Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Beylage VIII. gehalten wurde, so sollte das Testament darum nicht min-der gültig seyn (e). Eben dahin kann man auch die Vortheile rechnen, die XIV. Wichtiger aber sind die Fälle, in welchen der Irrthum Ein Fall dieser Art war im älteren Recht die erroris (e) § 7 J. de test. ord. (2. 10.), L. 1 C. de test. (6. 23.). (f) Dahin gehört der Fruchter-
werb (§ 35 J. de rer. div. 2. 1.), und der (etwas beschränkte) Er- werb durch den servus bona fide possessus (§ 4 J. per quas pers. 2. 9.). Beylage VIII. gehalten wurde, ſo ſollte das Teſtament darum nicht min-der gültig ſeyn (e). Eben dahin kann man auch die Vortheile rechnen, die XIV. Wichtiger aber ſind die Fälle, in welchen der Irrthum Ein Fall dieſer Art war im älteren Recht die erroris (e) § 7 J. de test. ord. (2. 10.), L. 1 C. de test. (6. 23.). (f) Dahin gehört der Fruchter-
werb (§ 35 J. de rer. div. 2. 1.), und der (etwas beſchränkte) Er- werb durch den servus bona fide possessus (§ 4 J. per quas pers. 2. 9.). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0380" n="368"/><fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">VIII.</hi></fw><lb/> gehalten wurde, ſo ſollte das Teſtament darum nicht min-<lb/> der gültig ſeyn <note place="foot" n="(e)">§ 7 <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">J. de test. ord.</hi> (2. 10.),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">C. de test.</hi> (6. 23.).</hi></note>.</p><lb/> <p>Eben dahin kann man auch die Vortheile rechnen, die<lb/> der redliche Beſitz einer Sache verſchafft; denn dieſer muß<lb/> immer auf Irrthum beruhen, wenn in der That kein Ei-<lb/> genthum zum Grunde liegt <note place="foot" n="(f)">Dahin gehört der Fruchter-<lb/> werb (§ 35 <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">J. de rer. div.</hi> 2. 1.</hi>),<lb/> und der (etwas beſchränkte) Er-<lb/> werb durch den <hi rendition="#aq">servus bona fide<lb/> possessus (§ 4 <hi rendition="#i">J. per quas pers.</hi><lb/> 2. 9.).</hi></note>.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq">XIV.</hi> </head><lb/> <p>Wichtiger aber ſind die Fälle, in welchen der Irrthum<lb/> die Folge hat, daß die anfängliche Ungültigkeit eines Rechts-<lb/> geſchäfts hinterher weggeräumt wird. Eine ſolche Verän-<lb/> derung kann man als Ergänzung eines unvollſtaͤndigen<lb/> Rechtsgeſchäfts bezeichnen, und dieſe Ergänzung eben iſt<lb/> es, welche durch den Irrthum vermittelt werden kann.</p><lb/> <p>Ein Fall dieſer Art war im älteren Recht die <hi rendition="#aq">erroris<lb/> causae probatio.</hi> War nämlich eine Ehe unter ſolchen<lb/> Perſonen geſchloſſen, die kein gegenſeitiges Connubium hat-<lb/> ten, ſo war ſie nach Civilrecht ungültig, die Kinder folg-<lb/> ten nicht dem Stande des Vaters, und kamen nicht in<lb/> väterliche Gewalt. Hielten aber die Ehegatten ihre Ehe<lb/> für eine richtige, indem ſie aus Irrthum dem einen unter<lb/> ihnen einen höheren oder niederen Stand, als er hatte,<lb/> zuſchrieben, und deshalb Standesgleichheit unter ſich an-<lb/> nahmen, ſo war ihnen geſtattet, eine <hi rendition="#aq">causae probatio,</hi><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [368/0380]
Beylage VIII.
gehalten wurde, ſo ſollte das Teſtament darum nicht min-
der gültig ſeyn (e).
Eben dahin kann man auch die Vortheile rechnen, die
der redliche Beſitz einer Sache verſchafft; denn dieſer muß
immer auf Irrthum beruhen, wenn in der That kein Ei-
genthum zum Grunde liegt (f).
XIV.
Wichtiger aber ſind die Fälle, in welchen der Irrthum
die Folge hat, daß die anfängliche Ungültigkeit eines Rechts-
geſchäfts hinterher weggeräumt wird. Eine ſolche Verän-
derung kann man als Ergänzung eines unvollſtaͤndigen
Rechtsgeſchäfts bezeichnen, und dieſe Ergänzung eben iſt
es, welche durch den Irrthum vermittelt werden kann.
Ein Fall dieſer Art war im älteren Recht die erroris
causae probatio. War nämlich eine Ehe unter ſolchen
Perſonen geſchloſſen, die kein gegenſeitiges Connubium hat-
ten, ſo war ſie nach Civilrecht ungültig, die Kinder folg-
ten nicht dem Stande des Vaters, und kamen nicht in
väterliche Gewalt. Hielten aber die Ehegatten ihre Ehe
für eine richtige, indem ſie aus Irrthum dem einen unter
ihnen einen höheren oder niederen Stand, als er hatte,
zuſchrieben, und deshalb Standesgleichheit unter ſich an-
nahmen, ſo war ihnen geſtattet, eine causae probatio,
(e) § 7 J. de test. ord. (2. 10.),
L. 1 C. de test. (6. 23.).
(f) Dahin gehört der Fruchter-
werb (§ 35 J. de rer. div. 2. 1.),
und der (etwas beſchränkte) Er-
werb durch den servus bona fide
possessus (§ 4 J. per quas pers.
2. 9.).
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