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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 138. Error in substantia. (Fortsetzung.)
unverkennbar, in unsren Rechtsquellen deutlich ausgespro-
chen ist (o).

Bey dem Miethcontract wird seltner eine Veranlassung
zu diesen Regeln vorkommen (p). Wo sie aber vorkäme,
würde es dieser Regeln nicht einmal bedürfen, da hier der
Vertrag auf Gebrauch gerichtet ist, welcher an sich schon
eine bestimmte Form und Gebrauchsart der Sache voraus-
setzt. Daher wird hier auch in ähnlichen Fällen dem Mie-
ther ein viel durchgreifenderer Schutz als dem Käufer ge-
währt (q).

Bey der Schenkung (r) sind folgende Grundsätze anzu-
wenden. Wird ein vergoldetes Gefäß geschenkt, das der
Beschenkte für Gold hält, so ist die Schenkung dennoch
gültig, da der Irrende kein mögliches Rechtsinteresse da-
gegen hat; denn dieses geringere Gefäß ist doch mehr
werth, als gar Nichts. Wird umgekehrt ein goldnes ge-

(o) L. 2 de rer. perm. (19. 4.).
(p) Es wäre möglich bey Skla-
ven und Sklavinnen; eben so wenn
Jemand ein Silberservice miethen
wollte, und ein plattirtes erhielte.
(q) Wenn ein Haus nach ge-
schlossenem Kauf abbrennt, so
trifft der Schade den Käufer, der
das ganze Kaufgeld bezahlen muß;
brennt es ab nach geschlossenem,
ja sogar nach theilweise erfülltem
Miethcontract, so wird von der
Zeit des Brandes an kein Mieth-
geld gezahlt. L. 19 § 6 locati
(19. 2.).
(r) Es ist gleichgültig, ob hier
von einem Schenkungsverspre-
chen, oder von der Tradition als
Schenkung, die Rede seyn mag.
Denn auch die Tradition erhält
ihre Kraft nur durch die dona-
tionis causa,
den donandi ani-
mus,
und dieser eben wird durch
den wesentlichen Irrthum ausge-
schlossen. -- Ich betrachte übri-
gens hier die Schenkung rein als
solche, wobey das Versprechen
nach L. 35 C. de don. (8. 54.)
die Natur eines b. f. contractus
hat. Inwiefern die hinzutreten-
de Stipulation einen Unterschied
macht, wird sogleich untersucht
werden.

§. 138. Error in substantia. (Fortſetzung.)
unverkennbar, in unſren Rechtsquellen deutlich ausgeſpro-
chen iſt (o).

Bey dem Miethcontract wird ſeltner eine Veranlaſſung
zu dieſen Regeln vorkommen (p). Wo ſie aber vorkäme,
würde es dieſer Regeln nicht einmal bedürfen, da hier der
Vertrag auf Gebrauch gerichtet iſt, welcher an ſich ſchon
eine beſtimmte Form und Gebrauchsart der Sache voraus-
ſetzt. Daher wird hier auch in ähnlichen Fällen dem Mie-
ther ein viel durchgreifenderer Schutz als dem Käufer ge-
währt (q).

Bey der Schenkung (r) ſind folgende Grundſätze anzu-
wenden. Wird ein vergoldetes Gefäß geſchenkt, das der
Beſchenkte für Gold hält, ſo iſt die Schenkung dennoch
gültig, da der Irrende kein mögliches Rechtsintereſſe da-
gegen hat; denn dieſes geringere Gefäß iſt doch mehr
werth, als gar Nichts. Wird umgekehrt ein goldnes ge-

(o) L. 2 de rer. perm. (19. 4.).
(p) Es wäre möglich bey Skla-
ven und Sklavinnen; eben ſo wenn
Jemand ein Silberſervice miethen
wollte, und ein plattirtes erhielte.
(q) Wenn ein Haus nach ge-
ſchloſſenem Kauf abbrennt, ſo
trifft der Schade den Käufer, der
das ganze Kaufgeld bezahlen muß;
brennt es ab nach geſchloſſenem,
ja ſogar nach theilweiſe erfülltem
Miethcontract, ſo wird von der
Zeit des Brandes an kein Mieth-
geld gezahlt. L. 19 § 6 locati
(19. 2.).
(r) Es iſt gleichgültig, ob hier
von einem Schenkungsverſpre-
chen, oder von der Tradition als
Schenkung, die Rede ſeyn mag.
Denn auch die Tradition erhält
ihre Kraft nur durch die dona-
tionis causa,
den donandi ani-
mus,
und dieſer eben wird durch
den weſentlichen Irrthum ausge-
ſchloſſen. — Ich betrachte übri-
gens hier die Schenkung rein als
ſolche, wobey das Verſprechen
nach L. 35 C. de don. (8. 54.)
die Natur eines b. f. contractus
hat. Inwiefern die hinzutreten-
de Stipulation einen Unterſchied
macht, wird ſogleich unterſucht
werden.
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[299/0311] §. 138. Error in substantia. (Fortſetzung.) unverkennbar, in unſren Rechtsquellen deutlich ausgeſpro- chen iſt (o). Bey dem Miethcontract wird ſeltner eine Veranlaſſung zu dieſen Regeln vorkommen (p). Wo ſie aber vorkäme, würde es dieſer Regeln nicht einmal bedürfen, da hier der Vertrag auf Gebrauch gerichtet iſt, welcher an ſich ſchon eine beſtimmte Form und Gebrauchsart der Sache voraus- ſetzt. Daher wird hier auch in ähnlichen Fällen dem Mie- ther ein viel durchgreifenderer Schutz als dem Käufer ge- währt (q). Bey der Schenkung (r) ſind folgende Grundſätze anzu- wenden. Wird ein vergoldetes Gefäß geſchenkt, das der Beſchenkte für Gold hält, ſo iſt die Schenkung dennoch gültig, da der Irrende kein mögliches Rechtsintereſſe da- gegen hat; denn dieſes geringere Gefäß iſt doch mehr werth, als gar Nichts. Wird umgekehrt ein goldnes ge- (o) L. 2 de rer. perm. (19. 4.). (p) Es wäre möglich bey Skla- ven und Sklavinnen; eben ſo wenn Jemand ein Silberſervice miethen wollte, und ein plattirtes erhielte. (q) Wenn ein Haus nach ge- ſchloſſenem Kauf abbrennt, ſo trifft der Schade den Käufer, der das ganze Kaufgeld bezahlen muß; brennt es ab nach geſchloſſenem, ja ſogar nach theilweiſe erfülltem Miethcontract, ſo wird von der Zeit des Brandes an kein Mieth- geld gezahlt. L. 19 § 6 locati (19. 2.). (r) Es iſt gleichgültig, ob hier von einem Schenkungsverſpre- chen, oder von der Tradition als Schenkung, die Rede ſeyn mag. Denn auch die Tradition erhält ihre Kraft nur durch die dona- tionis causa, den donandi ani- mus, und dieſer eben wird durch den weſentlichen Irrthum ausge- ſchloſſen. — Ich betrachte übri- gens hier die Schenkung rein als ſolche, wobey das Verſprechen nach L. 35 C. de don. (8. 54.) die Natur eines b. f. contractus hat. Inwiefern die hinzutreten- de Stipulation einen Unterſchied macht, wird ſogleich unterſucht werden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/311>, abgerufen am 22.11.2024.