Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Beylage VIII. nahme herbeyführen, oder als Grund einer Entschuldi-gung dienen soll. -- Für die Theorie und für die Anwen- dung bedürfen eigentlich nur die Fälle der zweyten Art einer besonderen Untersuchung und Feststellung, indem die der ersten Art schon durch sich selbst hinreichende Begrün- dung haben. Der vollständigeren Übersicht wegen ist es jedoch räthlich, beide Arten von Fällen zusammen zu fassen. Um diese Einwirkungen des Irrthums auf die Rechts- 1) Oft wirkt der Irrthum geradezu, das heißt so daß 2) In anderen Fällen wirkt der Irrthum nicht schon (c) Wer einem filiusfamilias,
den er aus guten Gründen für unabhängig hält, ein Gelddarle- hen giebt, ist ganz frey von der exceptio Sc. Maced., obgleich das wissentliche Geben im Se- natusconsult selbst nicht erwähnt wird. L. 3 pr. ad Sc. Maced. (14. 6.), verglichen mit L. 1 pr. eod. -- Eben so gilt als nicht ge- schehen der Antritt oder die Aus- schlagung der Erbschaft, wenn der Erbe über Daseyn oder Art der Delation im Irrthum ist. L. 15. 16. 19. 22. 23. 32. 33. 34 de adqu. vel om. her. (29. 2.). Beylage VIII. nahme herbeyführen, oder als Grund einer Entſchuldi-gung dienen ſoll. — Für die Theorie und für die Anwen- dung bedürfen eigentlich nur die Fälle der zweyten Art einer beſonderen Unterſuchung und Feſtſtellung, indem die der erſten Art ſchon durch ſich ſelbſt hinreichende Begrün- dung haben. Der vollſtändigeren Überſicht wegen iſt es jedoch räthlich, beide Arten von Fällen zuſammen zu faſſen. Um dieſe Einwirkungen des Irrthums auf die Rechts- 1) Oft wirkt der Irrthum geradezu, das heißt ſo daß 2) In anderen Fällen wirkt der Irrthum nicht ſchon (c) Wer einem filiusfamilias,
den er aus guten Gründen für unabhängig hält, ein Gelddarle- hen giebt, iſt ganz frey von der exceptio Sc. Maced., obgleich das wiſſentliche Geben im Se- natusconſult ſelbſt nicht erwähnt wird. L. 3 pr. ad Sc. Maced. (14. 6.), verglichen mit L. 1 pr. eod. — Eben ſo gilt als nicht ge- ſchehen der Antritt oder die Aus- ſchlagung der Erbſchaft, wenn der Erbe über Daſeyn oder Art der Delation im Irrthum iſt. L. 15. 16. 19. 22. 23. 32. 33. 34 de adqu. vel om. her. (29. 2.). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0342" n="330"/><fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">VIII.</hi></fw><lb/> nahme herbeyführen, oder als Grund einer Entſchuldi-<lb/> gung dienen ſoll. — Für die Theorie und für die Anwen-<lb/> dung bedürfen eigentlich nur die Fälle der zweyten Art<lb/> einer beſonderen Unterſuchung und Feſtſtellung, indem die<lb/> der erſten Art ſchon durch ſich ſelbſt hinreichende Begrün-<lb/> dung haben. Der vollſtändigeren Überſicht wegen iſt es<lb/> jedoch räthlich, beide Arten von Fällen zuſammen zu faſſen.</p><lb/> <p>Um dieſe Einwirkungen des Irrthums auf die Rechts-<lb/> verhältniſſe hervorzubringen, werden, je nach Verſchieden-<lb/> heit der Fälle, folgende verſchiedene Rechtsformen ange-<lb/> wendet.</p><lb/> <p>1) Oft wirkt der Irrthum geradezu, das heißt ſo daß<lb/> nun die ohne denſelben eintretende Rechtsveränderung<lb/> ſchlechthin unterbleibt. Dieſes geſchieht in allen Fällen<lb/> der oben angegebenen erſten Art, in welchen das richtige<lb/> Bewußtſeyn ein ausgeſprochener Beſtandtheil der Rechts-<lb/> regel ſelbſt war, welches in den beyſpielsweiſe angegebe-<lb/> nen Fällen (Note <hi rendition="#aq">b</hi>) von ſelbſt einleuchtet. — Es geſchieht<lb/> aber zuweilen auch in Fällen der zweyten Axt, obgleich<lb/> es hier die ſeltnere Rechtsform iſt <note place="foot" n="(c)">Wer einem <hi rendition="#aq">filiusfamilias</hi>,<lb/> den er aus guten Gründen für<lb/> unabhängig hält, ein Gelddarle-<lb/> hen giebt, iſt ganz frey von der<lb/><hi rendition="#aq">exceptio Sc. Maced.,</hi> obgleich<lb/> das wiſſentliche Geben im Se-<lb/> natusconſult ſelbſt nicht erwähnt<lb/> wird. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 <hi rendition="#i">pr. ad Sc. Maced.</hi></hi><lb/> (14. 6.), verglichen mit <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">pr.<lb/> eod.</hi></hi> — Eben ſo gilt als nicht ge-<lb/> ſchehen der Antritt oder die Aus-<lb/> ſchlagung der Erbſchaft, wenn der<lb/> Erbe über Daſeyn oder Art der<lb/> Delation im Irrthum iſt. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 15.<lb/> 16. 19. 22. 23. 32. 33. 34 <hi rendition="#i">de adqu.<lb/> vel om. her.</hi></hi> (29. 2.).</note>.</p><lb/> <p>2) In anderen Fällen wirkt der Irrthum nicht ſchon<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [330/0342]
Beylage VIII.
nahme herbeyführen, oder als Grund einer Entſchuldi-
gung dienen ſoll. — Für die Theorie und für die Anwen-
dung bedürfen eigentlich nur die Fälle der zweyten Art
einer beſonderen Unterſuchung und Feſtſtellung, indem die
der erſten Art ſchon durch ſich ſelbſt hinreichende Begrün-
dung haben. Der vollſtändigeren Überſicht wegen iſt es
jedoch räthlich, beide Arten von Fällen zuſammen zu faſſen.
Um dieſe Einwirkungen des Irrthums auf die Rechts-
verhältniſſe hervorzubringen, werden, je nach Verſchieden-
heit der Fälle, folgende verſchiedene Rechtsformen ange-
wendet.
1) Oft wirkt der Irrthum geradezu, das heißt ſo daß
nun die ohne denſelben eintretende Rechtsveränderung
ſchlechthin unterbleibt. Dieſes geſchieht in allen Fällen
der oben angegebenen erſten Art, in welchen das richtige
Bewußtſeyn ein ausgeſprochener Beſtandtheil der Rechts-
regel ſelbſt war, welches in den beyſpielsweiſe angegebe-
nen Fällen (Note b) von ſelbſt einleuchtet. — Es geſchieht
aber zuweilen auch in Fällen der zweyten Axt, obgleich
es hier die ſeltnere Rechtsform iſt (c).
2) In anderen Fällen wirkt der Irrthum nicht ſchon
(c) Wer einem filiusfamilias,
den er aus guten Gründen für
unabhängig hält, ein Gelddarle-
hen giebt, iſt ganz frey von der
exceptio Sc. Maced., obgleich
das wiſſentliche Geben im Se-
natusconſult ſelbſt nicht erwähnt
wird. L. 3 pr. ad Sc. Maced.
(14. 6.), verglichen mit L. 1 pr.
eod. — Eben ſo gilt als nicht ge-
ſchehen der Antritt oder die Aus-
ſchlagung der Erbſchaft, wenn der
Erbe über Daſeyn oder Art der
Delation im Irrthum iſt. L. 15.
16. 19. 22. 23. 32. 33. 34 de adqu.
vel om. her. (29. 2.).
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