Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Irrthum und Unwissenheit. Ferner gegen die Verjährung einer öffentlichen An- Ferner gegen die einjährige Verjährung des Interdicts Ferner gegen die longi temporis praescriptio (l). 2. Die Abhaltung durch Amtsgeschäfte (sie mag mit 3. Wer die Klage, die er gegen einen Pupillen hat, 4. Minderjährige würden diese Restitution haben, wenn ipso jure. Der ganze Titel han- delt aber von der Restitution. (i) L. 44 pr. ex quib. causis maj. (4. 6.) ".. non perimitur," nämlich mit Hülfe der Restitution, von welcher ja der ganze Titel handelt. (k) L. 15 § 6 quod vi (43. 24.). (l) L. 1. 2. 4. 6. 8 C. quibus non objicitur (7. 35.). In eini- gen dieser Stellen wird deutlich genug auf die Restitution hinge- wiesen, in anderen ist der Aus- druck unbestimmter; ohne Zweifel aber kann diese ganz zufällige Abwechslung des Ausdrucks eine verschiedene Auslegung dieser we- sentlich übereinstimmenden Re- scripte nicht rechtfertigen. -- Die L. 8 cit. steht nochmals im Codex als L. 8 C. de rest. mil. (2. 51.). (m) L. 3 C. de dolo (2. 21.). (n) L. 1 § 6 L. 7 pr. quod
falso (27. 6.) enthalten das Prin- cip des Wahlrechts überhaupt, L. 10 eod. enthält die Anwen- dung der Regreßklage auf den Fall der erlittenen Klagverjäh- rung. Die Restitution gegen die Klagverjährung ist eben so un- zweifelhaft; die alten Juristen haben sie wohl deswegen nicht besonders erwähnt, weil sie zu ihrer Zeit mit der Restitution gegen die Klageconsumtion (Num. XIX.) zusammen fiel. Irrthum und Unwiſſenheit. Ferner gegen die Verjährung einer öffentlichen An- Ferner gegen die einjährige Verjährung des Interdicts Ferner gegen die longi temporis praescriptio (l). 2. Die Abhaltung durch Amtsgeſchäfte (ſie mag mit 3. Wer die Klage, die er gegen einen Pupillen hat, 4. Minderjährige würden dieſe Reſtitution haben, wenn ipso jure. Der ganze Titel han- delt aber von der Reſtitution. (i) L. 44 pr. ex quib. causis maj. (4. 6.) „.. non perimitur,” nämlich mit Hülfe der Reſtitution, von welcher ja der ganze Titel handelt. (k) L. 15 § 6 quod vi (43. 24.). (l) L. 1. 2. 4. 6. 8 C. quibus non objicitur (7. 35.). In eini- gen dieſer Stellen wird deutlich genug auf die Reſtitution hinge- wieſen, in anderen iſt der Aus- druck unbeſtimmter; ohne Zweifel aber kann dieſe ganz zufällige Abwechslung des Ausdrucks eine verſchiedene Auslegung dieſer we- ſentlich übereinſtimmenden Re- ſcripte nicht rechtfertigen. — Die L. 8 cit. ſteht nochmals im Codex als L. 8 C. de rest. mil. (2. 51.). (m) L. 3 C. de dolo (2. 21.). (n) L. 1 § 6 L. 7 pr. quod
falso (27. 6.) enthalten das Prin- cip des Wahlrechts überhaupt, L. 10 eod. enthält die Anwen- dung der Regreßklage auf den Fall der erlittenen Klagverjäh- rung. Die Reſtitution gegen die Klagverjährung iſt eben ſo un- zweifelhaft; die alten Juriſten haben ſie wohl deswegen nicht beſonders erwähnt, weil ſie zu ihrer Zeit mit der Reſtitution gegen die Klageconſumtion (Num. XIX.) zuſammen fiel. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0437" n="425"/> <fw place="top" type="header">Irrthum und Unwiſſenheit.</fw><lb/> <p>Ferner gegen die Verjährung einer öffentlichen An-<lb/> klage <note place="foot" n="(i)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 44 <hi rendition="#i">pr. ex quib. causis<lb/> maj.</hi> (4. 6.) „.. non perimitur,”</hi><lb/> nämlich mit Hülfe der Reſtitution,<lb/> von welcher ja der ganze Titel<lb/> handelt.</note>.</p><lb/> <p>Ferner gegen die einjährige Verjährung des Interdicts<lb/><hi rendition="#aq">quod vi</hi> <note place="foot" n="(k)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 15 § 6 <hi rendition="#i">quod vi</hi></hi> (43. 24.).</note>.</p><lb/> <p>Ferner gegen die <hi rendition="#aq">longi temporis praescriptio</hi> <note place="foot" n="(l)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1. 2. 4. 6. 8 <hi rendition="#i">C. quibus<lb/> non objicitur</hi></hi> (7. 35.). In eini-<lb/> gen dieſer Stellen wird deutlich<lb/> genug auf die Reſtitution hinge-<lb/> wieſen, in anderen iſt der Aus-<lb/> druck unbeſtimmter; ohne Zweifel<lb/> aber kann dieſe ganz zufällige<lb/> Abwechslung des Ausdrucks eine<lb/> verſchiedene Auslegung dieſer we-<lb/> ſentlich übereinſtimmenden Re-<lb/> ſcripte nicht rechtfertigen. — Die<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 8 cit.</hi> ſteht nochmals im Codex<lb/> als <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 8 <hi rendition="#i">C. de rest. mil.</hi></hi> (2. 51.).</note>.</p><lb/> <p>2. Die Abhaltung durch Amtsgeſchäfte (ſie mag mit<lb/> Abweſenheit verbunden ſeyn oder nicht) ſchützt gegen die<lb/> Verjährung der <hi rendition="#aq">doli actio</hi> <note place="foot" n="(m)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 <hi rendition="#i">C. de dolo</hi></hi> (2. 21.).</note>.</p><lb/> <p>3. Wer die Klage, die er gegen einen Pupillen hat,<lb/> gegen den <hi rendition="#aq">falsus tutor</hi> anſtellt, und darüber die Verjäh-<lb/> rung ablaufen läßt, hat die Wahl zwiſchen der Reſtitution<lb/> und dem Regreß gegen den Tutor; die erſte gilt allgemein,<lb/> der Regreß nur wenn der Tutor <hi rendition="#aq">in mala fide</hi> war <note place="foot" n="(n)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 6 <hi rendition="#i">L.</hi> 7 <hi rendition="#i">pr. quod<lb/> falso</hi></hi> (27. 6.) enthalten das Prin-<lb/> cip des Wahlrechts überhaupt,<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 10 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi> enthält die Anwen-<lb/> dung der Regreßklage auf den<lb/> Fall der erlittenen Klagverjäh-<lb/> rung. Die Reſtitution gegen die<lb/> Klagverjährung iſt eben ſo un-<lb/> zweifelhaft; die alten Juriſten<lb/> haben ſie wohl deswegen nicht<lb/> beſonders erwähnt, weil ſie zu<lb/> ihrer Zeit mit der Reſtitution<lb/> gegen die Klageconſumtion (Num.<lb/><hi rendition="#aq">XIX.</hi>) zuſammen fiel.</note>.</p><lb/> <p>4. Minderjährige würden dieſe Reſtitution haben, wenn<lb/> ſie nicht von Juſtinian die günſtigere Befreyung <hi rendition="#aq">ipso jure</hi><lb/><note xml:id="seg2pn_73_2" prev="#seg2pn_73_1" place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq">ipso jure.</hi> Der ganze Titel han-<lb/> delt aber von der Reſtitution.</note><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [425/0437]
Irrthum und Unwiſſenheit.
Ferner gegen die Verjährung einer öffentlichen An-
klage (i).
Ferner gegen die einjährige Verjährung des Interdicts
quod vi (k).
Ferner gegen die longi temporis praescriptio (l).
2. Die Abhaltung durch Amtsgeſchäfte (ſie mag mit
Abweſenheit verbunden ſeyn oder nicht) ſchützt gegen die
Verjährung der doli actio (m).
3. Wer die Klage, die er gegen einen Pupillen hat,
gegen den falsus tutor anſtellt, und darüber die Verjäh-
rung ablaufen läßt, hat die Wahl zwiſchen der Reſtitution
und dem Regreß gegen den Tutor; die erſte gilt allgemein,
der Regreß nur wenn der Tutor in mala fide war (n).
4. Minderjährige würden dieſe Reſtitution haben, wenn
ſie nicht von Juſtinian die günſtigere Befreyung ipso jure
(h)
(i) L. 44 pr. ex quib. causis
maj. (4. 6.) „.. non perimitur,”
nämlich mit Hülfe der Reſtitution,
von welcher ja der ganze Titel
handelt.
(k) L. 15 § 6 quod vi (43. 24.).
(l) L. 1. 2. 4. 6. 8 C. quibus
non objicitur (7. 35.). In eini-
gen dieſer Stellen wird deutlich
genug auf die Reſtitution hinge-
wieſen, in anderen iſt der Aus-
druck unbeſtimmter; ohne Zweifel
aber kann dieſe ganz zufällige
Abwechslung des Ausdrucks eine
verſchiedene Auslegung dieſer we-
ſentlich übereinſtimmenden Re-
ſcripte nicht rechtfertigen. — Die
L. 8 cit. ſteht nochmals im Codex
als L. 8 C. de rest. mil. (2. 51.).
(m) L. 3 C. de dolo (2. 21.).
(n) L. 1 § 6 L. 7 pr. quod
falso (27. 6.) enthalten das Prin-
cip des Wahlrechts überhaupt,
L. 10 eod. enthält die Anwen-
dung der Regreßklage auf den
Fall der erlittenen Klagverjäh-
rung. Die Reſtitution gegen die
Klagverjährung iſt eben ſo un-
zweifelhaft; die alten Juriſten
haben ſie wohl deswegen nicht
beſonders erwähnt, weil ſie zu
ihrer Zeit mit der Reſtitution
gegen die Klageconſumtion (Num.
XIX.) zuſammen fiel.
(h) ipso jure. Der ganze Titel han-
delt aber von der Reſtitution.
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