird von der dieſer Kaſſe vorgeſetzten öf- fentlichen Behörde eingetrieben; bey uns alſo von der Armenver- waltung, wenn etwa die Strafe an die Armenkaſſe im Teſtament gewieſen iſt. Dieſer Fall iſt we- ſentlich verſchieden von dem le- gatum poenae nomine, und das Verbot dieſes letzten bezog ſich auf jenen Fall niemals. (h) L 7 de ann. leg. (33. 1.), L. 113 § 5 de leg. 1 (30. un.). — Die amtliche Einwirkung hö- herer Gewalten, z. B. des Kaiſers oder der pontifices (Note a. e) bezog ſich nicht auf den Schutz des Modus überhaupt, der dazu nicht wichtig genug war, ſondern auf den beſonderen Inhalt deſ- ſelben, wenn er etwa auf die Errichtung eines Grabmals gieng, oder auf die Emancipation von Kindern; von dieſen Fällen iſt in den angeführten Stellen die Rede. (i) L. 8 § 7 de cond. inst. (28. 7.), L 1 C. de his quae sub modo (6. 45.). Dadurch ſind die bey Bedingungen vorkommende Fälle fingirter Erfüllung (§ 119) von ſelbſt abſorbirt. (k) L. 6 pr. L. 27, L. 37 de
cond. (35. 1.), L. 16 de usu et usufr. (33. 2.). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0247" n="235"/><fw place="top" type="header">§. 129. Modus. (Fortſetzung.)</fw><lb/> Teſtator ſelbſt den Modus dadurch mehr ſichern, daß er<lb/> dem Verpflichteten, der ihn nicht erfüllt, eine Strafe an<lb/> eine öffentliche Kaſſe androht <note place="foot" n="(g)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 6 <hi rendition="#i">pr. L.</hi> 27 <hi rendition="#i">de cond.</hi></hi><lb/> (35. 1.). Die Strafe wird von<lb/> der dieſer Kaſſe vorgeſetzten öf-<lb/> fentlichen Behörde eingetrieben;<lb/> bey uns alſo von der Armenver-<lb/> waltung, wenn etwa die Strafe<lb/> an die Armenkaſſe im Teſtament<lb/> gewieſen iſt. Dieſer Fall iſt we-<lb/> ſentlich verſchieden von dem <hi rendition="#aq">le-<lb/> gatum poenae nomine,</hi> und das<lb/> Verbot dieſes letzten bezog ſich<lb/> auf jenen Fall niemals.</note>.</p><lb/> <p>Überall aber iſt der Modus ähnlichen Beſchränkungen<lb/> unterworfen, wie die Bedingung. Geht er alſo auf etwas<lb/> Unſittliches oder Thörichtes, ſo wird die Erfüllung deſſel-<lb/> ben nicht verlangt <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi> 7 <hi rendition="#i">de ann. leg.</hi> (33. 1.),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 113 § 5 <hi rendition="#i">de leg.</hi> 1 (30. un.).</hi><lb/> — Die amtliche Einwirkung hö-<lb/> herer Gewalten, z. B. des Kaiſers<lb/> oder der <hi rendition="#aq">pontifices</hi> (Note <hi rendition="#aq">a. e</hi>)<lb/> bezog ſich nicht auf den Schutz<lb/> des Modus überhaupt, der dazu<lb/> nicht wichtig genug war, ſondern<lb/> auf den beſonderen Inhalt deſ-<lb/> ſelben, wenn er etwa auf die<lb/> Errichtung eines Grabmals gieng,<lb/> oder auf die Emancipation von<lb/> Kindern; von dieſen Fällen iſt<lb/> in den angeführten Stellen die<lb/> Rede.</note>.</p><lb/> <p>Iſt die Erfüllung des Modus auf irgend eine Weiſe<lb/> unmöglich, ſo fällt die Verpflichtung zu demſelben hinweg,<lb/> ohne daß die Erbſchaft oder das Legat ſelbſt, woran er<lb/> geknüpft war, darunter leidet <note place="foot" n="(i)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 8 § 7 <hi rendition="#i">de cond. inst.</hi><lb/> (28. 7.), <hi rendition="#i">L</hi> 1 <hi rendition="#i">C. de his quae sub<lb/> modo</hi></hi> (6. 45.). Dadurch ſind die<lb/> bey Bedingungen vorkommende<lb/> Fälle fingirter Erfüllung (§ 119)<lb/> von ſelbſt abſorbirt.</note>; darin beſonders liegt<lb/> eine wichtige Verſchiedenheit von der Bedingung. — Iſt<lb/> die Erfüllung des Modus nicht ganz, ſondern nur theil-<lb/> weiſe, unmoͤglich oder durch ſittliche Gründe verhindert,<lb/> ſo wird der mögliche Theil dennoch aufrecht erhalten <note place="foot" n="(k)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 6 <hi rendition="#i">pr. L.</hi> 27, <hi rendition="#i">L.</hi> 37 <hi rendition="#i">de<lb/> cond.</hi> (35. 1.), <hi rendition="#i">L.</hi> 16 <hi rendition="#i">de usu et<lb/> usufr.</hi></hi> (33. 2.).</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [235/0247]
§. 129. Modus. (Fortſetzung.)
Teſtator ſelbſt den Modus dadurch mehr ſichern, daß er
dem Verpflichteten, der ihn nicht erfüllt, eine Strafe an
eine öffentliche Kaſſe androht (g).
Überall aber iſt der Modus ähnlichen Beſchränkungen
unterworfen, wie die Bedingung. Geht er alſo auf etwas
Unſittliches oder Thörichtes, ſo wird die Erfüllung deſſel-
ben nicht verlangt (h).
Iſt die Erfüllung des Modus auf irgend eine Weiſe
unmöglich, ſo fällt die Verpflichtung zu demſelben hinweg,
ohne daß die Erbſchaft oder das Legat ſelbſt, woran er
geknüpft war, darunter leidet (i); darin beſonders liegt
eine wichtige Verſchiedenheit von der Bedingung. — Iſt
die Erfüllung des Modus nicht ganz, ſondern nur theil-
weiſe, unmoͤglich oder durch ſittliche Gründe verhindert,
ſo wird der mögliche Theil dennoch aufrecht erhalten (k).
(g) L. 6 pr. L. 27 de cond.
(35. 1.). Die Strafe wird von
der dieſer Kaſſe vorgeſetzten öf-
fentlichen Behörde eingetrieben;
bey uns alſo von der Armenver-
waltung, wenn etwa die Strafe
an die Armenkaſſe im Teſtament
gewieſen iſt. Dieſer Fall iſt we-
ſentlich verſchieden von dem le-
gatum poenae nomine, und das
Verbot dieſes letzten bezog ſich
auf jenen Fall niemals.
(h) L 7 de ann. leg. (33. 1.),
L. 113 § 5 de leg. 1 (30. un.).
— Die amtliche Einwirkung hö-
herer Gewalten, z. B. des Kaiſers
oder der pontifices (Note a. e)
bezog ſich nicht auf den Schutz
des Modus überhaupt, der dazu
nicht wichtig genug war, ſondern
auf den beſonderen Inhalt deſ-
ſelben, wenn er etwa auf die
Errichtung eines Grabmals gieng,
oder auf die Emancipation von
Kindern; von dieſen Fällen iſt
in den angeführten Stellen die
Rede.
(i) L. 8 § 7 de cond. inst.
(28. 7.), L 1 C. de his quae sub
modo (6. 45.). Dadurch ſind die
bey Bedingungen vorkommende
Fälle fingirter Erfüllung (§ 119)
von ſelbſt abſorbirt.
(k) L. 6 pr. L. 27, L. 37 de
cond. (35. 1.), L. 16 de usu et
usufr. (33. 2.).
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