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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Irrthum und Unwissenheit.
dieses Zusatzes sind so gefaßt, daß auch hierin eine beab-
sichtigte Neuerung unverkennbar ist. Der hier abgeän-
derte Zustand des älteren Rechts war aber nicht der, daß
immer von der Zeit der erlangten Kenntniß an gerechnet
wurde, sondern daß diese Berechnung, eben so wie bey
den vorher erwähnten Klagen, zuweilen statt finden konnte,
nämlich wenn der Betrug besonders listig versteckt war;
selbst diese Ausnahme sollte jetzt wegfallen (i).

E. Die Restitutionsfrist dauerte früher Ein Jahr, wel-
ches bey Minderjährigen genau von ihrer Volljährigkeit
an berechnet wurde (k), bey Abwesenden von der Wieder-
kehr, also bey Allen ohne Rücksicht auf die erlangte Kennt-
niß. Dieselbe Berechnungsweise ist natürlich auch auf die
im neuesten Recht bestimmten Vier Jahre übertragen
worden (l).

F. Die actio Pauliana dauert Ein Jahr lang, wel-
ches von der unredlichen Veräußerung des Schuldners an

"Optimum duximus, non ex eo
die, quo se quisque admissum
dolum didicisse commemorave-
rit
, neque intra anni utilis tem-
pus, sed potius ex eo die, quo
adseritur commissus dolus
in-
tra continuum biennium de dolo
actionem moveri" ...
(i) Man könnte dieses Letzte
für zu hart halten, um es an-
nehmbar zu finden, es paßt aber
völlig zu dem übrigen Inhalt die-
ses Gesetzes, welches ja auch ganz
unerhörterweise nicht blos die An-
stellung der Klage, sondern die
Beendigung des Prozesses, auf
die Zeit von zwey Jahren be-
schränkt. Praktisch wird die eine
und die andere Härte dadurch sehr
gemildert, daß dreyßig Jahre lang
eine actio in factum fortdauert
insoweit der Betrüger Vortheil
durch den Betrug erlangt hat.
L. 28. 29 de dolo (4. 3.).
(k) L. 19 de minor. (4. 4.).
(l) L. 7 C. de tempor. in int.
rest
.
(2. 53.).

Irrthum und Unwiſſenheit.
dieſes Zuſatzes ſind ſo gefaßt, daß auch hierin eine beab-
ſichtigte Neuerung unverkennbar iſt. Der hier abgeän-
derte Zuſtand des älteren Rechts war aber nicht der, daß
immer von der Zeit der erlangten Kenntniß an gerechnet
wurde, ſondern daß dieſe Berechnung, eben ſo wie bey
den vorher erwähnten Klagen, zuweilen ſtatt finden konnte,
nämlich wenn der Betrug beſonders liſtig verſteckt war;
ſelbſt dieſe Ausnahme ſollte jetzt wegfallen (i).

E. Die Reſtitutionsfriſt dauerte früher Ein Jahr, wel-
ches bey Minderjährigen genau von ihrer Volljährigkeit
an berechnet wurde (k), bey Abweſenden von der Wieder-
kehr, alſo bey Allen ohne Rückſicht auf die erlangte Kennt-
niß. Dieſelbe Berechnungsweiſe iſt natürlich auch auf die
im neueſten Recht beſtimmten Vier Jahre übertragen
worden (l).

F. Die actio Pauliana dauert Ein Jahr lang, wel-
ches von der unredlichen Veräußerung des Schuldners an

„Optimum duximus, non ex eo
die, quo se quisque admissum
dolum didicisse commemorave-
rit
, neque intra anni utilis tem-
pus, sed potius ex eo die, quo
adseritur commissus dolus
in-
tra continuum biennium de dolo
actionem moveri” …
(i) Man könnte dieſes Letzte
für zu hart halten, um es an-
nehmbar zu finden, es paßt aber
völlig zu dem übrigen Inhalt die-
ſes Geſetzes, welches ja auch ganz
unerhörterweiſe nicht blos die An-
ſtellung der Klage, ſondern die
Beendigung des Prozeſſes, auf
die Zeit von zwey Jahren be-
ſchränkt. Praktiſch wird die eine
und die andere Härte dadurch ſehr
gemildert, daß dreyßig Jahre lang
eine actio in factum fortdauert
inſoweit der Betrüger Vortheil
durch den Betrug erlangt hat.
L. 28. 29 de dolo (4. 3.).
(k) L. 19 de minor. (4. 4.).
(l) L. 7 C. de tempor. in int.
rest
.
(2. 53.).
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[415/0427] Irrthum und Unwiſſenheit. dieſes Zuſatzes ſind ſo gefaßt, daß auch hierin eine beab- ſichtigte Neuerung unverkennbar iſt. Der hier abgeän- derte Zuſtand des älteren Rechts war aber nicht der, daß immer von der Zeit der erlangten Kenntniß an gerechnet wurde, ſondern daß dieſe Berechnung, eben ſo wie bey den vorher erwähnten Klagen, zuweilen ſtatt finden konnte, nämlich wenn der Betrug beſonders liſtig verſteckt war; ſelbſt dieſe Ausnahme ſollte jetzt wegfallen (i). E. Die Reſtitutionsfriſt dauerte früher Ein Jahr, wel- ches bey Minderjährigen genau von ihrer Volljährigkeit an berechnet wurde (k), bey Abweſenden von der Wieder- kehr, alſo bey Allen ohne Rückſicht auf die erlangte Kennt- niß. Dieſelbe Berechnungsweiſe iſt natürlich auch auf die im neueſten Recht beſtimmten Vier Jahre übertragen worden (l). F. Die actio Pauliana dauert Ein Jahr lang, wel- ches von der unredlichen Veräußerung des Schuldners an (h) (i) Man könnte dieſes Letzte für zu hart halten, um es an- nehmbar zu finden, es paßt aber völlig zu dem übrigen Inhalt die- ſes Geſetzes, welches ja auch ganz unerhörterweiſe nicht blos die An- ſtellung der Klage, ſondern die Beendigung des Prozeſſes, auf die Zeit von zwey Jahren be- ſchränkt. Praktiſch wird die eine und die andere Härte dadurch ſehr gemildert, daß dreyßig Jahre lang eine actio in factum fortdauert inſoweit der Betrüger Vortheil durch den Betrug erlangt hat. L. 28. 29 de dolo (4. 3.). (k) L. 19 de minor. (4. 4.). (l) L. 7 C. de tempor. in int. rest. (2. 53.). (h) „Optimum duximus, non ex eo die, quo se quisque admissum dolum didicisse commemorave- rit, neque intra anni utilis tem- pus, sed potius ex eo die, quo adseritur commissus dolus in- tra continuum biennium de dolo actionem moveri” …

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 415. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/427>, abgerufen am 22.11.2024.