Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. sie müssen daher dem besondern Theile des Systems vor-behalten bleiben (c). Ferner ist der Irrthum in den Beweggründen in der (c) So muß also z. B. bey den Verträgen der Fall beachtet wer- den, wenn die Ausführung un- möglich ist wegen des Untergangs der Sache oder wegen ihrer Un- fähigkeit zum Eigenthum. Eben dahin aber gehört auch der Fall, da der Inhalt des Vertrags, we- gen seiner Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit, nicht zur Ausfüh- rung kommen darf, in welchem Fall auch nicht einmal der Schein einer mangelhaften Willenserklä- rung vorhanden ist. Diese Fälle, bezogen auf den Inhalt der Ver- träge, stehen unter einander in derselben Verbindung, in welcher sie oben in Beziehung auf die Bedingungen (die eine allgemei- nere Natur haben) betrachtet wor- den sind (§ 121 -- 124). (d) Vgl. § 115, und Beylage VIII. Num. X. XI. XVII. (e) Ulpian. XXIV. § 19. § 31 J. de leg. (2. 20.), L. 17 § 2 L. 72 § 6 de cond. (35. 1.), L. 1 § 8 de dote prael. (33. 4.). (f) Beylage VIII. Num. XVII. (g) § 31 J. de leg. (2. 20.),
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. ſie müſſen daher dem beſondern Theile des Syſtems vor-behalten bleiben (c). Ferner iſt der Irrthum in den Beweggründen in der (c) So muß alſo z. B. bey den Verträgen der Fall beachtet wer- den, wenn die Ausführung un- möglich iſt wegen des Untergangs der Sache oder wegen ihrer Un- fähigkeit zum Eigenthum. Eben dahin aber gehört auch der Fall, da der Inhalt des Vertrags, we- gen ſeiner Widerrechtlichkeit oder Unſittlichkeit, nicht zur Ausfüh- rung kommen darf, in welchem Fall auch nicht einmal der Schein einer mangelhaften Willenserklä- rung vorhanden iſt. Dieſe Fälle, bezogen auf den Inhalt der Ver- träge, ſtehen unter einander in derſelben Verbindung, in welcher ſie oben in Beziehung auf die Bedingungen (die eine allgemei- nere Natur haben) betrachtet wor- den ſind (§ 121 — 124). (d) Vgl. § 115, und Beylage VIII. Num. X. XI. XVII. (e) Ulpian. XXIV. § 19. § 31 J. de leg. (2. 20.), L. 17 § 2 L. 72 § 6 de cond. (35. 1.), L. 1 § 8 de dote prael. (33. 4.). (f) Beylage VIII. Num. XVII. (g) § 31 J. de leg. (2. 20.),
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ſie müſſen daher dem beſondern Theile des Syſtems vor-
behalten bleiben (c).
Ferner iſt der Irrthum in den Beweggründen in der
Regel ohne Einfluß auf die Gültigkeit der Rechtsge-
ſchäfte (d). Auch wenn der Beweggrund ausgeſprochen
wird, und ſich ungegründet befindet (falsa causa), ſo iſt
darum das Geſchäft nicht weniger gültig (e). Nur giebt
es bey Teſtamenten mehrere Fälle, in welchen der Irr-
thum die Verfügung entkräftet, wobey es dann wieder
gleichgültig iſt, ob der Beweggrund ausgeſprochen war
oder nicht (f). Auch kann bey allen Rechtsgeſchäften dem
Beweggrund die Geſtalt einer Bedingung oder eines Mo-
dus gegeben werden, in welchem Fall er nach der Natur
dieſer Rechtsverhältniſſe wirkt. Im einzelnen Fall kann
es zweifelhaft ſeyn, ob eine gegebene Erklärung die eine
oder andere dieſer Bedeutungen haben ſoll, da es denn
auf deren Auslegung ankommt (g).
(c) So muß alſo z. B. bey den
Verträgen der Fall beachtet wer-
den, wenn die Ausführung un-
möglich iſt wegen des Untergangs
der Sache oder wegen ihrer Un-
fähigkeit zum Eigenthum. Eben
dahin aber gehört auch der Fall,
da der Inhalt des Vertrags, we-
gen ſeiner Widerrechtlichkeit oder
Unſittlichkeit, nicht zur Ausfüh-
rung kommen darf, in welchem
Fall auch nicht einmal der Schein
einer mangelhaften Willenserklä-
rung vorhanden iſt. Dieſe Fälle,
bezogen auf den Inhalt der Ver-
träge, ſtehen unter einander in
derſelben Verbindung, in welcher
ſie oben in Beziehung auf die
Bedingungen (die eine allgemei-
nere Natur haben) betrachtet wor-
den ſind (§ 121 — 124).
(d) Vgl. § 115, und Beylage
VIII. Num. X. XI. XVII.
(e) Ulpian. XXIV. § 19. § 31
J. de leg. (2. 20.), L. 17 § 2
L. 72 § 6 de cond. (35. 1.), L. 1
§ 8 de dote prael. (33. 4.).
(f) Beylage VIII. Num. XVII.
(g) § 31 J. de leg. (2. 20.),
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