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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Beylage VIII.
gung und Vermittlung, so daß man sagen kann, es gebe
keine Usucapion ohne Irrthum (b). -- Es kann nun nicht
die Absicht seyn, hier die ganze Lehre der Usucapion vor-
zutragen; allein das Verhältniß derselben zum Irrthum
muß hier allerdings vollständig dargestellt werden. Es
wird sich zeigen, daß die über den Irrthum oben aufge-
stellten Regeln bey der Usucapion sehr rein angewendet,
und mit vorzüglicher Sorgfalt ausgebildet worden sind.

XV.

Soll sich nun diese Behauptung bewähren, so muß der
zur Usucapion geeignete Irrthum erstlich ein factischer,
und zweytens ein durch die Umstände gerechtfertigter, also
nicht leichtsinniger Irrthum seyn. Gerade diese zwey For-
derungen sind es aber, die der ganzen Lehre der Usuca-
pion zum Grunde liegen.


(b) Damit dieser Satz nicht
misverstanden werde, ist eine
zwiefache Erinnerung nöthig. Erst-
lich kannte das ältere Recht zwey
ganz verschiedene Anwendungen
des Usucapionsprincips, indem da-
durch sowohl das in bonis, als
die davon ganz verschiedene b. f.
possessio
in vollständiges Eigen-
thum verwandelt werden konnte.
(Gajus Lib. 2 § 41--44). Un-
ser Satz gilt blos für die zweyte
Anwendung, gar nicht für die
erste; allein diese erste Anwen-
dung ist auch überhaupt im Ju-
stinianischen Recht völlig ver-
schwunden, so daß nunmehr un-
ser Satz allgemein wahr gewor-
den ist. -- Zweytens ist der Satz
allerdings nur wahr da wo die
Usucapion vollständig wirkt, näm-
lich in der That Eigenthum dem
Einen nimmt, dem Andern giebt.
Praktisch stellt sich die Sache oft
ganz anders, indem die Usuca-
pion vielleicht nur den fehlenden
Beweis des wirklich schon vor-
handenen Eigenthums ersetzt, in
welchem Fall allerdings kein Irr-
thum vorhanden ist. Die weitere
Ausführung dieser Ansicht gehört
an einen andern Ort.

Beylage VIII.
gung und Vermittlung, ſo daß man ſagen kann, es gebe
keine Uſucapion ohne Irrthum (b). — Es kann nun nicht
die Abſicht ſeyn, hier die ganze Lehre der Uſucapion vor-
zutragen; allein das Verhältniß derſelben zum Irrthum
muß hier allerdings vollſtändig dargeſtellt werden. Es
wird ſich zeigen, daß die über den Irrthum oben aufge-
ſtellten Regeln bey der Uſucapion ſehr rein angewendet,
und mit vorzüglicher Sorgfalt ausgebildet worden ſind.

XV.

Soll ſich nun dieſe Behauptung bewähren, ſo muß der
zur Uſucapion geeignete Irrthum erſtlich ein factiſcher,
und zweytens ein durch die Umſtände gerechtfertigter, alſo
nicht leichtſinniger Irrthum ſeyn. Gerade dieſe zwey For-
derungen ſind es aber, die der ganzen Lehre der Uſuca-
pion zum Grunde liegen.


(b) Damit dieſer Satz nicht
misverſtanden werde, iſt eine
zwiefache Erinnerung nöthig. Erſt-
lich kannte das ältere Recht zwey
ganz verſchiedene Anwendungen
des Uſucapionsprincips, indem da-
durch ſowohl das in bonis, als
die davon ganz verſchiedene b. f.
possessio
in vollſtändiges Eigen-
thum verwandelt werden konnte.
(Gajus Lib. 2 § 41—44). Un-
ſer Satz gilt blos für die zweyte
Anwendung, gar nicht für die
erſte; allein dieſe erſte Anwen-
dung iſt auch überhaupt im Ju-
ſtinianiſchen Recht völlig ver-
ſchwunden, ſo daß nunmehr un-
ſer Satz allgemein wahr gewor-
den iſt. — Zweytens iſt der Satz
allerdings nur wahr da wo die
Uſucapion vollſtändig wirkt, näm-
lich in der That Eigenthum dem
Einen nimmt, dem Andern giebt.
Praktiſch ſtellt ſich die Sache oft
ganz anders, indem die Uſuca-
pion vielleicht nur den fehlenden
Beweis des wirklich ſchon vor-
handenen Eigenthums erſetzt, in
welchem Fall allerdings kein Irr-
thum vorhanden iſt. Die weitere
Ausführung dieſer Anſicht gehört
an einen andern Ort.
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[370/0382] Beylage VIII. gung und Vermittlung, ſo daß man ſagen kann, es gebe keine Uſucapion ohne Irrthum (b). — Es kann nun nicht die Abſicht ſeyn, hier die ganze Lehre der Uſucapion vor- zutragen; allein das Verhältniß derſelben zum Irrthum muß hier allerdings vollſtändig dargeſtellt werden. Es wird ſich zeigen, daß die über den Irrthum oben aufge- ſtellten Regeln bey der Uſucapion ſehr rein angewendet, und mit vorzüglicher Sorgfalt ausgebildet worden ſind. XV. Soll ſich nun dieſe Behauptung bewähren, ſo muß der zur Uſucapion geeignete Irrthum erſtlich ein factiſcher, und zweytens ein durch die Umſtände gerechtfertigter, alſo nicht leichtſinniger Irrthum ſeyn. Gerade dieſe zwey For- derungen ſind es aber, die der ganzen Lehre der Uſuca- pion zum Grunde liegen. (b) Damit dieſer Satz nicht misverſtanden werde, iſt eine zwiefache Erinnerung nöthig. Erſt- lich kannte das ältere Recht zwey ganz verſchiedene Anwendungen des Uſucapionsprincips, indem da- durch ſowohl das in bonis, als die davon ganz verſchiedene b. f. possessio in vollſtändiges Eigen- thum verwandelt werden konnte. (Gajus Lib. 2 § 41—44). Un- ſer Satz gilt blos für die zweyte Anwendung, gar nicht für die erſte; allein dieſe erſte Anwen- dung iſt auch überhaupt im Ju- ſtinianiſchen Recht völlig ver- ſchwunden, ſo daß nunmehr un- ſer Satz allgemein wahr gewor- den iſt. — Zweytens iſt der Satz allerdings nur wahr da wo die Uſucapion vollſtändig wirkt, näm- lich in der That Eigenthum dem Einen nimmt, dem Andern giebt. Praktiſch ſtellt ſich die Sache oft ganz anders, indem die Uſuca- pion vielleicht nur den fehlenden Beweis des wirklich ſchon vor- handenen Eigenthums erſetzt, in welchem Fall allerdings kein Irr- thum vorhanden iſt. Die weitere Ausführung dieſer Anſicht gehört an einen andern Ort.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 370. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/382>, abgerufen am 24.11.2024.