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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 108. Altersstufen. Infantes. (Fortsetzung.)
(corpore et animo), zu Stande kommen sollte: daher konn-
ten Sklaven dem Pupillen zwar jedes Eigenthum durch
Mancipation aus eignem Entschluß erwerben, den Besitz
aber nicht anders als wenn ihnen der Pupill, tutore
auctore,
dazu Befehl gegeben hatte (bb). Da nun in der
Regel einem Kinde keine auctoritas gegeben werden konnte,
so hätte für ein Kind auf keine Weise jemals Besitz ent-
stehen können. Diesem sehr fühlbaren Nachtheil abzuhel-
fen, war das dringende Bedürfniß, oder die utilitas, um
derenwillen die Römer bey dem Besitz ausnahmsweise die
auctoritas zur Ergänzung der Handlung eines Kindes zu-
ließen. Eine formelle Schwierigkeit fand sich dabey nicht,
weil der Besitzerwerb, eben so wie die pro herede gestio,
keiner mündlichen Rede bedarf, wozu gerade das fari
posse
nöthig gewesen wäre (Note u. v).

Späterhin half man einfacher und durchgreifender da-
durch, daß man dem Tutor gestattete, durch seine eigene
Handlung dem Pupillen Besitz zu erwerben (cc), so daß

(bb) Eigenthum erwarb durch
einen Sklaven Jeder, er mochte
es wissen und wollen, oder nicht.
Den Besitz dagegen erwarb man
durch den Sklaven nur entweder
vermittelst des eigenen animus
possidendi,
oder (was nicht hier-
her gehört) peculiariter, d. h.
wenn dieser Erwerb nur zur Er-
weiterung eines schon ertheilten
peculii gehört. L. 1 § 5 de adqu.
poss.
(41. 2.). Ganz consequent
konnte daher ein Unmündiger durch
den Sklaven Besitz erwerben nur
1) in Folge eines Befehls, den
er selbst, tutore auctore, gege-
ben hatte (L. 1 § 11 eod.), 2) oder
peculiariter, welches letzte auch
bey der Infantia des Unmündigen
von selbst anwendbar war (L. 32
§ 2 in f eod.
).
(cc) L. 1 § 20 de adqu. poss.
(41. 2.), L. 13 § 1 de adqu. rer.
dom.
(41. 1.), L. 11 § 6 de pign.
act.
(13. 7.). Vgl. Savigny
Recht des Besitzes 6te Aufl. S. 367.

§. 108. Altersſtufen. Infantes. (Fortſetzung.)
(corpore et animo), zu Stande kommen ſollte: daher konn-
ten Sklaven dem Pupillen zwar jedes Eigenthum durch
Mancipation aus eignem Entſchluß erwerben, den Beſitz
aber nicht anders als wenn ihnen der Pupill, tutore
auctore,
dazu Befehl gegeben hatte (bb). Da nun in der
Regel einem Kinde keine auctoritas gegeben werden konnte,
ſo hätte für ein Kind auf keine Weiſe jemals Beſitz ent-
ſtehen können. Dieſem ſehr fühlbaren Nachtheil abzuhel-
fen, war das dringende Bedürfniß, oder die utilitas, um
derenwillen die Römer bey dem Beſitz ausnahmsweiſe die
auctoritas zur Ergänzung der Handlung eines Kindes zu-
ließen. Eine formelle Schwierigkeit fand ſich dabey nicht,
weil der Beſitzerwerb, eben ſo wie die pro herede gestio,
keiner mündlichen Rede bedarf, wozu gerade das fari
posse
nöthig geweſen wäre (Note u. v).

Späterhin half man einfacher und durchgreifender da-
durch, daß man dem Tutor geſtattete, durch ſeine eigene
Handlung dem Pupillen Beſitz zu erwerben (cc), ſo daß

(bb) Eigenthum erwarb durch
einen Sklaven Jeder, er mochte
es wiſſen und wollen, oder nicht.
Den Beſitz dagegen erwarb man
durch den Sklaven nur entweder
vermittelſt des eigenen animus
possidendi,
oder (was nicht hier-
her gehört) peculiariter, d. h.
wenn dieſer Erwerb nur zur Er-
weiterung eines ſchon ertheilten
peculii gehört. L. 1 § 5 de adqu.
poss.
(41. 2.). Ganz conſequent
konnte daher ein Unmündiger durch
den Sklaven Beſitz erwerben nur
1) in Folge eines Befehls, den
er ſelbſt, tutore auctore, gege-
ben hatte (L. 1 § 11 eod.), 2) oder
peculiariter, welches letzte auch
bey der Infantia des Unmündigen
von ſelbſt anwendbar war (L. 32
§ 2 in f eod.
).
(cc) L. 1 § 20 de adqu. poss.
(41. 2.), L. 13 § 1 de adqu. rer.
dom.
(41. 1.), L. 11 § 6 de pign.
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(13. 7.). Vgl. Savigny
Recht des Beſitzes 6te Aufl. S. 367.
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[53/0065] §. 108. Altersſtufen. Infantes. (Fortſetzung.) (corpore et animo), zu Stande kommen ſollte: daher konn- ten Sklaven dem Pupillen zwar jedes Eigenthum durch Mancipation aus eignem Entſchluß erwerben, den Beſitz aber nicht anders als wenn ihnen der Pupill, tutore auctore, dazu Befehl gegeben hatte (bb). Da nun in der Regel einem Kinde keine auctoritas gegeben werden konnte, ſo hätte für ein Kind auf keine Weiſe jemals Beſitz ent- ſtehen können. Dieſem ſehr fühlbaren Nachtheil abzuhel- fen, war das dringende Bedürfniß, oder die utilitas, um derenwillen die Römer bey dem Beſitz ausnahmsweiſe die auctoritas zur Ergänzung der Handlung eines Kindes zu- ließen. Eine formelle Schwierigkeit fand ſich dabey nicht, weil der Beſitzerwerb, eben ſo wie die pro herede gestio, keiner mündlichen Rede bedarf, wozu gerade das fari posse nöthig geweſen wäre (Note u. v). Späterhin half man einfacher und durchgreifender da- durch, daß man dem Tutor geſtattete, durch ſeine eigene Handlung dem Pupillen Beſitz zu erwerben (cc), ſo daß (bb) Eigenthum erwarb durch einen Sklaven Jeder, er mochte es wiſſen und wollen, oder nicht. Den Beſitz dagegen erwarb man durch den Sklaven nur entweder vermittelſt des eigenen animus possidendi, oder (was nicht hier- her gehört) peculiariter, d. h. wenn dieſer Erwerb nur zur Er- weiterung eines ſchon ertheilten peculii gehört. L. 1 § 5 de adqu. poss. (41. 2.). Ganz conſequent konnte daher ein Unmündiger durch den Sklaven Beſitz erwerben nur 1) in Folge eines Befehls, den er ſelbſt, tutore auctore, gege- ben hatte (L. 1 § 11 eod.), 2) oder peculiariter, welches letzte auch bey der Infantia des Unmündigen von ſelbſt anwendbar war (L. 32 § 2 in f eod.). (cc) L. 1 § 20 de adqu. poss. (41. 2.), L. 13 § 1 de adqu. rer. dom. (41. 1.), L. 11 § 6 de pign. act. (13. 7.). Vgl. Savigny Recht des Beſitzes 6te Aufl. S. 367.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/65>, abgerufen am 27.11.2024.