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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 108. Altersstufen. Infantes. (Fortsetzung.)
dem Unmündigen, der noch unter väterlicher Gewalt steht,
und der auf keine Weise eine Schuld contrahiren kann (d).
Denn auch bey dem proximus pubertati paterfamilias grün-
dete sich die Möglichkeit des Eintritts in ein Schuldver-
hältniß, wenngleich nicht wie bey einem jüngeren auf be-
nigna interpretatio (§ 107. a)
, dennoch auf die künstliche
Anstalt der auctoritas, und diese war nur eingeführt we-
gen des dringenden Bedürfnisses bey einem mit eigenem
Vermögen versehenen Unmündigen (§ 107). Bey dem fili-
usfamilias,
der kein Vermögen haben konnte, war dieses
Bedürfniß nicht vorhanden, und darum war es ganz un-
nütz dem Vater eine ähnliche Macht wie die tutoris aucto-
ritas
zu verleihen, blos damit der Sohn möchte Schuld-
ner werden können.

II. Bey den Obligationen aus Delicten gelten
andere Regeln. Delicte sind nicht, wie die Rechtsge-
schäfte, Bedürfniß für den Verkehr, sondern vielmehr nur
Störungen desselben. Daher ist für sie weder die benigna
interpretatio (§ 107. a)
angewendet worden, noch auch
überhaupt die auctoritas, wodurch ja nur erlaubte Ge-

(d) § 10 J. de inut. stip. (3. 19.),
L. 141 § 2 de V. O.
(45. 1.). --
Dieser Satz bezieht sich nur auf
das ältere Recht, nicht auf die
der neueren Zeit des R. R. an-
gehörenden sogenannten Peculien.
Ein castrense kann der Unmün-
dige überhaupt noch nicht haben;
als aber das sogenannte adven-
titium
aufkam, war die Gewohn-
heit und das Bedürfniß der aucto-
ritas
schon so vermindert, daß
man es wohl deswegen unter-
ließ, besondere Vorkehrung für
diesen Fall zu treffen. Nament-
lich für das sogenannte extraor-
dinarium
bekam der unmündige
Sohn keinen Tutor, sondern ei-
nen Curator, der also zur aucto-
ritas
unfähig war. L. 8 § 1 C.
de bon. quae lib.
(6. 61.).

§. 108. Altersſtufen. Infantes. (Fortſetzung.)
dem Unmündigen, der noch unter väterlicher Gewalt ſteht,
und der auf keine Weiſe eine Schuld contrahiren kann (d).
Denn auch bey dem proximus pubertati paterfamilias grün-
dete ſich die Möglichkeit des Eintritts in ein Schuldver-
hältniß, wenngleich nicht wie bey einem jüngeren auf be-
nigna interpretatio (§ 107. a)
, dennoch auf die künſtliche
Anſtalt der auctoritas, und dieſe war nur eingeführt we-
gen des dringenden Bedürfniſſes bey einem mit eigenem
Vermoͤgen verſehenen Unmündigen (§ 107). Bey dem fili-
usfamilias,
der kein Vermögen haben konnte, war dieſes
Bedürfniß nicht vorhanden, und darum war es ganz un-
nütz dem Vater eine ähnliche Macht wie die tutoris aucto-
ritas
zu verleihen, blos damit der Sohn möchte Schuld-
ner werden können.

II. Bey den Obligationen aus Delicten gelten
andere Regeln. Delicte ſind nicht, wie die Rechtsge-
ſchäfte, Bedürfniß für den Verkehr, ſondern vielmehr nur
Stoͤrungen deſſelben. Daher iſt für ſie weder die benigna
interpretatio (§ 107. a)
angewendet worden, noch auch
überhaupt die auctoritas, wodurch ja nur erlaubte Ge-

(d) § 10 J. de inut. stip. (3. 19.),
L. 141 § 2 de V. O.
(45. 1.). —
Dieſer Satz bezieht ſich nur auf
das ältere Recht, nicht auf die
der neueren Zeit des R. R. an-
gehörenden ſogenannten Peculien.
Ein castrense kann der Unmün-
dige überhaupt noch nicht haben;
als aber das ſogenannte adven-
titium
aufkam, war die Gewohn-
heit und das Bedürfniß der aucto-
ritas
ſchon ſo vermindert, daß
man es wohl deswegen unter-
ließ, beſondere Vorkehrung für
dieſen Fall zu treffen. Nament-
lich für das ſogenannte extraor-
dinarium
bekam der unmündige
Sohn keinen Tutor, ſondern ei-
nen Curator, der alſo zur aucto-
ritas
unfähig war. L. 8 § 1 C.
de bon. quae lib.
(6. 61.).
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[41/0053] §. 108. Altersſtufen. Infantes. (Fortſetzung.) dem Unmündigen, der noch unter väterlicher Gewalt ſteht, und der auf keine Weiſe eine Schuld contrahiren kann (d). Denn auch bey dem proximus pubertati paterfamilias grün- dete ſich die Möglichkeit des Eintritts in ein Schuldver- hältniß, wenngleich nicht wie bey einem jüngeren auf be- nigna interpretatio (§ 107. a), dennoch auf die künſtliche Anſtalt der auctoritas, und dieſe war nur eingeführt we- gen des dringenden Bedürfniſſes bey einem mit eigenem Vermoͤgen verſehenen Unmündigen (§ 107). Bey dem fili- usfamilias, der kein Vermögen haben konnte, war dieſes Bedürfniß nicht vorhanden, und darum war es ganz un- nütz dem Vater eine ähnliche Macht wie die tutoris aucto- ritas zu verleihen, blos damit der Sohn möchte Schuld- ner werden können. II. Bey den Obligationen aus Delicten gelten andere Regeln. Delicte ſind nicht, wie die Rechtsge- ſchäfte, Bedürfniß für den Verkehr, ſondern vielmehr nur Stoͤrungen deſſelben. Daher iſt für ſie weder die benigna interpretatio (§ 107. a) angewendet worden, noch auch überhaupt die auctoritas, wodurch ja nur erlaubte Ge- (d) § 10 J. de inut. stip. (3. 19.), L. 141 § 2 de V. O. (45. 1.). — Dieſer Satz bezieht ſich nur auf das ältere Recht, nicht auf die der neueren Zeit des R. R. an- gehörenden ſogenannten Peculien. Ein castrense kann der Unmün- dige überhaupt noch nicht haben; als aber das ſogenannte adven- titium aufkam, war die Gewohn- heit und das Bedürfniß der aucto- ritas ſchon ſo vermindert, daß man es wohl deswegen unter- ließ, beſondere Vorkehrung für dieſen Fall zu treffen. Nament- lich für das ſogenannte extraor- dinarium bekam der unmündige Sohn keinen Tutor, ſondern ei- nen Curator, der alſo zur aucto- ritas unfähig war. L. 8 § 1 C. de bon. quae lib. (6. 61.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/53>, abgerufen am 23.11.2024.