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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Beylage VIII.
erhalten hätten (o). Vor diesem Gesetz hatten sie die Re-
stitution unzweifelhaft; eben so auch die Pupillen vor dem
Gesetz von Theodosius II.

5. Kirchen sollen adversus lapsum temporis restituirt
werden (p). Da dieselben jedoch im Allgemeinen die Rechte
der Minderjährigen haben (q), so müssen sie bey der Klag-
verjährung theils ipso jure geschützt seyn, theils auch nicht
einmal durch Restitution. Daher kann ihre oben erwähnte
Restitution gar nicht auf die Klagverjährung bezogen wer-
den, sondern auf andere Zeitversäumnisse, namentlich auf
die bey den Prozeßfristen (r).

Es ist also überhaupt die Restitution gegen Klagver-
jährungen von sehr beschränkter Anwendung, ja die Ab-
wesenheit ist eigentlich die einzige etwas umfassende Ver-
anlassung derselben. Und nicht nur die Abwesenheit des
Klägers kann sie veranlassen, sondern auch die des Be-
klagten. Zwar bey den einjährigen Klagen (mit utile
tempus
) würde es einer Restitution nicht einmal bedürfen,
weil die Tage der Abwesenheit, wegen der fehlenden ex-
periundi potestas,
ohnehin nicht mitgezählt werden. Allein
bey den Verjährungen von Zwey, Vier, Fünf, Zehen,
Zwanzig Jahren kann diese Restitution eine wichtige und
billige Hülfe gewähren.


(o) S. o. Note d. -- Daraus
erklärt es sich wohl, daß in den
Digesten so wenig von dieser Re-
stitution die Rede ist. Ich finde
sie nur einmal erwähnt, in L. 15
§ 6 quod vi
(43. 24.).
(p) Clem. un. de restit. (1. 11.).
(q) C. 1. 3 X. de in int. rest.
(2. 41.).
(r) Unterholzner Verjäh-
rungslehre § 136.

Beylage VIII.
erhalten hätten (o). Vor dieſem Geſetz hatten ſie die Re-
ſtitution unzweifelhaft; eben ſo auch die Pupillen vor dem
Geſetz von Theodoſius II.

5. Kirchen ſollen adversus lapsum temporis reſtituirt
werden (p). Da dieſelben jedoch im Allgemeinen die Rechte
der Minderjährigen haben (q), ſo müſſen ſie bey der Klag-
verjährung theils ipso jure geſchützt ſeyn, theils auch nicht
einmal durch Reſtitution. Daher kann ihre oben erwähnte
Reſtitution gar nicht auf die Klagverjährung bezogen wer-
den, ſondern auf andere Zeitverſäumniſſe, namentlich auf
die bey den Prozeßfriſten (r).

Es iſt alſo überhaupt die Reſtitution gegen Klagver-
jährungen von ſehr beſchränkter Anwendung, ja die Ab-
weſenheit iſt eigentlich die einzige etwas umfaſſende Ver-
anlaſſung derſelben. Und nicht nur die Abweſenheit des
Klägers kann ſie veranlaſſen, ſondern auch die des Be-
klagten. Zwar bey den einjährigen Klagen (mit utile
tempus
) würde es einer Reſtitution nicht einmal bedürfen,
weil die Tage der Abweſenheit, wegen der fehlenden ex-
periundi potestas,
ohnehin nicht mitgezählt werden. Allein
bey den Verjährungen von Zwey, Vier, Fünf, Zehen,
Zwanzig Jahren kann dieſe Reſtitution eine wichtige und
billige Hülfe gewähren.


(o) S. o. Note d. — Daraus
erklärt es ſich wohl, daß in den
Digeſten ſo wenig von dieſer Re-
ſtitution die Rede iſt. Ich finde
ſie nur einmal erwähnt, in L. 15
§ 6 quod vi
(43. 24.).
(p) Clem. un. de restit. (1. 11.).
(q) C. 1. 3 X. de in int. rest.
(2. 41.).
(r) Unterholzner Verjäh-
rungslehre § 136.
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[426/0438] Beylage VIII. erhalten hätten (o). Vor dieſem Geſetz hatten ſie die Re- ſtitution unzweifelhaft; eben ſo auch die Pupillen vor dem Geſetz von Theodoſius II. 5. Kirchen ſollen adversus lapsum temporis reſtituirt werden (p). Da dieſelben jedoch im Allgemeinen die Rechte der Minderjährigen haben (q), ſo müſſen ſie bey der Klag- verjährung theils ipso jure geſchützt ſeyn, theils auch nicht einmal durch Reſtitution. Daher kann ihre oben erwähnte Reſtitution gar nicht auf die Klagverjährung bezogen wer- den, ſondern auf andere Zeitverſäumniſſe, namentlich auf die bey den Prozeßfriſten (r). Es iſt alſo überhaupt die Reſtitution gegen Klagver- jährungen von ſehr beſchränkter Anwendung, ja die Ab- weſenheit iſt eigentlich die einzige etwas umfaſſende Ver- anlaſſung derſelben. Und nicht nur die Abweſenheit des Klägers kann ſie veranlaſſen, ſondern auch die des Be- klagten. Zwar bey den einjährigen Klagen (mit utile tempus) würde es einer Reſtitution nicht einmal bedürfen, weil die Tage der Abweſenheit, wegen der fehlenden ex- periundi potestas, ohnehin nicht mitgezählt werden. Allein bey den Verjährungen von Zwey, Vier, Fünf, Zehen, Zwanzig Jahren kann dieſe Reſtitution eine wichtige und billige Hülfe gewähren. (o) S. o. Note d. — Daraus erklärt es ſich wohl, daß in den Digeſten ſo wenig von dieſer Re- ſtitution die Rede iſt. Ich finde ſie nur einmal erwähnt, in L. 15 § 6 quod vi (43. 24.). (p) Clem. un. de restit. (1. 11.). (q) C. 1. 3 X. de in int. rest. (2. 41.). (r) Unterholzner Verjäh- rungslehre § 136.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 426. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/438>, abgerufen am 22.11.2024.