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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Beylage VIII.
gerechnet wird, also nicht von der erlangten Kenntniß des
Glaubigers (m).

G. Die Anklage aus der Lex Julia de adulteriis ver-
jährte bey beiden Geschlechtern in Fünf Jahren von der
Zeit des begangnen Verbrechens an; außerdem bey Frauen
auch noch in Sechs Monaten. Diese Sechs Monate wa-
ren ein utile tempus, und wurden dennoch berechnet, bey
Wittwen von der That an, bey Ehefrauen von der Schei-
dung an; in beiden Fällen also ganz ohne Rücksicht auf die
Kenntniß, die der Ankläger von der That haben mag (n).

In den Fällen nun, worin eine begünstigende Berech-
nung als Ausnahme eintreten soll, könnte man zweifeln,
ob diese ganz von selbst eintrete, oder nur vermittelst ei-
ner Restitution. Nach den Ausdrücken mehrerer Stellen
(Note d und g) dürfte wohl das erste angenommen wer-
den, womit jedoch eine vorgängige Cognition des Prä-
tors (Note c) wohl vereinbar ist. Auch würde wenig-
stens die Anordnung einer Restitution hier gar nicht prak-
tisch fühlbar gewesen seyn. Denn das Wichtigste bey der
Restitution war die Einschränkung auf Ein Jahr; in jenen

(m) L. 6 § 14 L. 10 § 18 quae
in fraud
.
(42. 8.).
(n) L. 29 § 5 ad L. Jul. de
adult
. (48. 5.), L. 1 § 10 ad Sc.
Turp
.
(48. 16.). -- Bey Witt-
wen wurden die Fünf Jahre stets
absorbirt von den Sechs Mona-
ten, weil beide Zeiträume densel-
ben Anfangspunkt haben; bey Ehe-
frauen kann bald die eine, bald
die andere Verjährung vortheil-
hafter seyn, und die Frau hatte
zwischen beiden die Wahl. L. 29
§ 5 cit.
-- Alles Dieses übrigens
gehört nur dem ältern Recht an;
späterhin wurde diese sechsmonat-
liche Verjährung ganz aufgeho-
ben, und die fünfjährige für die
einzige erklärt. L. 28 C. ad L.
J. de adult
.
(9. 9.).

Beylage VIII.
gerechnet wird, alſo nicht von der erlangten Kenntniß des
Glaubigers (m).

G. Die Anklage aus der Lex Julia de adulteriis ver-
jährte bey beiden Geſchlechtern in Fünf Jahren von der
Zeit des begangnen Verbrechens an; außerdem bey Frauen
auch noch in Sechs Monaten. Dieſe Sechs Monate wa-
ren ein utile tempus, und wurden dennoch berechnet, bey
Wittwen von der That an, bey Ehefrauen von der Schei-
dung an; in beiden Fällen alſo ganz ohne Rückſicht auf die
Kenntniß, die der Ankläger von der That haben mag (n).

In den Fällen nun, worin eine begünſtigende Berech-
nung als Ausnahme eintreten ſoll, könnte man zweifeln,
ob dieſe ganz von ſelbſt eintrete, oder nur vermittelſt ei-
ner Reſtitution. Nach den Ausdrücken mehrerer Stellen
(Note d und g) dürfte wohl das erſte angenommen wer-
den, womit jedoch eine vorgängige Cognition des Prä-
tors (Note c) wohl vereinbar iſt. Auch würde wenig-
ſtens die Anordnung einer Reſtitution hier gar nicht prak-
tiſch fühlbar geweſen ſeyn. Denn das Wichtigſte bey der
Reſtitution war die Einſchränkung auf Ein Jahr; in jenen

(m) L. 6 § 14 L. 10 § 18 quae
in fraud
.
(42. 8.).
(n) L. 29 § 5 ad L. Jul. de
adult
. (48. 5.), L. 1 § 10 ad Sc.
Turp
.
(48. 16.). — Bey Witt-
wen wurden die Fünf Jahre ſtets
abſorbirt von den Sechs Mona-
ten, weil beide Zeiträume denſel-
ben Anfangspunkt haben; bey Ehe-
frauen kann bald die eine, bald
die andere Verjährung vortheil-
hafter ſeyn, und die Frau hatte
zwiſchen beiden die Wahl. L. 29
§ 5 cit.
— Alles Dieſes übrigens
gehört nur dem ältern Recht an;
ſpäterhin wurde dieſe ſechsmonat-
liche Verjährung ganz aufgeho-
ben, und die fünfjährige für die
einzige erklärt. L. 28 C. ad L.
J. de adult
.
(9. 9.).
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[416/0428] Beylage VIII. gerechnet wird, alſo nicht von der erlangten Kenntniß des Glaubigers (m). G. Die Anklage aus der Lex Julia de adulteriis ver- jährte bey beiden Geſchlechtern in Fünf Jahren von der Zeit des begangnen Verbrechens an; außerdem bey Frauen auch noch in Sechs Monaten. Dieſe Sechs Monate wa- ren ein utile tempus, und wurden dennoch berechnet, bey Wittwen von der That an, bey Ehefrauen von der Schei- dung an; in beiden Fällen alſo ganz ohne Rückſicht auf die Kenntniß, die der Ankläger von der That haben mag (n). In den Fällen nun, worin eine begünſtigende Berech- nung als Ausnahme eintreten ſoll, könnte man zweifeln, ob dieſe ganz von ſelbſt eintrete, oder nur vermittelſt ei- ner Reſtitution. Nach den Ausdrücken mehrerer Stellen (Note d und g) dürfte wohl das erſte angenommen wer- den, womit jedoch eine vorgängige Cognition des Prä- tors (Note c) wohl vereinbar iſt. Auch würde wenig- ſtens die Anordnung einer Reſtitution hier gar nicht prak- tiſch fühlbar geweſen ſeyn. Denn das Wichtigſte bey der Reſtitution war die Einſchränkung auf Ein Jahr; in jenen (m) L. 6 § 14 L. 10 § 18 quae in fraud. (42. 8.). (n) L. 29 § 5 ad L. Jul. de adult. (48. 5.), L. 1 § 10 ad Sc. Turp. (48. 16.). — Bey Witt- wen wurden die Fünf Jahre ſtets abſorbirt von den Sechs Mona- ten, weil beide Zeiträume denſel- ben Anfangspunkt haben; bey Ehe- frauen kann bald die eine, bald die andere Verjährung vortheil- hafter ſeyn, und die Frau hatte zwiſchen beiden die Wahl. L. 29 § 5 cit. — Alles Dieſes übrigens gehört nur dem ältern Recht an; ſpäterhin wurde dieſe ſechsmonat- liche Verjährung ganz aufgeho- ben, und die fünfjährige für die einzige erklärt. L. 28 C. ad L. J. de adult. (9. 9.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 416. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/428>, abgerufen am 22.11.2024.