Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 105. Successionen.
oder auch mehrere zusammengefaßte Vermögensrechte, je-
doch so, daß jedes einzelne für sich übergeht, ohne durch
diesen, zufällig gemeinschaftlichen, Übergang mit den übri-
gen in Verbindung zu treten. Dieser Begriff ist für sich
allein weder schwierig noch erheblich, und er bekommt nur
durch den Gegensatz des nachfolgenden Falles seine Be-
deutung.

Die Universalsuccession hat zum Gegenstand das
Vermögen als ein ideales Ganze, das heißt so daß dabey
von seinem speciellen Inhalt, sowohl nach der Quantität
(dem Geldwerth), als nach der Qualität (der Art der
darin enthaltenen einzelnen Rechte, und den Gegenständen
dieser Rechte), ganz abstrahirt wird (§ 56) (c). Diese
Succession also bezieht sich zwar allerdings auch auf die
einzelnen in diesem Vermögen enthaltenen Rechte, jedoch nur
mittelbar, das heißt nur insofern und weil sie Theile die-
ses Vermögens als des eigentlichen Gegenstandes der Suc-
cession sind. Dieser wichtige Rechtsbegriff erhält seine nä-
here Bestimmung durch folgende Reihe von Sätzen.

1) Das Vermögen als solches, als eine ideale Größe,
ohne Rücksicht auf seinen besondern Inhalt, ist Gegenstand
dieser Art der Succession. Damit aber ist wohl vereinbar,
daß dieselbe oft nicht das gesammte Vermögen, sondern

(c) Die wichtigste Schrift über
die Natur der Universalsuccession
ist die Abhandlung von Hasse
über Universitas juris und re-
rum,
Archiv B. 5 N. 1 (s. oben
§ 56. o), obgleich darin dieser Ge-
genstand nicht Hauptpunkt der Un-
tersuchung ist. Von dem Begriff
der Universalsuccession wird da-
selbst S. 19 gehandelt.

§. 105. Succeſſionen.
oder auch mehrere zuſammengefaßte Vermögensrechte, je-
doch ſo, daß jedes einzelne für ſich übergeht, ohne durch
dieſen, zufällig gemeinſchaftlichen, Übergang mit den übri-
gen in Verbindung zu treten. Dieſer Begriff iſt für ſich
allein weder ſchwierig noch erheblich, und er bekommt nur
durch den Gegenſatz des nachfolgenden Falles ſeine Be-
deutung.

Die Univerſalſucceſſion hat zum Gegenſtand das
Vermoͤgen als ein ideales Ganze, das heißt ſo daß dabey
von ſeinem ſpeciellen Inhalt, ſowohl nach der Quantität
(dem Geldwerth), als nach der Qualität (der Art der
darin enthaltenen einzelnen Rechte, und den Gegenſtänden
dieſer Rechte), ganz abſtrahirt wird (§ 56) (c). Dieſe
Succeſſion alſo bezieht ſich zwar allerdings auch auf die
einzelnen in dieſem Vermögen enthaltenen Rechte, jedoch nur
mittelbar, das heißt nur inſofern und weil ſie Theile die-
ſes Vermögens als des eigentlichen Gegenſtandes der Suc-
ceſſion ſind. Dieſer wichtige Rechtsbegriff erhält ſeine nä-
here Beſtimmung durch folgende Reihe von Sätzen.

1) Das Vermögen als ſolches, als eine ideale Groͤße,
ohne Rückſicht auf ſeinen beſondern Inhalt, iſt Gegenſtand
dieſer Art der Succeſſion. Damit aber iſt wohl vereinbar,
daß dieſelbe oft nicht das geſammte Vermögen, ſondern

(c) Die wichtigſte Schrift über
die Natur der Univerſalſucceſſion
iſt die Abhandlung von Haſſe
über Universitas juris und re-
rum,
Archiv B. 5 N. 1 (ſ. oben
§ 56. o), obgleich darin dieſer Ge-
genſtand nicht Hauptpunkt der Un-
terſuchung iſt. Von dem Begriff
der Univerſalſucceſſion wird da-
ſelbſt S. 19 gehandelt.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0025" n="13"/><fw place="top" type="header">§. 105. Succe&#x017F;&#x017F;ionen.</fw><lb/>
oder auch mehrere zu&#x017F;ammengefaßte Vermögensrechte, je-<lb/>
doch &#x017F;o, daß jedes einzelne für &#x017F;ich übergeht, ohne durch<lb/>
die&#x017F;en, zufällig gemein&#x017F;chaftlichen, Übergang mit den übri-<lb/>
gen in Verbindung zu treten. Die&#x017F;er Begriff i&#x017F;t für &#x017F;ich<lb/>
allein weder &#x017F;chwierig noch erheblich, und er bekommt nur<lb/>
durch den Gegen&#x017F;atz des nachfolgenden Falles &#x017F;eine Be-<lb/>
deutung.</p><lb/>
            <p>Die <hi rendition="#g">Univer&#x017F;al&#x017F;ucce&#x017F;&#x017F;ion</hi> hat zum Gegen&#x017F;tand das<lb/>
Vermo&#x0364;gen als ein ideales Ganze, das heißt &#x017F;o daß dabey<lb/>
von &#x017F;einem &#x017F;peciellen Inhalt, &#x017F;owohl nach der Quantität<lb/>
(dem Geldwerth), als nach der Qualität (der Art der<lb/>
darin enthaltenen einzelnen Rechte, und den Gegen&#x017F;tänden<lb/>
die&#x017F;er Rechte), ganz ab&#x017F;trahirt wird (§ 56) <note place="foot" n="(c)">Die wichtig&#x017F;te Schrift über<lb/>
die Natur der Univer&#x017F;al&#x017F;ucce&#x017F;&#x017F;ion<lb/>
i&#x017F;t die Abhandlung von <hi rendition="#g">Ha&#x017F;&#x017F;e</hi><lb/>
über <hi rendition="#aq">Universitas juris</hi> und <hi rendition="#aq">re-<lb/>
rum,</hi> Archiv B. 5 <hi rendition="#aq">N.</hi> 1 (&#x017F;. oben<lb/>
§ 56. <hi rendition="#aq">o</hi>), obgleich darin die&#x017F;er Ge-<lb/>
gen&#x017F;tand nicht Hauptpunkt der Un-<lb/>
ter&#x017F;uchung i&#x017F;t. Von dem Begriff<lb/>
der Univer&#x017F;al&#x017F;ucce&#x017F;&#x017F;ion wird da-<lb/>
&#x017F;elb&#x017F;t S. 19 gehandelt.</note>. Die&#x017F;e<lb/>
Succe&#x017F;&#x017F;ion al&#x017F;o bezieht &#x017F;ich zwar allerdings auch auf die<lb/>
einzelnen in die&#x017F;em Vermögen enthaltenen Rechte, jedoch nur<lb/>
mittelbar, das heißt nur in&#x017F;ofern und weil &#x017F;ie Theile die-<lb/>
&#x017F;es Vermögens als des eigentlichen Gegen&#x017F;tandes der Suc-<lb/>
ce&#x017F;&#x017F;ion &#x017F;ind. Die&#x017F;er wichtige Rechtsbegriff erhält &#x017F;eine nä-<lb/>
here Be&#x017F;timmung durch folgende Reihe von Sätzen.</p><lb/>
            <p>1) Das Vermögen als &#x017F;olches, als eine ideale Gro&#x0364;ße,<lb/>
ohne Rück&#x017F;icht auf &#x017F;einen be&#x017F;ondern Inhalt, i&#x017F;t Gegen&#x017F;tand<lb/>
die&#x017F;er Art der Succe&#x017F;&#x017F;ion. Damit aber i&#x017F;t wohl vereinbar,<lb/>
daß die&#x017F;elbe oft nicht das ge&#x017F;ammte Vermögen, &#x017F;ondern<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[13/0025] §. 105. Succeſſionen. oder auch mehrere zuſammengefaßte Vermögensrechte, je- doch ſo, daß jedes einzelne für ſich übergeht, ohne durch dieſen, zufällig gemeinſchaftlichen, Übergang mit den übri- gen in Verbindung zu treten. Dieſer Begriff iſt für ſich allein weder ſchwierig noch erheblich, und er bekommt nur durch den Gegenſatz des nachfolgenden Falles ſeine Be- deutung. Die Univerſalſucceſſion hat zum Gegenſtand das Vermoͤgen als ein ideales Ganze, das heißt ſo daß dabey von ſeinem ſpeciellen Inhalt, ſowohl nach der Quantität (dem Geldwerth), als nach der Qualität (der Art der darin enthaltenen einzelnen Rechte, und den Gegenſtänden dieſer Rechte), ganz abſtrahirt wird (§ 56) (c). Dieſe Succeſſion alſo bezieht ſich zwar allerdings auch auf die einzelnen in dieſem Vermögen enthaltenen Rechte, jedoch nur mittelbar, das heißt nur inſofern und weil ſie Theile die- ſes Vermögens als des eigentlichen Gegenſtandes der Suc- ceſſion ſind. Dieſer wichtige Rechtsbegriff erhält ſeine nä- here Beſtimmung durch folgende Reihe von Sätzen. 1) Das Vermögen als ſolches, als eine ideale Groͤße, ohne Rückſicht auf ſeinen beſondern Inhalt, iſt Gegenſtand dieſer Art der Succeſſion. Damit aber iſt wohl vereinbar, daß dieſelbe oft nicht das geſammte Vermögen, ſondern (c) Die wichtigſte Schrift über die Natur der Univerſalſucceſſion iſt die Abhandlung von Haſſe über Universitas juris und re- rum, Archiv B. 5 N. 1 (ſ. oben § 56. o), obgleich darin dieſer Ge- genſtand nicht Hauptpunkt der Un- terſuchung iſt. Von dem Begriff der Univerſalſucceſſion wird da- ſelbſt S. 19 gehandelt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/25
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/25>, abgerufen am 21.11.2024.