Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Beylage VIII. gerechnet wird, also nicht von der erlangten Kenntniß desGlaubigers (m). G. Die Anklage aus der Lex Julia de adulteriis ver- In den Fällen nun, worin eine begünstigende Berech- (m) L. 6 § 14 L. 10 § 18 quae in fraud. (42. 8.). (n) L. 29 § 5 ad L. Jul. de
adult. (48. 5.), L. 1 § 10 ad Sc. Turp. (48. 16.). -- Bey Witt- wen wurden die Fünf Jahre stets absorbirt von den Sechs Mona- ten, weil beide Zeiträume densel- ben Anfangspunkt haben; bey Ehe- frauen kann bald die eine, bald die andere Verjährung vortheil- hafter seyn, und die Frau hatte zwischen beiden die Wahl. L. 29 § 5 cit. -- Alles Dieses übrigens gehört nur dem ältern Recht an; späterhin wurde diese sechsmonat- liche Verjährung ganz aufgeho- ben, und die fünfjährige für die einzige erklärt. L. 28 C. ad L. J. de adult. (9. 9.). Beylage VIII. gerechnet wird, alſo nicht von der erlangten Kenntniß desGlaubigers (m). G. Die Anklage aus der Lex Julia de adulteriis ver- In den Fällen nun, worin eine begünſtigende Berech- (m) L. 6 § 14 L. 10 § 18 quae in fraud. (42. 8.). (n) L. 29 § 5 ad L. Jul. de
adult. (48. 5.), L. 1 § 10 ad Sc. Turp. (48. 16.). — Bey Witt- wen wurden die Fünf Jahre ſtets abſorbirt von den Sechs Mona- ten, weil beide Zeiträume denſel- ben Anfangspunkt haben; bey Ehe- frauen kann bald die eine, bald die andere Verjährung vortheil- hafter ſeyn, und die Frau hatte zwiſchen beiden die Wahl. L. 29 § 5 cit. — Alles Dieſes übrigens gehört nur dem ältern Recht an; ſpäterhin wurde dieſe ſechsmonat- liche Verjährung ganz aufgeho- ben, und die fünfjährige für die einzige erklärt. L. 28 C. ad L. J. de adult. (9. 9.). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0428" n="416"/><fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">VIII.</hi></fw><lb/> gerechnet wird, alſo nicht von der erlangten Kenntniß des<lb/> Glaubigers <note place="foot" n="(m)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 6 § 14 <hi rendition="#i">L</hi>. 10 § 18 <hi rendition="#i">quae<lb/> in fraud</hi>.</hi> (42. 8.).</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">G.</hi> Die Anklage aus der <hi rendition="#aq">Lex Julia de adulteriis</hi> ver-<lb/> jährte bey beiden Geſchlechtern in Fünf Jahren von der<lb/> Zeit des begangnen Verbrechens an; außerdem bey Frauen<lb/> auch noch in Sechs Monaten. Dieſe Sechs Monate wa-<lb/> ren ein <hi rendition="#aq">utile tempus,</hi> und wurden dennoch berechnet, bey<lb/> Wittwen von der That an, bey Ehefrauen von der Schei-<lb/> dung an; in beiden Fällen alſo ganz ohne Rückſicht auf die<lb/> Kenntniß, die der Ankläger von der That haben mag <note place="foot" n="(n)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 29 § 5 <hi rendition="#i">ad L. Jul. de<lb/> adult</hi>. (48. 5.), <hi rendition="#i">L</hi>. 1 § 10 <hi rendition="#i">ad Sc.<lb/> Turp</hi>.</hi> (48. 16.). — Bey Witt-<lb/> wen wurden die Fünf Jahre ſtets<lb/> abſorbirt von den Sechs Mona-<lb/> ten, weil beide Zeiträume denſel-<lb/> ben Anfangspunkt haben; bey Ehe-<lb/> frauen kann bald die eine, bald<lb/> die andere Verjährung vortheil-<lb/> hafter ſeyn, und die Frau hatte<lb/> zwiſchen beiden die Wahl. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 29<lb/> § 5 <hi rendition="#i">cit</hi>.</hi> — Alles Dieſes übrigens<lb/> gehört nur dem ältern Recht an;<lb/> ſpäterhin wurde dieſe ſechsmonat-<lb/> liche Verjährung ganz aufgeho-<lb/> ben, und die fünfjährige für die<lb/> einzige erklärt. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 28 <hi rendition="#i">C. ad L.<lb/> J. de adult</hi>.</hi> (9. 9.).</note>.</p><lb/> <p>In den Fällen nun, worin eine begünſtigende Berech-<lb/> nung als Ausnahme eintreten ſoll, könnte man zweifeln,<lb/> ob dieſe ganz von ſelbſt eintrete, oder nur vermittelſt ei-<lb/> ner Reſtitution. Nach den Ausdrücken mehrerer Stellen<lb/> (Note <hi rendition="#aq">d</hi> und <hi rendition="#aq">g</hi>) dürfte wohl das erſte angenommen wer-<lb/> den, womit jedoch eine vorgängige Cognition des Prä-<lb/> tors (Note <hi rendition="#aq">c</hi>) wohl vereinbar iſt. Auch würde wenig-<lb/> ſtens die Anordnung einer Reſtitution hier gar nicht prak-<lb/> tiſch fühlbar geweſen ſeyn. Denn das Wichtigſte bey der<lb/> Reſtitution war die Einſchränkung auf Ein Jahr; in jenen<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [416/0428]
Beylage VIII.
gerechnet wird, alſo nicht von der erlangten Kenntniß des
Glaubigers (m).
G. Die Anklage aus der Lex Julia de adulteriis ver-
jährte bey beiden Geſchlechtern in Fünf Jahren von der
Zeit des begangnen Verbrechens an; außerdem bey Frauen
auch noch in Sechs Monaten. Dieſe Sechs Monate wa-
ren ein utile tempus, und wurden dennoch berechnet, bey
Wittwen von der That an, bey Ehefrauen von der Schei-
dung an; in beiden Fällen alſo ganz ohne Rückſicht auf die
Kenntniß, die der Ankläger von der That haben mag (n).
In den Fällen nun, worin eine begünſtigende Berech-
nung als Ausnahme eintreten ſoll, könnte man zweifeln,
ob dieſe ganz von ſelbſt eintrete, oder nur vermittelſt ei-
ner Reſtitution. Nach den Ausdrücken mehrerer Stellen
(Note d und g) dürfte wohl das erſte angenommen wer-
den, womit jedoch eine vorgängige Cognition des Prä-
tors (Note c) wohl vereinbar iſt. Auch würde wenig-
ſtens die Anordnung einer Reſtitution hier gar nicht prak-
tiſch fühlbar geweſen ſeyn. Denn das Wichtigſte bey der
Reſtitution war die Einſchränkung auf Ein Jahr; in jenen
(m) L. 6 § 14 L. 10 § 18 quae
in fraud. (42. 8.).
(n) L. 29 § 5 ad L. Jul. de
adult. (48. 5.), L. 1 § 10 ad Sc.
Turp. (48. 16.). — Bey Witt-
wen wurden die Fünf Jahre ſtets
abſorbirt von den Sechs Mona-
ten, weil beide Zeiträume denſel-
ben Anfangspunkt haben; bey Ehe-
frauen kann bald die eine, bald
die andere Verjährung vortheil-
hafter ſeyn, und die Frau hatte
zwiſchen beiden die Wahl. L. 29
§ 5 cit. — Alles Dieſes übrigens
gehört nur dem ältern Recht an;
ſpäterhin wurde dieſe ſechsmonat-
liche Verjährung ganz aufgeho-
ben, und die fünfjährige für die
einzige erklärt. L. 28 C. ad L.
J. de adult. (9. 9.).
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