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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 136. Erklärung ohne Willen. Unabsichtliche. (Fortsetzung.)
Darlehensobligation (e); eine Klage soll aber Sejus den-
noch gegen mich haben, und zwar ist diese Klage nicht
etwa eine besonders für diesen Fall erfundene (f), sondern
die gewöhnliche condictio ob causam datorum: denn Se-
jus gab mir das Geld in der Erwartung, daß ich da-
durch sein Darlehensschuldner werden würde, und diese
Erwartung ist ihm durch meine Verwechslung der Perso-
nen vereitelt worden (g). -- Wenn ich dem Titius, einem
wohlhabenden Mann, den ich aber nicht persönlich kenne,
ein Darlehen geben will, ein Anderer aber wird mir für
ihn untergeschoben, so entsteht keine Darlehensobligation,
und das Eigenthum des Geldes geht so wenig auf den
Empfänger über, daß dieser sogar, wenn er selbst an dem
Betrug Antheil nahm, als Dieb behandelt werden muß (h).
-- Die irrige Meynung vieler Rechtslehrer über diesen
Punkt erklärt sich daraus, daß in vielen Fällen der Ir-
rende gar kein Interesse bey der Verwechslung der Per-
sonen haben wird, weshalb die Ungültigkeit des Vertrags,

(e) L. 32 de reb. cred. (12.
1.). ".. non quia pecuniam tibi
credidi, hoc enim nisi inter con-
sentientes fieri non potest"
...
(f) Man hat sie unter andern
Juventiana condictio nennen wol-
len, von Juventius Celsus, dem
Verfasser der angeführten Pan-
dektenstelle. Vergl. Glück XII.
S. 25. XIII. S. 200.
(g) Der Fall ist ganz ähnlich,
wie wenn Jemand Geld als Dos
giebt, die Ehe aber nicht zu Stan-
de kommt; auch hier war die er-
wartete Entstehung einer dotis
obligatio
vereitelt worden. L. 6
L. 7 § 1 L. 8 de cond. ob cau-
sam datorum
(12. 4.). Auch folgt
es aus der allgemeinen Natur je-
ner Condiction, welche überhaupt
auf das aus einer irrigen causa
futura
Gegebene gerichtet werden
kann, so wie die cond. sine causa
und indebiti auf causa prae-
sens
und praeterita.
(h) L. 52 § 21 L. 66 § 4 de
furtis
(47. 2.).

§. 136. Erklärung ohne Willen. Unabſichtliche. (Fortſetzung.)
Darlehensobligation (e); eine Klage ſoll aber Sejus den-
noch gegen mich haben, und zwar iſt dieſe Klage nicht
etwa eine beſonders für dieſen Fall erfundene (f), ſondern
die gewöhnliche condictio ob causam datorum: denn Se-
jus gab mir das Geld in der Erwartung, daß ich da-
durch ſein Darlehensſchuldner werden würde, und dieſe
Erwartung iſt ihm durch meine Verwechslung der Perſo-
nen vereitelt worden (g). — Wenn ich dem Titius, einem
wohlhabenden Mann, den ich aber nicht perſönlich kenne,
ein Darlehen geben will, ein Anderer aber wird mir für
ihn untergeſchoben, ſo entſteht keine Darlehensobligation,
und das Eigenthum des Geldes geht ſo wenig auf den
Empfänger über, daß dieſer ſogar, wenn er ſelbſt an dem
Betrug Antheil nahm, als Dieb behandelt werden muß (h).
— Die irrige Meynung vieler Rechtslehrer über dieſen
Punkt erklärt ſich daraus, daß in vielen Fällen der Ir-
rende gar kein Intereſſe bey der Verwechslung der Per-
ſonen haben wird, weshalb die Ungültigkeit des Vertrags,

(e) L. 32 de reb. cred. (12.
1.). „.. non quia pecuniam tibi
credidi, hoc enim nisi inter con-
sentientes fieri non potest”
(f) Man hat ſie unter andern
Juventiana condictio nennen wol-
len, von Juventius Celſus, dem
Verfaſſer der angeführten Pan-
dektenſtelle. Vergl. Glück XII.
S. 25. XIII. S. 200.
(g) Der Fall iſt ganz ähnlich,
wie wenn Jemand Geld als Dos
giebt, die Ehe aber nicht zu Stan-
de kommt; auch hier war die er-
wartete Entſtehung einer dotis
obligatio
vereitelt worden. L. 6
L. 7 § 1 L. 8 de cond. ob cau-
sam datorum
(12. 4.). Auch folgt
es aus der allgemeinen Natur je-
ner Condiction, welche überhaupt
auf das aus einer irrigen causa
futura
Gegebene gerichtet werden
kann, ſo wie die cond. sine causa
und indebiti auf causa prae-
sens
und praeterita.
(h) L. 52 § 21 L. 66 § 4 de
furtis
(47. 2.).
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[271/0283] §. 136. Erklärung ohne Willen. Unabſichtliche. (Fortſetzung.) Darlehensobligation (e); eine Klage ſoll aber Sejus den- noch gegen mich haben, und zwar iſt dieſe Klage nicht etwa eine beſonders für dieſen Fall erfundene (f), ſondern die gewöhnliche condictio ob causam datorum: denn Se- jus gab mir das Geld in der Erwartung, daß ich da- durch ſein Darlehensſchuldner werden würde, und dieſe Erwartung iſt ihm durch meine Verwechslung der Perſo- nen vereitelt worden (g). — Wenn ich dem Titius, einem wohlhabenden Mann, den ich aber nicht perſönlich kenne, ein Darlehen geben will, ein Anderer aber wird mir für ihn untergeſchoben, ſo entſteht keine Darlehensobligation, und das Eigenthum des Geldes geht ſo wenig auf den Empfänger über, daß dieſer ſogar, wenn er ſelbſt an dem Betrug Antheil nahm, als Dieb behandelt werden muß (h). — Die irrige Meynung vieler Rechtslehrer über dieſen Punkt erklärt ſich daraus, daß in vielen Fällen der Ir- rende gar kein Intereſſe bey der Verwechslung der Per- ſonen haben wird, weshalb die Ungültigkeit des Vertrags, (e) L. 32 de reb. cred. (12. 1.). „.. non quia pecuniam tibi credidi, hoc enim nisi inter con- sentientes fieri non potest” … (f) Man hat ſie unter andern Juventiana condictio nennen wol- len, von Juventius Celſus, dem Verfaſſer der angeführten Pan- dektenſtelle. Vergl. Glück XII. S. 25. XIII. S. 200. (g) Der Fall iſt ganz ähnlich, wie wenn Jemand Geld als Dos giebt, die Ehe aber nicht zu Stan- de kommt; auch hier war die er- wartete Entſtehung einer dotis obligatio vereitelt worden. L. 6 L. 7 § 1 L. 8 de cond. ob cau- sam datorum (12. 4.). Auch folgt es aus der allgemeinen Natur je- ner Condiction, welche überhaupt auf das aus einer irrigen causa futura Gegebene gerichtet werden kann, ſo wie die cond. sine causa und indebiti auf causa prae- sens und praeterita. (h) L. 52 § 21 L. 66 § 4 de furtis (47. 2.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/283>, abgerufen am 24.11.2024.