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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
noch als praktisches Recht zu betrachten die Regel, daß
der Siebenjährige theils Sponsalien schließen, theils solche
Handlungen, die reinen Gewinn bringen, gültig vorneh-
men kann.

Die Pubertät als Anfang freyer Vermögensherrschaft,
folglich als Ende der Tutel, hat durch die der Vormund-
schaft im heutigen Recht gegebene neue Gestalt ganz auf-
gehört. -- Die Pubertät als Anfang der Testamentsfä-
higkeit hat sich am reinsten erhalten. -- Die Pubertät von
14 und 12 Jahren als Anfang möglicher Ehe ist auch
noch im canonischen Recht bestimmt anerkannt (e). Unse-
ren Sitten ist diese Zeitbestimmung völlig fremd, und
neuere Gesetzgebung hat sie in den meisten Ländern aus-
drücklich und stark abgeändert.

Endlich ist die Minderjährigkeit als Grund einer Re-
stitution auch im heutigen Recht unverändert beybehalten.
Als Grund einer eigenthümlichen Curatel aber kann sie
nicht mehr gelten, weil diese Curatel mit der alten Tutel
der Unmündigen verschmolzen worden ist.


(e) C. 6. 10. 11. 14 X. de de-
spons. impub
. (4. 2.).
-- Nur
darin findet sich eine kleine Ab-
weichung vom R. R., daß, wenn
vor den 14 oder 12 Jahren den-
noch wirklich der Beyschlaf statt
findet, dadurch die Ehe gültig
und folglich auch unauflöslich
wird. C. 6. 8. 9. 11 X. eod. C. un.
eod, in
VI. (4. 2.).
Um dieser
Modification willen wurde denn
auch die Stelle des Isidor als
C. 3 X. eod. aufgenommen, wel-
che die zwey Meynungen der Rö-
mischen Juristenschulen anführt,
und der Sabinianischen den Vor-
zug giebt (§ 709. s). -- Vgl. über-
haupt Glück Pandekten B. 23
§ 1203 und Eichhorn Kirchen-
recht B. 2 S. 339 fg.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
noch als praktiſches Recht zu betrachten die Regel, daß
der Siebenjährige theils Sponſalien ſchließen, theils ſolche
Handlungen, die reinen Gewinn bringen, gültig vorneh-
men kann.

Die Pubertät als Anfang freyer Vermögensherrſchaft,
folglich als Ende der Tutel, hat durch die der Vormund-
ſchaft im heutigen Recht gegebene neue Geſtalt ganz auf-
gehoͤrt. — Die Pubertät als Anfang der Teſtamentsfä-
higkeit hat ſich am reinſten erhalten. — Die Pubertät von
14 und 12 Jahren als Anfang möglicher Ehe iſt auch
noch im canoniſchen Recht beſtimmt anerkannt (e). Unſe-
ren Sitten iſt dieſe Zeitbeſtimmung völlig fremd, und
neuere Geſetzgebung hat ſie in den meiſten Ländern aus-
drücklich und ſtark abgeändert.

Endlich iſt die Minderjährigkeit als Grund einer Re-
ſtitution auch im heutigen Recht unverändert beybehalten.
Als Grund einer eigenthümlichen Curatel aber kann ſie
nicht mehr gelten, weil dieſe Curatel mit der alten Tutel
der Unmündigen verſchmolzen worden iſt.


(e) C. 6. 10. 11. 14 X. de de-
spons. impub
. (4. 2.).
— Nur
darin findet ſich eine kleine Ab-
weichung vom R. R., daß, wenn
vor den 14 oder 12 Jahren den-
noch wirklich der Beyſchlaf ſtatt
findet, dadurch die Ehe gültig
und folglich auch unauflöslich
wird. C. 6. 8. 9. 11 X. eod. C. un.
eod, in
VI. (4. 2.).
Um dieſer
Modification willen wurde denn
auch die Stelle des Iſidor als
C. 3 X. eod. aufgenommen, wel-
che die zwey Meynungen der Rö-
miſchen Juriſtenſchulen anführt,
und der Sabinianiſchen den Vor-
zug giebt (§ 709. s). — Vgl. über-
haupt Glück Pandekten B. 23
§ 1203 und Eichhorn Kirchen-
recht B. 2 S. 339 fg.
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[82/0094] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. noch als praktiſches Recht zu betrachten die Regel, daß der Siebenjährige theils Sponſalien ſchließen, theils ſolche Handlungen, die reinen Gewinn bringen, gültig vorneh- men kann. Die Pubertät als Anfang freyer Vermögensherrſchaft, folglich als Ende der Tutel, hat durch die der Vormund- ſchaft im heutigen Recht gegebene neue Geſtalt ganz auf- gehoͤrt. — Die Pubertät als Anfang der Teſtamentsfä- higkeit hat ſich am reinſten erhalten. — Die Pubertät von 14 und 12 Jahren als Anfang möglicher Ehe iſt auch noch im canoniſchen Recht beſtimmt anerkannt (e). Unſe- ren Sitten iſt dieſe Zeitbeſtimmung völlig fremd, und neuere Geſetzgebung hat ſie in den meiſten Ländern aus- drücklich und ſtark abgeändert. Endlich iſt die Minderjährigkeit als Grund einer Re- ſtitution auch im heutigen Recht unverändert beybehalten. Als Grund einer eigenthümlichen Curatel aber kann ſie nicht mehr gelten, weil dieſe Curatel mit der alten Tutel der Unmündigen verſchmolzen worden iſt. (e) C. 6. 10. 11. 14 X. de de- spons. impub. (4. 2.). — Nur darin findet ſich eine kleine Ab- weichung vom R. R., daß, wenn vor den 14 oder 12 Jahren den- noch wirklich der Beyſchlaf ſtatt findet, dadurch die Ehe gültig und folglich auch unauflöslich wird. C. 6. 8. 9. 11 X. eod. C. un. eod, in VI. (4. 2.). Um dieſer Modification willen wurde denn auch die Stelle des Iſidor als C. 3 X. eod. aufgenommen, wel- che die zwey Meynungen der Rö- miſchen Juriſtenſchulen anführt, und der Sabinianiſchen den Vor- zug giebt (§ 709. s). — Vgl. über- haupt Glück Pandekten B. 23 § 1203 und Eichhorn Kirchen- recht B. 2 S. 339 fg.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/94>, abgerufen am 27.11.2024.