Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 105. Successionen. oder auch mehrere zusammengefaßte Vermögensrechte, je-doch so, daß jedes einzelne für sich übergeht, ohne durch diesen, zufällig gemeinschaftlichen, Übergang mit den übri- gen in Verbindung zu treten. Dieser Begriff ist für sich allein weder schwierig noch erheblich, und er bekommt nur durch den Gegensatz des nachfolgenden Falles seine Be- deutung. Die Universalsuccession hat zum Gegenstand das 1) Das Vermögen als solches, als eine ideale Größe, (c) Die wichtigste Schrift über
die Natur der Universalsuccession ist die Abhandlung von Hasse über Universitas juris und re- rum, Archiv B. 5 N. 1 (s. oben § 56. o), obgleich darin dieser Ge- genstand nicht Hauptpunkt der Un- tersuchung ist. Von dem Begriff der Universalsuccession wird da- selbst S. 19 gehandelt. §. 105. Succeſſionen. oder auch mehrere zuſammengefaßte Vermögensrechte, je-doch ſo, daß jedes einzelne für ſich übergeht, ohne durch dieſen, zufällig gemeinſchaftlichen, Übergang mit den übri- gen in Verbindung zu treten. Dieſer Begriff iſt für ſich allein weder ſchwierig noch erheblich, und er bekommt nur durch den Gegenſatz des nachfolgenden Falles ſeine Be- deutung. Die Univerſalſucceſſion hat zum Gegenſtand das 1) Das Vermögen als ſolches, als eine ideale Groͤße, (c) Die wichtigſte Schrift über
die Natur der Univerſalſucceſſion iſt die Abhandlung von Haſſe über Universitas juris und re- rum, Archiv B. 5 N. 1 (ſ. oben § 56. o), obgleich darin dieſer Ge- genſtand nicht Hauptpunkt der Un- terſuchung iſt. Von dem Begriff der Univerſalſucceſſion wird da- ſelbſt S. 19 gehandelt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0025" n="13"/><fw place="top" type="header">§. 105. Succeſſionen.</fw><lb/> oder auch mehrere zuſammengefaßte Vermögensrechte, je-<lb/> doch ſo, daß jedes einzelne für ſich übergeht, ohne durch<lb/> dieſen, zufällig gemeinſchaftlichen, Übergang mit den übri-<lb/> gen in Verbindung zu treten. Dieſer Begriff iſt für ſich<lb/> allein weder ſchwierig noch erheblich, und er bekommt nur<lb/> durch den Gegenſatz des nachfolgenden Falles ſeine Be-<lb/> deutung.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Univerſalſucceſſion</hi> hat zum Gegenſtand das<lb/> Vermoͤgen als ein ideales Ganze, das heißt ſo daß dabey<lb/> von ſeinem ſpeciellen Inhalt, ſowohl nach der Quantität<lb/> (dem Geldwerth), als nach der Qualität (der Art der<lb/> darin enthaltenen einzelnen Rechte, und den Gegenſtänden<lb/> dieſer Rechte), ganz abſtrahirt wird (§ 56) <note place="foot" n="(c)">Die wichtigſte Schrift über<lb/> die Natur der Univerſalſucceſſion<lb/> iſt die Abhandlung von <hi rendition="#g">Haſſe</hi><lb/> über <hi rendition="#aq">Universitas juris</hi> und <hi rendition="#aq">re-<lb/> rum,</hi> Archiv B. 5 <hi rendition="#aq">N.</hi> 1 (ſ. oben<lb/> § 56. <hi rendition="#aq">o</hi>), obgleich darin dieſer Ge-<lb/> genſtand nicht Hauptpunkt der Un-<lb/> terſuchung iſt. Von dem Begriff<lb/> der Univerſalſucceſſion wird da-<lb/> ſelbſt S. 19 gehandelt.</note>. Dieſe<lb/> Succeſſion alſo bezieht ſich zwar allerdings auch auf die<lb/> einzelnen in dieſem Vermögen enthaltenen Rechte, jedoch nur<lb/> mittelbar, das heißt nur inſofern und weil ſie Theile die-<lb/> ſes Vermögens als des eigentlichen Gegenſtandes der Suc-<lb/> ceſſion ſind. Dieſer wichtige Rechtsbegriff erhält ſeine nä-<lb/> here Beſtimmung durch folgende Reihe von Sätzen.</p><lb/> <p>1) Das Vermögen als ſolches, als eine ideale Groͤße,<lb/> ohne Rückſicht auf ſeinen beſondern Inhalt, iſt Gegenſtand<lb/> dieſer Art der Succeſſion. Damit aber iſt wohl vereinbar,<lb/> daß dieſelbe oft nicht das geſammte Vermögen, ſondern<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [13/0025]
§. 105. Succeſſionen.
oder auch mehrere zuſammengefaßte Vermögensrechte, je-
doch ſo, daß jedes einzelne für ſich übergeht, ohne durch
dieſen, zufällig gemeinſchaftlichen, Übergang mit den übri-
gen in Verbindung zu treten. Dieſer Begriff iſt für ſich
allein weder ſchwierig noch erheblich, und er bekommt nur
durch den Gegenſatz des nachfolgenden Falles ſeine Be-
deutung.
Die Univerſalſucceſſion hat zum Gegenſtand das
Vermoͤgen als ein ideales Ganze, das heißt ſo daß dabey
von ſeinem ſpeciellen Inhalt, ſowohl nach der Quantität
(dem Geldwerth), als nach der Qualität (der Art der
darin enthaltenen einzelnen Rechte, und den Gegenſtänden
dieſer Rechte), ganz abſtrahirt wird (§ 56) (c). Dieſe
Succeſſion alſo bezieht ſich zwar allerdings auch auf die
einzelnen in dieſem Vermögen enthaltenen Rechte, jedoch nur
mittelbar, das heißt nur inſofern und weil ſie Theile die-
ſes Vermögens als des eigentlichen Gegenſtandes der Suc-
ceſſion ſind. Dieſer wichtige Rechtsbegriff erhält ſeine nä-
here Beſtimmung durch folgende Reihe von Sätzen.
1) Das Vermögen als ſolches, als eine ideale Groͤße,
ohne Rückſicht auf ſeinen beſondern Inhalt, iſt Gegenſtand
dieſer Art der Succeſſion. Damit aber iſt wohl vereinbar,
daß dieſelbe oft nicht das geſammte Vermögen, ſondern
(c) Die wichtigſte Schrift über
die Natur der Univerſalſucceſſion
iſt die Abhandlung von Haſſe
über Universitas juris und re-
rum, Archiv B. 5 N. 1 (ſ. oben
§ 56. o), obgleich darin dieſer Ge-
genſtand nicht Hauptpunkt der Un-
terſuchung iſt. Von dem Begriff
der Univerſalſucceſſion wird da-
ſelbſt S. 19 gehandelt.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |