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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 138. Error in substantia. (Fortsetzung.)

Diese Nichtigkeit des Kaufs war jedoch nicht zu allen
Zeiten anerkannt, ihre völlige Anerkennung muß daher der
ausgebildeteren Rechtswissenschaft zugeschrieben werden.
Zwar hatte sie schon Julian behauptet (e), Marcellus aber
verwarf sie (f), und erst durch Ulpian und Paulus (g)
mag diese Lehre die unbestrittene Herrschaft erlangt ha-
ben. Aus der älteren Zeit hat sich denn auch noch ein
Zeugniß für die Meynung erhalten, nach welcher der
Kauf eines messingnen Gefäßes für ein goldnes den Ver-
trag eben so wenig ungültig machen soll, wie der Kauf
getragener Kleider, die man für neue hält. Die Stelle
ist die theilweise schon oben erklärte L. 45 de contr. emt.
(18. 1.) (§ 137. s), die unter den neueren Schriftstellern
besonders viele Misverständnisse erzeugt hat. Marcian
sagt zuerst, Labeo führe (bestätigend) die Meynung des
Trebatius an, wenn ein Verkäufer getragene Kleider für

hat er an das vermeintlich goldne
Gefäß Arbeitslohn gewendet, oder
deshalb einen andern vortheilhaf-
ten Kauf versäumt, so kann er
Ersatz fordern. Allein für den
Gewinn, den er, bey einem wirk-
lich goldnen Gefäß, durch den
gültigen Vertrag gemacht hätte,
kann er keinen Ersatz fordern.
Ganz unrichtig nehmen Manche
an, der irrende Verkäufer sey
wegen Culpa verantwortlich. Cul-
pa ist gar nicht allgemein eine
causa obligationis, wie es der
Betrug allerdings ist. Nur wo
ein wirklicher Vertrag vorhanden
ist (der hier fehlt), da ist dieser
eine causa obligationis, und die
daraus entspringende Obligation
kann durch Culpa, wie durch Be-
trug, modificirt und erhöht werden.
(e) L. 41 § 1 de contr. emt.
(18. 1.).
(f) L. 9 § 2 de contr. emt.
(18. 1.). ".. Marcellus scripsit
.. emtionem esse et venditio-
nem, quia in corpus consensum
est,
etsi in materia erratum."

Das wird nun scheinbar beschränkt,
in der That völlig widerlegt.
(g) L. 9. 11. 14 de contr. emt.
(18. 1.).
§. 138. Error in substantia. (Fortſetzung.)

Dieſe Nichtigkeit des Kaufs war jedoch nicht zu allen
Zeiten anerkannt, ihre völlige Anerkennung muß daher der
ausgebildeteren Rechtswiſſenſchaft zugeſchrieben werden.
Zwar hatte ſie ſchon Julian behauptet (e), Marcellus aber
verwarf ſie (f), und erſt durch Ulpian und Paulus (g)
mag dieſe Lehre die unbeſtrittene Herrſchaft erlangt ha-
ben. Aus der älteren Zeit hat ſich denn auch noch ein
Zeugniß für die Meynung erhalten, nach welcher der
Kauf eines meſſingnen Gefaͤßes für ein goldnes den Ver-
trag eben ſo wenig ungültig machen ſoll, wie der Kauf
getragener Kleider, die man für neue hält. Die Stelle
iſt die theilweiſe ſchon oben erklärte L. 45 de contr. emt.
(18. 1.) (§ 137. s), die unter den neueren Schriftſtellern
beſonders viele Misverſtändniſſe erzeugt hat. Marcian
ſagt zuerſt, Labeo führe (beſtätigend) die Meynung des
Trebatius an, wenn ein Verkäufer getragene Kleider für

hat er an das vermeintlich goldne
Gefäß Arbeitslohn gewendet, oder
deshalb einen andern vortheilhaf-
ten Kauf verſäumt, ſo kann er
Erſatz fordern. Allein für den
Gewinn, den er, bey einem wirk-
lich goldnen Gefäß, durch den
gültigen Vertrag gemacht hätte,
kann er keinen Erſatz fordern.
Ganz unrichtig nehmen Manche
an, der irrende Verkäufer ſey
wegen Culpa verantwortlich. Cul-
pa iſt gar nicht allgemein eine
causa obligationis, wie es der
Betrug allerdings iſt. Nur wo
ein wirklicher Vertrag vorhanden
iſt (der hier fehlt), da iſt dieſer
eine causa obligationis, und die
daraus entſpringende Obligation
kann durch Culpa, wie durch Be-
trug, modificirt und erhöht werden.
(e) L. 41 § 1 de contr. emt.
(18. 1.).
(f) L. 9 § 2 de contr. emt.
(18. 1.). „.. Marcellus scripsit
.. emtionem esse et venditio-
nem, quia in corpus consensum
est,
etsi in materia erratum.”

Das wird nun ſcheinbar beſchränkt,
in der That völlig widerlegt.
(g) L. 9. 11. 14 de contr. emt.
(18. 1.).
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[295/0307] §. 138. Error in substantia. (Fortſetzung.) Dieſe Nichtigkeit des Kaufs war jedoch nicht zu allen Zeiten anerkannt, ihre völlige Anerkennung muß daher der ausgebildeteren Rechtswiſſenſchaft zugeſchrieben werden. Zwar hatte ſie ſchon Julian behauptet (e), Marcellus aber verwarf ſie (f), und erſt durch Ulpian und Paulus (g) mag dieſe Lehre die unbeſtrittene Herrſchaft erlangt ha- ben. Aus der älteren Zeit hat ſich denn auch noch ein Zeugniß für die Meynung erhalten, nach welcher der Kauf eines meſſingnen Gefaͤßes für ein goldnes den Ver- trag eben ſo wenig ungültig machen ſoll, wie der Kauf getragener Kleider, die man für neue hält. Die Stelle iſt die theilweiſe ſchon oben erklärte L. 45 de contr. emt. (18. 1.) (§ 137. s), die unter den neueren Schriftſtellern beſonders viele Misverſtändniſſe erzeugt hat. Marcian ſagt zuerſt, Labeo führe (beſtätigend) die Meynung des Trebatius an, wenn ein Verkäufer getragene Kleider für (d) (e) L. 41 § 1 de contr. emt. (18. 1.). (f) L. 9 § 2 de contr. emt. (18. 1.). „.. Marcellus scripsit .. emtionem esse et venditio- nem, quia in corpus consensum est, etsi in materia erratum.” Das wird nun ſcheinbar beſchränkt, in der That völlig widerlegt. (g) L. 9. 11. 14 de contr. emt. (18. 1.). (d) hat er an das vermeintlich goldne Gefäß Arbeitslohn gewendet, oder deshalb einen andern vortheilhaf- ten Kauf verſäumt, ſo kann er Erſatz fordern. Allein für den Gewinn, den er, bey einem wirk- lich goldnen Gefäß, durch den gültigen Vertrag gemacht hätte, kann er keinen Erſatz fordern. Ganz unrichtig nehmen Manche an, der irrende Verkäufer ſey wegen Culpa verantwortlich. Cul- pa iſt gar nicht allgemein eine causa obligationis, wie es der Betrug allerdings iſt. Nur wo ein wirklicher Vertrag vorhanden iſt (der hier fehlt), da iſt dieſer eine causa obligationis, und die daraus entſpringende Obligation kann durch Culpa, wie durch Be- trug, modificirt und erhöht werden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/307>, abgerufen am 21.11.2024.