Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 138. Error in substantia. (Fortsetzung.) unverkennbar, in unsren Rechtsquellen deutlich ausgespro-chen ist (o). Bey dem Miethcontract wird seltner eine Veranlassung Bey der Schenkung (r) sind folgende Grundsätze anzu- (o) L. 2 de rer. perm. (19. 4.). (p) Es wäre möglich bey Skla- ven und Sklavinnen; eben so wenn Jemand ein Silberservice miethen wollte, und ein plattirtes erhielte. (q) Wenn ein Haus nach ge- schlossenem Kauf abbrennt, so trifft der Schade den Käufer, der das ganze Kaufgeld bezahlen muß; brennt es ab nach geschlossenem, ja sogar nach theilweise erfülltem Miethcontract, so wird von der Zeit des Brandes an kein Mieth- geld gezahlt. L. 19 § 6 locati (19. 2.). (r) Es ist gleichgültig, ob hier
von einem Schenkungsverspre- chen, oder von der Tradition als Schenkung, die Rede seyn mag. Denn auch die Tradition erhält ihre Kraft nur durch die dona- tionis causa, den donandi ani- mus, und dieser eben wird durch den wesentlichen Irrthum ausge- schlossen. -- Ich betrachte übri- gens hier die Schenkung rein als solche, wobey das Versprechen nach L. 35 C. de don. (8. 54.) die Natur eines b. f. contractus hat. Inwiefern die hinzutreten- de Stipulation einen Unterschied macht, wird sogleich untersucht werden. §. 138. Error in substantia. (Fortſetzung.) unverkennbar, in unſren Rechtsquellen deutlich ausgeſpro-chen iſt (o). Bey dem Miethcontract wird ſeltner eine Veranlaſſung Bey der Schenkung (r) ſind folgende Grundſätze anzu- (o) L. 2 de rer. perm. (19. 4.). (p) Es wäre möglich bey Skla- ven und Sklavinnen; eben ſo wenn Jemand ein Silberſervice miethen wollte, und ein plattirtes erhielte. (q) Wenn ein Haus nach ge- ſchloſſenem Kauf abbrennt, ſo trifft der Schade den Käufer, der das ganze Kaufgeld bezahlen muß; brennt es ab nach geſchloſſenem, ja ſogar nach theilweiſe erfülltem Miethcontract, ſo wird von der Zeit des Brandes an kein Mieth- geld gezahlt. L. 19 § 6 locati (19. 2.). (r) Es iſt gleichgültig, ob hier
von einem Schenkungsverſpre- chen, oder von der Tradition als Schenkung, die Rede ſeyn mag. Denn auch die Tradition erhält ihre Kraft nur durch die dona- tionis causa, den donandi ani- mus, und dieſer eben wird durch den weſentlichen Irrthum ausge- ſchloſſen. — Ich betrachte übri- gens hier die Schenkung rein als ſolche, wobey das Verſprechen nach L. 35 C. de don. (8. 54.) die Natur eines b. f. contractus hat. Inwiefern die hinzutreten- de Stipulation einen Unterſchied macht, wird ſogleich unterſucht werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0311" n="299"/><fw place="top" type="header">§. 138. <hi rendition="#aq">Error in substantia.</hi> (Fortſetzung.)</fw><lb/> unverkennbar, in unſren Rechtsquellen deutlich ausgeſpro-<lb/> chen iſt <note place="foot" n="(o)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">de rer. perm.</hi></hi> (19. 4.).</note>.</p><lb/> <p>Bey dem Miethcontract wird ſeltner eine Veranlaſſung<lb/> zu dieſen Regeln vorkommen <note place="foot" n="(p)">Es wäre möglich bey Skla-<lb/> ven und Sklavinnen; eben ſo wenn<lb/> Jemand ein Silberſervice miethen<lb/> wollte, und ein plattirtes erhielte.</note>. Wo ſie aber vorkäme,<lb/> würde es dieſer Regeln nicht einmal bedürfen, da hier der<lb/> Vertrag auf Gebrauch gerichtet iſt, welcher an ſich ſchon<lb/> eine beſtimmte Form und Gebrauchsart der Sache voraus-<lb/> ſetzt. Daher wird hier auch in ähnlichen Fällen dem Mie-<lb/> ther ein viel durchgreifenderer Schutz als dem Käufer ge-<lb/> währt <note place="foot" n="(q)">Wenn ein Haus nach ge-<lb/> ſchloſſenem Kauf abbrennt, ſo<lb/> trifft der Schade den Käufer, der<lb/> das ganze Kaufgeld bezahlen muß;<lb/> brennt es ab nach geſchloſſenem,<lb/> ja ſogar nach theilweiſe erfülltem<lb/> Miethcontract, ſo wird von der<lb/> Zeit des Brandes an kein Mieth-<lb/> geld gezahlt. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 19 § 6 <hi rendition="#i">locati</hi></hi><lb/> (19. 2.).</note>.</p><lb/> <p>Bey der Schenkung <note place="foot" n="(r)">Es iſt gleichgültig, ob hier<lb/> von einem Schenkungsverſpre-<lb/> chen, oder von der Tradition als<lb/> Schenkung, die Rede ſeyn mag.<lb/> Denn auch die Tradition erhält<lb/> ihre Kraft nur durch die <hi rendition="#aq">dona-<lb/> tionis causa,</hi> den <hi rendition="#aq">donandi ani-<lb/> mus,</hi> und dieſer eben wird durch<lb/> den weſentlichen Irrthum ausge-<lb/> ſchloſſen. — Ich betrachte übri-<lb/> gens hier die Schenkung rein als<lb/> ſolche, wobey das Verſprechen<lb/> nach <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 35 <hi rendition="#i">C. de don.</hi></hi> (8. 54.)<lb/> die Natur eines <hi rendition="#aq">b. f. contractus</hi><lb/> hat. Inwiefern die hinzutreten-<lb/> de Stipulation einen Unterſchied<lb/> macht, wird ſogleich unterſucht<lb/> werden.</note> ſind folgende Grundſätze anzu-<lb/> wenden. Wird ein vergoldetes Gefäß geſchenkt, das der<lb/> Beſchenkte für Gold hält, ſo iſt die Schenkung dennoch<lb/> gültig, da der Irrende kein mögliches Rechtsintereſſe da-<lb/> gegen hat; denn dieſes geringere Gefäß iſt doch mehr<lb/> werth, als gar Nichts. Wird umgekehrt ein goldnes ge-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [299/0311]
§. 138. Error in substantia. (Fortſetzung.)
unverkennbar, in unſren Rechtsquellen deutlich ausgeſpro-
chen iſt (o).
Bey dem Miethcontract wird ſeltner eine Veranlaſſung
zu dieſen Regeln vorkommen (p). Wo ſie aber vorkäme,
würde es dieſer Regeln nicht einmal bedürfen, da hier der
Vertrag auf Gebrauch gerichtet iſt, welcher an ſich ſchon
eine beſtimmte Form und Gebrauchsart der Sache voraus-
ſetzt. Daher wird hier auch in ähnlichen Fällen dem Mie-
ther ein viel durchgreifenderer Schutz als dem Käufer ge-
währt (q).
Bey der Schenkung (r) ſind folgende Grundſätze anzu-
wenden. Wird ein vergoldetes Gefäß geſchenkt, das der
Beſchenkte für Gold hält, ſo iſt die Schenkung dennoch
gültig, da der Irrende kein mögliches Rechtsintereſſe da-
gegen hat; denn dieſes geringere Gefäß iſt doch mehr
werth, als gar Nichts. Wird umgekehrt ein goldnes ge-
(o) L. 2 de rer. perm. (19. 4.).
(p) Es wäre möglich bey Skla-
ven und Sklavinnen; eben ſo wenn
Jemand ein Silberſervice miethen
wollte, und ein plattirtes erhielte.
(q) Wenn ein Haus nach ge-
ſchloſſenem Kauf abbrennt, ſo
trifft der Schade den Käufer, der
das ganze Kaufgeld bezahlen muß;
brennt es ab nach geſchloſſenem,
ja ſogar nach theilweiſe erfülltem
Miethcontract, ſo wird von der
Zeit des Brandes an kein Mieth-
geld gezahlt. L. 19 § 6 locati
(19. 2.).
(r) Es iſt gleichgültig, ob hier
von einem Schenkungsverſpre-
chen, oder von der Tradition als
Schenkung, die Rede ſeyn mag.
Denn auch die Tradition erhält
ihre Kraft nur durch die dona-
tionis causa, den donandi ani-
mus, und dieſer eben wird durch
den weſentlichen Irrthum ausge-
ſchloſſen. — Ich betrachte übri-
gens hier die Schenkung rein als
ſolche, wobey das Verſprechen
nach L. 35 C. de don. (8. 54.)
die Natur eines b. f. contractus
hat. Inwiefern die hinzutreten-
de Stipulation einen Unterſchied
macht, wird ſogleich unterſucht
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