Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. schenkt, das der Schenkende für vergoldet hält, so ist dieSchenkung, ohne Rücksicht auf das Bewußtseyn des Be- schenkten, für ungültig zu halten. Dafür spricht die Ana- logie der gleichartigen Regel für den Verkauf, die hier sogar noch höheren Anspruch auf Anerkennung haben muß. Dasselbe ist unbedenklich auch anzunehmen, wenn ein Bey der Stipulation wird ausdrücklich gesagt, das (s) L. 22 de V. O. (45. 1.). "Si id quod aurum putabam, cum aes esset, stipulatus de te fuero, teneberis mihi hujus ae- ris nomine, quoniam in cor- pore consenserimus: sed ex doli mali clausula tecum agam, si sciens me fefelleris." Der dolus geht darauf, wenn mit Rücksicht auf eine (vergangne oder künftige) Gegenleistung die Sti- pulation geschlossen ist, welche da- durch dennoch nicht aufhört, ein einseitiger Vertrag zu seyn. Fehlt in der Stipulation die doli clau- sula, so gilt hier freylich nicht die Stipulationsklage, aber unstreitig die doli actio. (t) Nämlich die Stipulation kann zugleich eine Schenkung seyn, dann fallen beide Gesichtspunkte zusammen; das ist aber ganz zu- fällig; vgl. Note s. (u) L. 10 de contr. emt. (18.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. ſchenkt, das der Schenkende für vergoldet hält, ſo iſt dieSchenkung, ohne Rückſicht auf das Bewußtſeyn des Be- ſchenkten, für ungültig zu halten. Dafür ſpricht die Ana- logie der gleichartigen Regel für den Verkauf, die hier ſogar noch höheren Anſpruch auf Anerkennung haben muß. Daſſelbe iſt unbedenklich auch anzunehmen, wenn ein Bey der Stipulation wird ausdruͤcklich geſagt, das (s) L. 22 de V. O. (45. 1.). „Si id quod aurum putabam, cum aes esset, stipulatus de te fuero, teneberis mihi hujus ae- ris nomine, quoniam in cor- pore consenserimus: sed ex doli mali clausula tecum agam, si sciens me fefelleris.” Der dolus geht darauf, wenn mit Rückſicht auf eine (vergangne oder künftige) Gegenleiſtung die Sti- pulation geſchloſſen iſt, welche da- durch dennoch nicht aufhört, ein einſeitiger Vertrag zu ſeyn. Fehlt in der Stipulation die doli clau- sula, ſo gilt hier freylich nicht die Stipulationsklage, aber unſtreitig die doli actio. (t) Nämlich die Stipulation kann zugleich eine Schenkung ſeyn, dann fallen beide Geſichtspunkte zuſammen; das iſt aber ganz zu- fällig; vgl. Note s. (u) L. 10 de contr. emt. (18.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ſchenkt, das der Schenkende für vergoldet hält, ſo iſt die
Schenkung, ohne Rückſicht auf das Bewußtſeyn des Be-
ſchenkten, für ungültig zu halten. Dafür ſpricht die Ana-
logie der gleichartigen Regel für den Verkauf, die hier
ſogar noch höheren Anſpruch auf Anerkennung haben muß.
Daſſelbe iſt unbedenklich auch anzunehmen, wenn ein
Teſtator in einem ſo weſentlichen Irrthum über die legirte
Sache iſt.
Bey der Stipulation wird ausdruͤcklich geſagt, das
Verſprechen ſey gültig, auch wenn der Glaubiger das
Bronzegefäß für Gold halte (s). Dieſes könnte nun ſchon
aus der Natur des einſeitigen Vertrags gefolgert werden,
eben ſo wie bey der Schenkung (t), weil Bronze mehr iſt
als Nichts. Allein der Grund, den der alte Juriſt an-
giebt (quoniam in corpore consenserimus), deutet auf
mehr. Da nämlich derſelbe Juriſt (Paulus) bey dem
Kauf den Conſens in corpore für nicht hinreichend hält,
um bey Gold und Bronze den Irrthum über den Stoff
zu beſeitigen (u), ſo will er ohne Zweifel ſagen, die freye
(s) L. 22 de V. O. (45. 1.).
„Si id quod aurum putabam,
cum aes esset, stipulatus de te
fuero, teneberis mihi hujus ae-
ris nomine, quoniam in cor-
pore consenserimus: sed ex
doli mali clausula tecum agam,
si sciens me fefelleris.” Der
dolus geht darauf, wenn mit
Rückſicht auf eine (vergangne oder
künftige) Gegenleiſtung die Sti-
pulation geſchloſſen iſt, welche da-
durch dennoch nicht aufhört, ein
einſeitiger Vertrag zu ſeyn. Fehlt
in der Stipulation die doli clau-
sula, ſo gilt hier freylich nicht die
Stipulationsklage, aber unſtreitig
die doli actio.
(t) Nämlich die Stipulation
kann zugleich eine Schenkung ſeyn,
dann fallen beide Geſichtspunkte
zuſammen; das iſt aber ganz zu-
fällig; vgl. Note s.
(u) L. 10 de contr. emt. (18.
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