Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. dernd einwirken (e). Nur die ausdrückliche Gegenerklärung,das heißt die Protestation, soll in der Regel die Fiction ausschließen. Dieses ist ausdrücklich anerkannt bey der Prozeßführung durch nahe Verwandte u. s. w., wenn der entgegengesetzte Wille des Abwesenden dargethan werden kann (f). -- Eben so auch bey der Einwilligung des Pfand- gläubigers in den Verkauf der verpfändeten Sache (g). -- Es hat ferner durchaus keinen Zweifel in den meisten Fäl- len des stillschweigenden Pfandrechts. Wenn also Jemand ein Haus miethet oder ein Landgut pachtet, wenn der Fiscus einen Vertrag schließt, wenn einem Ehemann eine Dos versprochen wird, so kann zuverlässig durch einen Nebenvertrag die Entstehung des stillschweigenden Pfand- rechts ausgeschlossen werden. Dagegen giebt es allerdings einige ausgenommene Fälle, (e) Wenn der Miether durch Drohungen zu dem Contract ge- zwungen wird, so ist dieser in jeder Beziehung unwirksam, also auch in Beziehung auf das Pfand- recht; es läßt sich aber nicht be- haupten, daß die Drohung den stillschweigend erklärten Willen der Verpfändung ausschließe, denn ein solcher Wille ist überhaupt nicht vorhanden. (f) L. 40 § 4 de proc. (3. 3.) ".. non exigimus, ut habeant voluntatem vel mandatum, sed ne contraria voluntas probe- tur" ... (g) L. 4 § 1 quibus modis
pign. (20. 6.). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. dernd einwirken (e). Nur die ausdrückliche Gegenerklärung,das heißt die Proteſtation, ſoll in der Regel die Fiction ausſchließen. Dieſes iſt ausdrücklich anerkannt bey der Prozeßführung durch nahe Verwandte u. ſ. w., wenn der entgegengeſetzte Wille des Abweſenden dargethan werden kann (f). — Eben ſo auch bey der Einwilligung des Pfand- gläubigers in den Verkauf der verpfändeten Sache (g). — Es hat ferner durchaus keinen Zweifel in den meiſten Fäl- len des ſtillſchweigenden Pfandrechts. Wenn alſo Jemand ein Haus miethet oder ein Landgut pachtet, wenn der Fiscus einen Vertrag ſchließt, wenn einem Ehemann eine Dos verſprochen wird, ſo kann zuverläſſig durch einen Nebenvertrag die Entſtehung des ſtillſchweigenden Pfand- rechts ausgeſchloſſen werden. Dagegen giebt es allerdings einige ausgenommene Fälle, (e) Wenn der Miether durch Drohungen zu dem Contract ge- zwungen wird, ſo iſt dieſer in jeder Beziehung unwirkſam, alſo auch in Beziehung auf das Pfand- recht; es läßt ſich aber nicht be- haupten, daß die Drohung den ſtillſchweigend erklärten Willen der Verpfändung ausſchließe, denn ein ſolcher Wille iſt überhaupt nicht vorhanden. (f) L. 40 § 4 de proc. (3. 3.) „.. non exigimus, ut habeant voluntatem vel mandatum, sed ne contraria voluntas probe- tur” … (g) L. 4 § 1 quibus modis
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
dernd einwirken (e). Nur die ausdrückliche Gegenerklärung,
das heißt die Proteſtation, ſoll in der Regel die Fiction
ausſchließen. Dieſes iſt ausdrücklich anerkannt bey der
Prozeßführung durch nahe Verwandte u. ſ. w., wenn der
entgegengeſetzte Wille des Abweſenden dargethan werden
kann (f). — Eben ſo auch bey der Einwilligung des Pfand-
gläubigers in den Verkauf der verpfändeten Sache (g). —
Es hat ferner durchaus keinen Zweifel in den meiſten Fäl-
len des ſtillſchweigenden Pfandrechts. Wenn alſo Jemand
ein Haus miethet oder ein Landgut pachtet, wenn der
Fiscus einen Vertrag ſchließt, wenn einem Ehemann eine
Dos verſprochen wird, ſo kann zuverläſſig durch einen
Nebenvertrag die Entſtehung des ſtillſchweigenden Pfand-
rechts ausgeſchloſſen werden.
Dagegen giebt es allerdings einige ausgenommene Fälle,
in welchen eine ſolche Proteſtation entweder undenkbar, oder
nach poſitiven Rechtsregeln unzuläſſig iſt. Undenkbar iſt
ſie bey der Adoption oder Emancipation im Kindesalter,
ſo wie bey der Klage auf die Dos der wahnſinnigen Toch-
ter, weil nämlich Kinder und Wahnſinnige überhaupt nicht
wollen können. — Unzuläſſig iſt ſie bey dem ſtillſchwei-
(e) Wenn der Miether durch
Drohungen zu dem Contract ge-
zwungen wird, ſo iſt dieſer in
jeder Beziehung unwirkſam, alſo
auch in Beziehung auf das Pfand-
recht; es läßt ſich aber nicht be-
haupten, daß die Drohung den
ſtillſchweigend erklärten Willen
der Verpfändung ausſchließe, denn
ein ſolcher Wille iſt überhaupt nicht
vorhanden.
(f) L. 40 § 4 de proc. (3. 3.)
„.. non exigimus, ut habeant
voluntatem vel mandatum, sed
ne contraria voluntas probe-
tur” …
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