Buch. II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
der früheren Regel der Achtzehen Jahre gemeynt, die also dadurch wiederum eine indirecte Bestätigung erhält.
Noch wichtiger war die Frage, wann die Spadonen von der Tutel frey werden sollten. Darüber sagt Gajus (I. 196) Folgendes. Die Sabinianer nehmen juristisch als pubes an Denjenigen qui generare potest; sed in his, qui pubescere non possunt, quales sunt spadones, eam aetatem esse spectandam, cujus aetatis puberes fiunt. Das puberes fiunt kann nicht auf die Spadonen gehen, von welchen er selbst so eben bemerkt hatte, daß sie nie- mals pubescirten; es muß also heißen: in welchem Alter Andere die Pubertät erlangen. Hätte er damit die Vier- zehen Jahre gemeynt, die gleich nachher als Meynung der Proculejaner vorkommen, so hätte er ohne Zweifel die Zahl ausgedrückt; der umständliche, umschreibende Aus- druck deutet auf eine abweichende Bestimmung, und wenn man ihn mit der Stelle des Paulus über die Testamente vergleicht, so scheint es natürlich, so zu erklären: in wel- chem Alter auch noch Einige (die Spätreifen) die Puber- tät erlangen. Dann wäre das puberes fiunt des Gajus gleichbedeutend mit dem plerique pubescunt des Paulus. Vielleicht hat aber auch Gajus wirklich geschrieben pleri- que puberes fiunt, und das plerique ist dann in unsrer Handschrift eben so ausgefallen, wie es in einigen Hand- schriften des Paulus in der That ausgefallen ist.
Es scheint sonderbar, daß auch für die Möglichkeit
rel. -- Die Stelle bekommt den das exemplo omnium auf das bestimmtesten Sinn, wenn man Alter bezieht.
Buch. II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
der früheren Regel der Achtzehen Jahre gemeynt, die alſo dadurch wiederum eine indirecte Beſtätigung erhält.
Noch wichtiger war die Frage, wann die Spadonen von der Tutel frey werden ſollten. Darüber ſagt Gajus (I. 196) Folgendes. Die Sabinianer nehmen juriſtiſch als pubes an Denjenigen qui generare potest; sed in his, qui pubescere non possunt, quales sunt spadones, eam aetatem esse spectandam, cujus aetatis puberes fiunt. Das puberes fiunt kann nicht auf die Spadonen gehen, von welchen er ſelbſt ſo eben bemerkt hatte, daß ſie nie- mals pubeſcirten; es muß alſo heißen: in welchem Alter Andere die Pubertät erlangen. Hätte er damit die Vier- zehen Jahre gemeynt, die gleich nachher als Meynung der Proculejaner vorkommen, ſo hätte er ohne Zweifel die Zahl ausgedrückt; der umſtändliche, umſchreibende Aus- druck deutet auf eine abweichende Beſtimmung, und wenn man ihn mit der Stelle des Paulus über die Teſtamente vergleicht, ſo ſcheint es natürlich, ſo zu erklären: in wel- chem Alter auch noch Einige (die Spätreifen) die Puber- tät erlangen. Dann wäre das puberes fiunt des Gajus gleichbedeutend mit dem plerique pubescunt des Paulus. Vielleicht hat aber auch Gajus wirklich geſchrieben pleri- que puberes fiunt, und das plerique iſt dann in unſrer Handſchrift eben ſo ausgefallen, wie es in einigen Hand- ſchriften des Paulus in der That ausgefallen iſt.
Es ſcheint ſonderbar, daß auch für die Möglichkeit
rel. — Die Stelle bekommt den das exemplo omnium auf das beſtimmteſten Sinn, wenn man Alter bezieht.
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Buch. II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
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dadurch wiederum eine indirecte Beſtätigung erhält.
Noch wichtiger war die Frage, wann die Spadonen
von der Tutel frey werden ſollten. Darüber ſagt Gajus
(I. 196) Folgendes. Die Sabinianer nehmen juriſtiſch als
pubes an Denjenigen qui generare potest; sed in his,
qui pubescere non possunt, quales sunt spadones, eam
aetatem esse spectandam, cujus aetatis puberes fiunt.
Das puberes fiunt kann nicht auf die Spadonen gehen,
von welchen er ſelbſt ſo eben bemerkt hatte, daß ſie nie-
mals pubeſcirten; es muß alſo heißen: in welchem Alter
Andere die Pubertät erlangen. Hätte er damit die Vier-
zehen Jahre gemeynt, die gleich nachher als Meynung
der Proculejaner vorkommen, ſo hätte er ohne Zweifel die
Zahl ausgedrückt; der umſtändliche, umſchreibende Aus-
druck deutet auf eine abweichende Beſtimmung, und wenn
man ihn mit der Stelle des Paulus über die Teſtamente
vergleicht, ſo ſcheint es natürlich, ſo zu erklären: in wel-
chem Alter auch noch Einige (die Spätreifen) die Puber-
tät erlangen. Dann wäre das puberes fiunt des Gajus
gleichbedeutend mit dem plerique pubescunt des Paulus.
Vielleicht hat aber auch Gajus wirklich geſchrieben pleri-
que puberes fiunt, und das plerique iſt dann in unſrer
Handſchrift eben ſo ausgefallen, wie es in einigen Hand-
ſchriften des Paulus in der That ausgefallen iſt.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/90>, abgerufen am 23.11.2024.
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