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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Irrthum und Unwissenheit.
dung, gilt, solange der Klagberechtigte minderjährig ist.
Es gilt dieses nämlich bey denjenigen Verjährungen, welche
weniger als dreyßig Jahre dauern, so daß dabey der Min-
derjährige keiner Restitution bedarf (d).

Für alle übrige Fälle muß unterschieden werden die
dreißigjährige Verjährung von den kürzeren, wobey also
die einjährige und zwanzigjährige ganz auf gleicher Linie
stehen. Bey der dreyßigjährigen ist jede anderwärts gel-
tende Restitution völlig ausgeschlossen, und dieser Satz ent-
hält eine positive Ausnahme von allgemeineren Rechtsre-
geln. Bey den kürzeren ist gar nichts Positives vorge-
schrieben, so daß hier die gewöhnlichen Regeln der Resti-
tution unbeschränkt zur Anwendung kommen. Der erste
Satz ist in hohem Grade bestritten (e); bey dem zweyten
kommt ein solcher Streit nicht vor.

Gegen die dreyßigjährige Klagverjährung also sollen
auch Diejenigen keine Restitution erhalten, die gegen jeden
anderen Nachtheil restituirt werden, namentlich die Min-

(d) L. 5 C. in quib. causis
(2. 41.). -- Voet IV.
4 § 29
behauptet, die Minderjährigen
müßten in dieser Hinsicht gleiches
Recht mit den Unmündigen ha-
ben, weil sie gleich diesen unter
Tutoren ständen. Allein die Un-
terordnung unter Tutoren hin-
dert sie nicht, zugleich selbst von
ihren Geschäften Kenntniß zu neh-
men. Auch zu Justinians Zeit
wurde ihr Vermögen nicht von
ihnen selbst, sondern von Cura-
toren verwaltet, und doch sollten
sie der dreißigjährigen Verjährung
völlig unterworfen seyn.
(e) Die hier vorgetragene Mey-
nung wird vertheidigt von Thi-
baut
Besitz und Verjährung § 65.
73, und Unterholzner Verjäh-
rungslehre § 136; die entgegen-
gesetzte von Burchardi Wieder-
einsetzung S. 136.

Irrthum und Unwiſſenheit.
dung, gilt, ſolange der Klagberechtigte minderjährig iſt.
Es gilt dieſes nämlich bey denjenigen Verjährungen, welche
weniger als dreyßig Jahre dauern, ſo daß dabey der Min-
derjährige keiner Reſtitution bedarf (d).

Für alle übrige Fälle muß unterſchieden werden die
dreißigjährige Verjährung von den kürzeren, wobey alſo
die einjährige und zwanzigjährige ganz auf gleicher Linie
ſtehen. Bey der dreyßigjährigen iſt jede anderwärts gel-
tende Reſtitution völlig ausgeſchloſſen, und dieſer Satz ent-
hält eine poſitive Ausnahme von allgemeineren Rechtsre-
geln. Bey den kürzeren iſt gar nichts Poſitives vorge-
ſchrieben, ſo daß hier die gewöhnlichen Regeln der Reſti-
tution unbeſchränkt zur Anwendung kommen. Der erſte
Satz iſt in hohem Grade beſtritten (e); bey dem zweyten
kommt ein ſolcher Streit nicht vor.

Gegen die dreyßigjährige Klagverjährung alſo ſollen
auch Diejenigen keine Reſtitution erhalten, die gegen jeden
anderen Nachtheil reſtituirt werden, namentlich die Min-

(d) L. 5 C. in quib. causis
(2. 41.). — Voet IV.
4 § 29
behauptet, die Minderjährigen
müßten in dieſer Hinſicht gleiches
Recht mit den Unmündigen ha-
ben, weil ſie gleich dieſen unter
Tutoren ſtänden. Allein die Un-
terordnung unter Tutoren hin-
dert ſie nicht, zugleich ſelbſt von
ihren Geſchäften Kenntniß zu neh-
men. Auch zu Juſtinians Zeit
wurde ihr Vermögen nicht von
ihnen ſelbſt, ſondern von Cura-
toren verwaltet, und doch ſollten
ſie der dreißigjährigen Verjährung
völlig unterworfen ſeyn.
(e) Die hier vorgetragene Mey-
nung wird vertheidigt von Thi-
baut
Beſitz und Verjährung § 65.
73, und Unterholzner Verjäh-
rungslehre § 136; die entgegen-
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einſetzung S. 136.
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[421/0433] Irrthum und Unwiſſenheit. dung, gilt, ſolange der Klagberechtigte minderjährig iſt. Es gilt dieſes nämlich bey denjenigen Verjährungen, welche weniger als dreyßig Jahre dauern, ſo daß dabey der Min- derjährige keiner Reſtitution bedarf (d). Für alle übrige Fälle muß unterſchieden werden die dreißigjährige Verjährung von den kürzeren, wobey alſo die einjährige und zwanzigjährige ganz auf gleicher Linie ſtehen. Bey der dreyßigjährigen iſt jede anderwärts gel- tende Reſtitution völlig ausgeſchloſſen, und dieſer Satz ent- hält eine poſitive Ausnahme von allgemeineren Rechtsre- geln. Bey den kürzeren iſt gar nichts Poſitives vorge- ſchrieben, ſo daß hier die gewöhnlichen Regeln der Reſti- tution unbeſchränkt zur Anwendung kommen. Der erſte Satz iſt in hohem Grade beſtritten (e); bey dem zweyten kommt ein ſolcher Streit nicht vor. Gegen die dreyßigjährige Klagverjährung alſo ſollen auch Diejenigen keine Reſtitution erhalten, die gegen jeden anderen Nachtheil reſtituirt werden, namentlich die Min- (d) L. 5 C. in quib. causis (2. 41.). — Voet IV. 4 § 29 behauptet, die Minderjährigen müßten in dieſer Hinſicht gleiches Recht mit den Unmündigen ha- ben, weil ſie gleich dieſen unter Tutoren ſtänden. Allein die Un- terordnung unter Tutoren hin- dert ſie nicht, zugleich ſelbſt von ihren Geſchäften Kenntniß zu neh- men. Auch zu Juſtinians Zeit wurde ihr Vermögen nicht von ihnen ſelbſt, ſondern von Cura- toren verwaltet, und doch ſollten ſie der dreißigjährigen Verjährung völlig unterworfen ſeyn. (e) Die hier vorgetragene Mey- nung wird vertheidigt von Thi- baut Beſitz und Verjährung § 65. 73, und Unterholzner Verjäh- rungslehre § 136; die entgegen- geſetzte von Burchardi Wieder- einſetzung S. 136.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 421. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/433>, abgerufen am 22.11.2024.