Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. sehr wichtige Stelle ein (b). Den Römern eigen ist derbesondere Beruf, das Recht überhaupt, vorzugsweise vor anderen Nationen, zu einem hohen Grad der Vollendung zu bringen. Wie sich dieses in der späteren wissenschaft- lichen Ausbildung unverkennbar zeigt, so auch in den, ei- nem früheren Zeitalter angehörenden, symbolischen Hand- lungen; sie erscheinen bey ihnen ausgebildeter und fester, als bey anderen Völkern, und sie erhalten sich weit länger in gleichförmig fortdauernder Gestalt. Die Entstehung der symbolischen Rechtsformen fällt (b) J. Grimm in der angeführten Abhandlung.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. ſehr wichtige Stelle ein (b). Den Römern eigen iſt derbeſondere Beruf, das Recht überhaupt, vorzugsweiſe vor anderen Nationen, zu einem hohen Grad der Vollendung zu bringen. Wie ſich dieſes in der ſpäteren wiſſenſchaft- lichen Ausbildung unverkennbar zeigt, ſo auch in den, ei- nem früheren Zeitalter angehörenden, ſymboliſchen Hand- lungen; ſie erſcheinen bey ihnen ausgebildeter und feſter, als bey anderen Völkern, und ſie erhalten ſich weit länger in gleichförmig fortdauernder Geſtalt. Die Entſtehung der ſymboliſchen Rechtsformen fällt (b) J. Grimm in der angeführten Abhandlung.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0252" n="240"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> ſehr wichtige Stelle ein <note place="foot" n="(b)">J. <hi rendition="#g">Grimm</hi> in der angeführten Abhandlung.</note>. Den Römern eigen iſt der<lb/> beſondere Beruf, das Recht überhaupt, vorzugsweiſe vor<lb/> anderen Nationen, zu einem hohen Grad der Vollendung<lb/> zu bringen. Wie ſich dieſes in der ſpäteren wiſſenſchaft-<lb/> lichen Ausbildung unverkennbar zeigt, ſo auch in den, ei-<lb/> nem früheren Zeitalter angehörenden, ſymboliſchen Hand-<lb/> lungen; ſie erſcheinen bey ihnen ausgebildeter und feſter,<lb/> als bey anderen Völkern, und ſie erhalten ſich weit länger<lb/> in gleichförmig fortdauernder Geſtalt.</p><lb/> <p>Die Entſtehung der ſymboliſchen Rechtsformen fällt<lb/> überall in diejenige Entwicklungsſtufe, in welcher die Phan-<lb/> taſie vor anderen Geiſteskräften mächtig iſt. In demſelben<lb/> Maaße, als der reflectirende Verſtand ſeine Oberherrſchaft<lb/> ausbreitet, müſſen jene Formen erſt läſtig erſcheinen, dann<lb/> verkümmern und abſterben. So war es auch im Römi-<lb/> ſchen Recht, und in deſſen neueſter Geſtalt ſind nur noch<lb/> geringe Überreſte vorhanden, von welchen wiederum nur<lb/> Weniges, faſt nur als Erinnerung an längſt verſchwundene<lb/> Zeitalter, in das heutige Europa herüber gekommen iſt.<lb/> — Wo aber dieſe wichtige Veränderung in dem Recht<lb/> vorgeht, da werden meiſt andere Formen, durch willkühr-<lb/> liche Vorſchrift der Geſetzgeber, an die Stelle treten. Da-<lb/> hin gehört die ſchriftliche Abfaſſung der Rechtsgeſchäfte,<lb/> und, in höherer Stufe, die Abfaſſung vor Gericht, vor<lb/> Notarien, vor Hypothekenbehörden. Die wichtigſte und<lb/> häufigſte unter dieſen neueren Formen war bey den Rö-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [240/0252]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ſehr wichtige Stelle ein (b). Den Römern eigen iſt der
beſondere Beruf, das Recht überhaupt, vorzugsweiſe vor
anderen Nationen, zu einem hohen Grad der Vollendung
zu bringen. Wie ſich dieſes in der ſpäteren wiſſenſchaft-
lichen Ausbildung unverkennbar zeigt, ſo auch in den, ei-
nem früheren Zeitalter angehörenden, ſymboliſchen Hand-
lungen; ſie erſcheinen bey ihnen ausgebildeter und feſter,
als bey anderen Völkern, und ſie erhalten ſich weit länger
in gleichförmig fortdauernder Geſtalt.
Die Entſtehung der ſymboliſchen Rechtsformen fällt
überall in diejenige Entwicklungsſtufe, in welcher die Phan-
taſie vor anderen Geiſteskräften mächtig iſt. In demſelben
Maaße, als der reflectirende Verſtand ſeine Oberherrſchaft
ausbreitet, müſſen jene Formen erſt läſtig erſcheinen, dann
verkümmern und abſterben. So war es auch im Römi-
ſchen Recht, und in deſſen neueſter Geſtalt ſind nur noch
geringe Überreſte vorhanden, von welchen wiederum nur
Weniges, faſt nur als Erinnerung an längſt verſchwundene
Zeitalter, in das heutige Europa herüber gekommen iſt.
— Wo aber dieſe wichtige Veränderung in dem Recht
vorgeht, da werden meiſt andere Formen, durch willkühr-
liche Vorſchrift der Geſetzgeber, an die Stelle treten. Da-
hin gehört die ſchriftliche Abfaſſung der Rechtsgeſchäfte,
und, in höherer Stufe, die Abfaſſung vor Gericht, vor
Notarien, vor Hypothekenbehörden. Die wichtigſte und
häufigſte unter dieſen neueren Formen war bey den Rö-
(b) J. Grimm in der angeführten Abhandlung.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |