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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Irrthum und Unwissenheit.
kennung des Umstandes, daß nach heutigem Rechtszustand
weniger, als nach dem Römischen, der Rechtsirrthum des
Zahlenden den Vorwurf großer Nachlässigkeit begründen
könne (Num. XXXV.). Diese eingetretene Veränderung
ist in den erwähnten Gesetzgebungen dahin ausgebildet wor-
den, daß die Präsumtion in Beziehung auf Verschuldung
nunmehr auf die entgegengesetzte Seite gelegt worden ist.



Gedruckt bei den Gebr. Unger.


Irrthum und Unwiſſenheit.
kennung des Umſtandes, daß nach heutigem Rechtszuſtand
weniger, als nach dem Römiſchen, der Rechtsirrthum des
Zahlenden den Vorwurf großer Nachläſſigkeit begründen
könne (Num. XXXV.). Dieſe eingetretene Veränderung
iſt in den erwähnten Geſetzgebungen dahin ausgebildet wor-
den, daß die Präſumtion in Beziehung auf Verſchuldung
nunmehr auf die entgegengeſetzte Seite gelegt worden iſt.



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[473/0485] Irrthum und Unwiſſenheit. kennung des Umſtandes, daß nach heutigem Rechtszuſtand weniger, als nach dem Römiſchen, der Rechtsirrthum des Zahlenden den Vorwurf großer Nachläſſigkeit begründen könne (Num. XXXV.). Dieſe eingetretene Veränderung iſt in den erwähnten Geſetzgebungen dahin ausgebildet wor- den, daß die Präſumtion in Beziehung auf Verſchuldung nunmehr auf die entgegengeſetzte Seite gelegt worden iſt. Gedruckt bei den Gebr. Unger.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 473. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/485>, abgerufen am 23.11.2024.