Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 107. Altersstufen. Infantes. tionen erhalten, worauf sich nun der erste und dritteGränzpunkt beziehen. Das Ende der Kindheit bezeichnet den Punkt, bis zu welchem aufwärts doch noch ein ge- wisser Grad der Handlungsfähigkeit reicht; so wie das Ende der Minderjährigkeit den Punkt bezeichnet, bis zu welchem abwärts die ursprünglich unbedingte Handlungs- fähigkeit der Mündigen späterhin doch noch einigen Ein- schränkungen unterworfen worden ist. Unter diesen Vier Lebensaltern bedarf das letzte keiner §. 107. II. Freye Handlungen. -- Hindernisse: A. Alters- stufen. Infantes und Qui fari possunt. Wir fragen zuerst: durch welche Betrachtungen wur- §. 107. Altersſtufen. Infantes. tionen erhalten, worauf ſich nun der erſte und dritteGränzpunkt beziehen. Das Ende der Kindheit bezeichnet den Punkt, bis zu welchem aufwärts doch noch ein ge- wiſſer Grad der Handlungsfähigkeit reicht; ſo wie das Ende der Minderjährigkeit den Punkt bezeichnet, bis zu welchem abwärts die urſprünglich unbedingte Handlungs- fähigkeit der Mündigen ſpäterhin doch noch einigen Ein- ſchränkungen unterworfen worden iſt. Unter dieſen Vier Lebensaltern bedarf das letzte keiner §. 107. II. Freye Handlungen. — Hinderniſſe: A. Alters- ſtufen. Infantes und Qui fari possunt. Wir fragen zuerſt: durch welche Betrachtungen wur- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0037" n="25"/><fw place="top" type="header">§. 107. Altersſtufen. <hi rendition="#aq">Infantes.</hi></fw><lb/> tionen erhalten, worauf ſich nun der erſte und dritte<lb/> Gränzpunkt beziehen. Das Ende der Kindheit bezeichnet<lb/> den Punkt, bis zu welchem aufwärts doch noch ein ge-<lb/> wiſſer Grad der Handlungsfähigkeit reicht; ſo wie das<lb/> Ende der Minderjährigkeit den Punkt bezeichnet, bis zu<lb/> welchem abwärts die urſprünglich unbedingte Handlungs-<lb/> fähigkeit der Mündigen ſpäterhin doch noch einigen Ein-<lb/> ſchränkungen unterworfen worden iſt.</p><lb/> <p>Unter dieſen Vier Lebensaltern bedarf das letzte keiner<lb/> beſonderen Betrachtung, da daſſelbe nur den normalen Zu-<lb/> ſtand in ſich ſchließt, worin überhaupt kein Hinderniß der<lb/> Handlungsfähigkeit wahrzunehmen iſt. Die drey erſten aber<lb/> ſind nunmehr nach ihrer natürlichen Zeitfolge abzuhan-<lb/> deln, und zwar iſt bey jedem derſelben ſowohl der Gränz-<lb/> punkt ſelbſt, als die praktiſche Bedeutung deſſelben zu un-<lb/> terſuchen: beides, ſo weit es geſchehen kann, mit Rück-<lb/> ſicht auf die hiſtoriſche Entſtehung der darauf bezüglichen<lb/> Rechtsregeln.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 107.<lb/><hi rendition="#aq">II.</hi> <hi rendition="#g">Freye Handlungen. — Hinderniſſe</hi>: <hi rendition="#aq">A.</hi> <hi rendition="#g">Alters-<lb/> ſtufen. <hi rendition="#aq">Infantes</hi> und <hi rendition="#aq">Qui fari possunt.</hi></hi></head><lb/> <p>Wir fragen zuerſt: durch welche Betrachtungen wur-<lb/> den die Römer veranlaßt, innerhalb der Unmündigkeit noch<lb/> einen beſonderen Zeitraum unter dem Namen <hi rendition="#aq">Infantia</hi> aus-<lb/> zuſcheiden? oder mit anderen Worten: welches war die<lb/> praktiſche Bedeutung der <hi rendition="#aq">Infantia?</hi></p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [25/0037]
§. 107. Altersſtufen. Infantes.
tionen erhalten, worauf ſich nun der erſte und dritte
Gränzpunkt beziehen. Das Ende der Kindheit bezeichnet
den Punkt, bis zu welchem aufwärts doch noch ein ge-
wiſſer Grad der Handlungsfähigkeit reicht; ſo wie das
Ende der Minderjährigkeit den Punkt bezeichnet, bis zu
welchem abwärts die urſprünglich unbedingte Handlungs-
fähigkeit der Mündigen ſpäterhin doch noch einigen Ein-
ſchränkungen unterworfen worden iſt.
Unter dieſen Vier Lebensaltern bedarf das letzte keiner
beſonderen Betrachtung, da daſſelbe nur den normalen Zu-
ſtand in ſich ſchließt, worin überhaupt kein Hinderniß der
Handlungsfähigkeit wahrzunehmen iſt. Die drey erſten aber
ſind nunmehr nach ihrer natürlichen Zeitfolge abzuhan-
deln, und zwar iſt bey jedem derſelben ſowohl der Gränz-
punkt ſelbſt, als die praktiſche Bedeutung deſſelben zu un-
terſuchen: beides, ſo weit es geſchehen kann, mit Rück-
ſicht auf die hiſtoriſche Entſtehung der darauf bezüglichen
Rechtsregeln.
§. 107.
II. Freye Handlungen. — Hinderniſſe: A. Alters-
ſtufen. Infantes und Qui fari possunt.
Wir fragen zuerſt: durch welche Betrachtungen wur-
den die Römer veranlaßt, innerhalb der Unmündigkeit noch
einen beſonderen Zeitraum unter dem Namen Infantia aus-
zuſcheiden? oder mit anderen Worten: welches war die
praktiſche Bedeutung der Infantia?
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