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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Irrthum und Unwissenheit.
thum beschaffen seyn müsse, um eine Usucapion möglich
zu machen. Bey dem Rechtsirrthum ist eine so genaue
Unterscheidung nicht nöthig, da er schon im Allgemeinen
als unzulässig anzusehen ist, welches bey dem factischen Irr-
thum von den Umständen jedes Falles abhängt (Num. III.).
Daher wird in mehreren Stellen unsrer Rechtsquellen die
Regel allgemein ausgesprochen, daß der (den Titel be-
treffende) Rechtsirrthum die Usucapion stets unmöglich
mache (a).

Indessen darf diese Regel doch nicht so unbedingt an-
genommen werden, wie man es nach der wörtlichen Fas-
sung der angeführten Stellen glauben möchte. Vielmehr
sind darauf diejenigen Einschränkungen anzuwenden, die
schon oben (Num. IV.) für die Unzulässigkeit des Rechts-
irrthums im Allgemeinen geltend gemacht worden sind.
Auch passen dazu ganz die in den angeführten Stellen
(Note a) angeführten Beyspiele des Rechtsirrthums, die
insgesammt von den einfachsten und unbestrittensten Rechts-
regeln hergenommen sind; so die Regel, daß ein Unmün-
diger ohne den Vormund Nichts veräußern dürfe: ferner
daß die vormundschaftliche auctoritas unmittelbar nach der
Willenserklärung des Pupillen ausgesprochen werden muß,
also weder vorher, noch auch lange Zeit nachher. Da-

(a) L. 4 h. t., L. 31 pr. L. 32
§ 1 de usurp. (41. 3.), L. 2 § 15
pro emtore (41. 4.).
Vgl. Un-
terholzner
Verjährungslehre
§ 117 S. 408. -- Bey der ange-
führten L. 2 § 15 pro emtore
ist die Erklärung sehr bestritten-
jedoch in Beziehung nicht auf die
Unzulässigkeit des Rechtsirrthums,
sondern umgekehrt auf die Zu-
lässigkeit des factischen, s. oben
Num. XV. Note f.

Irrthum und Unwiſſenheit.
thum beſchaffen ſeyn müſſe, um eine Uſucapion möglich
zu machen. Bey dem Rechtsirrthum iſt eine ſo genaue
Unterſcheidung nicht nöthig, da er ſchon im Allgemeinen
als unzuläſſig anzuſehen iſt, welches bey dem factiſchen Irr-
thum von den Umſtänden jedes Falles abhängt (Num. III.).
Daher wird in mehreren Stellen unſrer Rechtsquellen die
Regel allgemein ausgeſprochen, daß der (den Titel be-
treffende) Rechtsirrthum die Uſucapion ſtets unmöglich
mache (a).

Indeſſen darf dieſe Regel doch nicht ſo unbedingt an-
genommen werden, wie man es nach der woͤrtlichen Faſ-
ſung der angeführten Stellen glauben möchte. Vielmehr
ſind darauf diejenigen Einſchränkungen anzuwenden, die
ſchon oben (Num. IV.) für die Unzuläſſigkeit des Rechts-
irrthums im Allgemeinen geltend gemacht worden ſind.
Auch paſſen dazu ganz die in den angeführten Stellen
(Note a) angeführten Beyſpiele des Rechtsirrthums, die
insgeſammt von den einfachſten und unbeſtrittenſten Rechts-
regeln hergenommen ſind; ſo die Regel, daß ein Unmün-
diger ohne den Vormund Nichts veräußern dürfe: ferner
daß die vormundſchaftliche auctoritas unmittelbar nach der
Willenserklärung des Pupillen ausgeſprochen werden muß,
alſo weder vorher, noch auch lange Zeit nachher. Da-

(a) L. 4 h. t., L. 31 pr. L. 32
§ 1 de usurp. (41. 3.), L. 2 § 15
pro emtore (41. 4.).
Vgl. Un-
terholzner
Verjährungslehre
§ 117 S. 408. — Bey der ange-
führten L. 2 § 15 pro emtore
iſt die Erklärung ſehr beſtritten-
jedoch in Beziehung nicht auf die
Unzuläſſigkeit des Rechtsirrthums,
ſondern umgekehrt auf die Zu-
läſſigkeit des factiſchen, ſ. oben
Num. XV. Note f.
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[375/0387] Irrthum und Unwiſſenheit. thum beſchaffen ſeyn müſſe, um eine Uſucapion möglich zu machen. Bey dem Rechtsirrthum iſt eine ſo genaue Unterſcheidung nicht nöthig, da er ſchon im Allgemeinen als unzuläſſig anzuſehen iſt, welches bey dem factiſchen Irr- thum von den Umſtänden jedes Falles abhängt (Num. III.). Daher wird in mehreren Stellen unſrer Rechtsquellen die Regel allgemein ausgeſprochen, daß der (den Titel be- treffende) Rechtsirrthum die Uſucapion ſtets unmöglich mache (a). Indeſſen darf dieſe Regel doch nicht ſo unbedingt an- genommen werden, wie man es nach der woͤrtlichen Faſ- ſung der angeführten Stellen glauben möchte. Vielmehr ſind darauf diejenigen Einſchränkungen anzuwenden, die ſchon oben (Num. IV.) für die Unzuläſſigkeit des Rechts- irrthums im Allgemeinen geltend gemacht worden ſind. Auch paſſen dazu ganz die in den angeführten Stellen (Note a) angeführten Beyſpiele des Rechtsirrthums, die insgeſammt von den einfachſten und unbeſtrittenſten Rechts- regeln hergenommen ſind; ſo die Regel, daß ein Unmün- diger ohne den Vormund Nichts veräußern dürfe: ferner daß die vormundſchaftliche auctoritas unmittelbar nach der Willenserklärung des Pupillen ausgeſprochen werden muß, alſo weder vorher, noch auch lange Zeit nachher. Da- (a) L. 4 h. t., L. 31 pr. L. 32 § 1 de usurp. (41. 3.), L. 2 § 15 pro emtore (41. 4.). Vgl. Un- terholzner Verjährungslehre § 117 S. 408. — Bey der ange- führten L. 2 § 15 pro emtore iſt die Erklärung ſehr beſtritten- jedoch in Beziehung nicht auf die Unzuläſſigkeit des Rechtsirrthums, ſondern umgekehrt auf die Zu- läſſigkeit des factiſchen, ſ. oben Num. XV. Note f.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 375. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/387>, abgerufen am 24.11.2024.