Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Beylage VIII. Der zweyte oben aufgestellte Satz war der, daß gegen 1. Abwesenheit schützt gegen die vierjährige Verjährung verwerfliche Interpretation, aus jeder etwas unbestimmt redenden Stelle (besonders wenn es ein Rescript ist) sogleich einen isolir- ten Rechtssatz zu machen, da wo sich die Zurückführung auf ein sonst schon bekanntes Princip so ungezwungen darbietet. Zudem stehen in der Reihe jener befrey- ten Personen auch die Frauen; bey diesen aber hat Burchardi auch nicht einmal den Schein ei- ner früheren Befreyung ipso jure, so wie bey Abwesenden, hervorzubringen vermocht. (h) L. 5 C. de rest. mil.
(2. 51.) "Neque ... praescrip- tionem quadriennii .. obesse manifestum est," nämlich eben wegen der Restitution, worauf sogar in den hier ausgelassenen Worten ausdrücklich hingewiesen wird. Burchardi S. 136 ver- steht es dennoch von der Befreyung Beylage VIII. Der zweyte oben aufgeſtellte Satz war der, daß gegen 1. Abweſenheit ſchützt gegen die vierjährige Verjährung verwerfliche Interpretation, aus jeder etwas unbeſtimmt redenden Stelle (beſonders wenn es ein Reſcript iſt) ſogleich einen iſolir- ten Rechtsſatz zu machen, da wo ſich die Zurückführung auf ein ſonſt ſchon bekanntes Princip ſo ungezwungen darbietet. Zudem ſtehen in der Reihe jener befrey- ten Perſonen auch die Frauen; bey dieſen aber hat Burchardi auch nicht einmal den Schein ei- ner früheren Befreyung ipso jure, ſo wie bey Abweſenden, hervorzubringen vermocht. (h) L. 5 C. de rest. mil.
(2. 51.) „Neque … praescrip- tionem quadriennii .. obesse manifestum est,” nämlich eben wegen der Reſtitution, worauf ſogar in den hier ausgelaſſenen Worten ausdrücklich hingewieſen wird. Burchardi S. 136 ver- ſteht es dennoch von der Befreyung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0436" n="424"/> <fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">VIII.</hi></fw><lb/> <p>Der zweyte oben aufgeſtellte Satz war der, daß gegen<lb/> alle kürzere als dreyßigjährige Verjährungen jede an ſich<lb/> begründete Reſtitution geltend gemacht werden könne, wo-<lb/> durch dann auch der Nachtheil aus der Unwiſſenheit ab-<lb/> gewendet werde, die nur nicht als ein ſelbſtſtändiger Re-<lb/> ſtitutionsgrund angeſehen werden darf. Dieſen zweyten<lb/> Satz haben wir nicht, ſo wie den erſten, gegen den Wi-<lb/> derſpruch Anderer zu vertheidigen, ſondern nur in unſren<lb/> Rechtsquellen als anerkannt und vielfältig angewendet nach-<lb/> zuweiſen. Darüber iſt voraus im Allgemeinen zu bemer-<lb/> ken, daß auch diejenigen Stellen von dieſer Reſtitution<lb/> verſtanden werden müſſen, welche bey Abweſenden u. ſ. w.<lb/> nur überhaupt die Befreyung von der Verjährung erwäh-<lb/> nen, ſelbſt wenn darin die Reſtitution nicht namentlich<lb/> angegeben wird (Note <hi rendition="#aq">g</hi>). Die vorkommenden Fälle ſelbſt<lb/> ſind folgende.</p><lb/> <p>1. Abweſenheit ſchützt gegen die vierjährige Verjährung<lb/> der Regreßklage gegen den Fiscus, der die Sache des Ab-<lb/> weſenden veräußert hat <note xml:id="seg2pn_73_1" next="#seg2pn_73_2" place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 5 <hi rendition="#i">C. de rest. mil.</hi><lb/> (2. 51.) „Neque … praescrip-<lb/> tionem quadriennii .. <hi rendition="#i">obesse</hi><lb/> manifestum est,”</hi> nämlich eben<lb/> wegen der Reſtitution, worauf<lb/> ſogar in den hier ausgelaſſenen<lb/> Worten ausdrücklich hingewieſen<lb/> wird. <hi rendition="#g">Burchardi</hi> S. 136 ver-<lb/> ſteht es dennoch von der Befreyung</note>.</p><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_72_2" prev="#seg2pn_72_1" place="foot" n="(g)">verwerfliche Interpretation, aus<lb/> jeder etwas unbeſtimmt redenden<lb/> Stelle (beſonders wenn es ein<lb/> Reſcript iſt) ſogleich einen iſolir-<lb/> ten Rechtsſatz zu machen, da wo<lb/> ſich die Zurückführung auf ein<lb/> ſonſt ſchon bekanntes Princip ſo<lb/> ungezwungen darbietet. Zudem<lb/> ſtehen in der Reihe jener befrey-<lb/> ten Perſonen auch die Frauen;<lb/> bey dieſen aber hat Burchardi<lb/> auch nicht einmal den Schein ei-<lb/> ner früheren Befreyung <hi rendition="#aq">ipso<lb/> jure,</hi> ſo wie bey Abweſenden,<lb/> hervorzubringen vermocht.</note> </p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [424/0436]
Beylage VIII.
Der zweyte oben aufgeſtellte Satz war der, daß gegen
alle kürzere als dreyßigjährige Verjährungen jede an ſich
begründete Reſtitution geltend gemacht werden könne, wo-
durch dann auch der Nachtheil aus der Unwiſſenheit ab-
gewendet werde, die nur nicht als ein ſelbſtſtändiger Re-
ſtitutionsgrund angeſehen werden darf. Dieſen zweyten
Satz haben wir nicht, ſo wie den erſten, gegen den Wi-
derſpruch Anderer zu vertheidigen, ſondern nur in unſren
Rechtsquellen als anerkannt und vielfältig angewendet nach-
zuweiſen. Darüber iſt voraus im Allgemeinen zu bemer-
ken, daß auch diejenigen Stellen von dieſer Reſtitution
verſtanden werden müſſen, welche bey Abweſenden u. ſ. w.
nur überhaupt die Befreyung von der Verjährung erwäh-
nen, ſelbſt wenn darin die Reſtitution nicht namentlich
angegeben wird (Note g). Die vorkommenden Fälle ſelbſt
ſind folgende.
1. Abweſenheit ſchützt gegen die vierjährige Verjährung
der Regreßklage gegen den Fiscus, der die Sache des Ab-
weſenden veräußert hat (h).
(g)
(h) L. 5 C. de rest. mil.
(2. 51.) „Neque … praescrip-
tionem quadriennii .. obesse
manifestum est,” nämlich eben
wegen der Reſtitution, worauf
ſogar in den hier ausgelaſſenen
Worten ausdrücklich hingewieſen
wird. Burchardi S. 136 ver-
ſteht es dennoch von der Befreyung
(g) verwerfliche Interpretation, aus
jeder etwas unbeſtimmt redenden
Stelle (beſonders wenn es ein
Reſcript iſt) ſogleich einen iſolir-
ten Rechtsſatz zu machen, da wo
ſich die Zurückführung auf ein
ſonſt ſchon bekanntes Princip ſo
ungezwungen darbietet. Zudem
ſtehen in der Reihe jener befrey-
ten Perſonen auch die Frauen;
bey dieſen aber hat Burchardi
auch nicht einmal den Schein ei-
ner früheren Befreyung ipso
jure, ſo wie bey Abweſenden,
hervorzubringen vermocht.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |