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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Beylage VIII.
einem Grunde nicht schuldig war, aus Rechtsirrthum aus-
gezahlt. Er soll es zurück bekommen, wenn die Restitu-
tionszeit noch nicht abgelaufen ist. (Also nicht, wenn sie
abgelaufen ist; und eben so wenig, wenn die Zahlung von
einem Volljährigen geschah. Gegen dieses arg. a contrario
wird wohl Niemand Etwas einwenden.). -- In dieser
Stelle liegt wiederum eine reine, einfache Anwendung un-
srer Regel. Mühlenbruch erklärt auch sie wieder aus der
(oben wiederlegten) Natur der Gewissenspflicht (h). Frey-
lich ist er zu diesem Behuf genöthigt, erst noch den Fall
einer solchen in die Stelle hinein zu tragen; denn das inde-
bitum legatum,
wovon die Stelle spricht, kann ja auch so
gedacht werden, daß dabey selbst nach seiner Ansicht von
einer Gewissenspflicht nicht die Rede seyn würde (i).

XXXVIII.

Ich will nun noch die Stellen angeben, welche von
den Gegnern für ihre Meynung angeführt werden (a).
Davon ist eigentlich nur die erste von einiger Erheblichkeit.

L. 1 pr. ut in poss. (36. 4.). Der Testamentserbe
mußte den Legataren Caution stellen, und davon konnte

(h) Mühlenbruch S. 440,
verbunden mit S. 393. 394.
(i) So z. B. wenn der Testa-
tor die Legate einem Miterben
allein auflegte, und der Minder-
jährige aus Rechtsirrthum glaub-
te, er sey dennoch mit verpflichtet;
oder wenn der Legatar ein Pere-
grinus war, und der Minderjäh-
rige von dieser Unfähigkeit Nichts
wußte, der Testator vielleicht auch
Nichts.
(a) Die meisten dieser Stellen
finden sich bey Mühlenbruch
S. 418 u. fg., einige bey Glück.

Beylage VIII.
einem Grunde nicht ſchuldig war, aus Rechtsirrthum aus-
gezahlt. Er ſoll es zurück bekommen, wenn die Reſtitu-
tionszeit noch nicht abgelaufen iſt. (Alſo nicht, wenn ſie
abgelaufen iſt; und eben ſo wenig, wenn die Zahlung von
einem Volljährigen geſchah. Gegen dieſes arg. a contrario
wird wohl Niemand Etwas einwenden.). — In dieſer
Stelle liegt wiederum eine reine, einfache Anwendung un-
ſrer Regel. Mühlenbruch erklärt auch ſie wieder aus der
(oben wiederlegten) Natur der Gewiſſenspflicht (h). Frey-
lich iſt er zu dieſem Behuf genöthigt, erſt noch den Fall
einer ſolchen in die Stelle hinein zu tragen; denn das inde-
bitum legatum,
wovon die Stelle ſpricht, kann ja auch ſo
gedacht werden, daß dabey ſelbſt nach ſeiner Anſicht von
einer Gewiſſenspflicht nicht die Rede ſeyn würde (i).

XXXVIII.

Ich will nun noch die Stellen angeben, welche von
den Gegnern für ihre Meynung angeführt werden (a).
Davon iſt eigentlich nur die erſte von einiger Erheblichkeit.

L. 1 pr. ut in poss. (36. 4.). Der Teſtamentserbe
mußte den Legataren Caution ſtellen, und davon konnte

(h) Mühlenbruch S. 440,
verbunden mit S. 393. 394.
(i) So z. B. wenn der Teſta-
tor die Legate einem Miterben
allein auflegte, und der Minder-
jährige aus Rechtsirrthum glaub-
te, er ſey dennoch mit verpflichtet;
oder wenn der Legatar ein Pere-
grinus war, und der Minderjäh-
rige von dieſer Unfähigkeit Nichts
wußte, der Teſtator vielleicht auch
Nichts.
(a) Die meiſten dieſer Stellen
finden ſich bey Mühlenbruch
S. 418 u. fg., einige bey Glück.
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[460/0472] Beylage VIII. einem Grunde nicht ſchuldig war, aus Rechtsirrthum aus- gezahlt. Er ſoll es zurück bekommen, wenn die Reſtitu- tionszeit noch nicht abgelaufen iſt. (Alſo nicht, wenn ſie abgelaufen iſt; und eben ſo wenig, wenn die Zahlung von einem Volljährigen geſchah. Gegen dieſes arg. a contrario wird wohl Niemand Etwas einwenden.). — In dieſer Stelle liegt wiederum eine reine, einfache Anwendung un- ſrer Regel. Mühlenbruch erklärt auch ſie wieder aus der (oben wiederlegten) Natur der Gewiſſenspflicht (h). Frey- lich iſt er zu dieſem Behuf genöthigt, erſt noch den Fall einer ſolchen in die Stelle hinein zu tragen; denn das inde- bitum legatum, wovon die Stelle ſpricht, kann ja auch ſo gedacht werden, daß dabey ſelbſt nach ſeiner Anſicht von einer Gewiſſenspflicht nicht die Rede ſeyn würde (i). XXXVIII. Ich will nun noch die Stellen angeben, welche von den Gegnern für ihre Meynung angeführt werden (a). Davon iſt eigentlich nur die erſte von einiger Erheblichkeit. L. 1 pr. ut in poss. (36. 4.). Der Teſtamentserbe mußte den Legataren Caution ſtellen, und davon konnte (h) Mühlenbruch S. 440, verbunden mit S. 393. 394. (i) So z. B. wenn der Teſta- tor die Legate einem Miterben allein auflegte, und der Minder- jährige aus Rechtsirrthum glaub- te, er ſey dennoch mit verpflichtet; oder wenn der Legatar ein Pere- grinus war, und der Minderjäh- rige von dieſer Unfähigkeit Nichts wußte, der Teſtator vielleicht auch Nichts. (a) Die meiſten dieſer Stellen finden ſich bey Mühlenbruch S. 418 u. fg., einige bey Glück.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 460. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/472>, abgerufen am 23.11.2024.