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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 155. Schenkung. Einzelne Rechtsgeschäfte. 1. Dare.
genthümer den Usucapionsbesitz eines Andern durch Klage
zu stören absichtlich unterläßt, damit die Usucapion ab-
laufe, wodurch er also den Übergang des Eigenthums mit
Bewußtseyn herbeyführt. Dennoch kann dieses an sich
nicht als Schenkung gelten, weil es kein Rechtsgeschäft,
ja überhaupt keine positive Handlung ist, ohne welche eine
Schenkung nicht angenommen werden kann (m).

Als ein verstecktes Geldgeschenk kann man den unent-
geldlich überlassenen Gebrauch einer Sache betrachten, da
wo dieser überhaupt als Schenkung angesehen werden darf;
unter derselben Voraussetzung auch die unentgeldliche Dienst-
leistung. Denn das Geschenk besteht hier in der That in
der Geldsumme, die dem Andern als eine nothwendige
Ausgabe erspart wird (§ 146. b. d).

Auch das beschränkte Eigenthum einer Sache kann
durch Tradition übertragen, und als Schenkungsmittel ge-
braucht werden. Dieses kann geschehen, wenn der ideale
Theil einer Sache geschenkt wird; sey es, daß der Geber
selbst nur diesen Theil hatte, oder daß er den übrigen
Theil für sich behalten will (n). -- Ferner wenn das ge-
schenkte Eigenthum durch jura in re beschränkt ist, sey es
daß diese schon vorher darauf lasteten, oder daß der Ge-
ber bey der Schenkung sie darauf legt, also das Geschenk
dadurch beschränkt, zum Beyspiel indem er den Niesbrauch

(m) S. o. § 144. -- Der Be-
weis dieses Satzes, im Zusam-
menhang mit anderen, verwand-
ten Sätzen, findet sich in der
Beylage IX.
(n) Meyerfeld I. S. 123.

§. 155. Schenkung. Einzelne Rechtsgeſchäfte. 1. Dare.
genthümer den Uſucapionsbeſitz eines Andern durch Klage
zu ſtören abſichtlich unterläßt, damit die Uſucapion ab-
laufe, wodurch er alſo den Übergang des Eigenthums mit
Bewußtſeyn herbeyführt. Dennoch kann dieſes an ſich
nicht als Schenkung gelten, weil es kein Rechtsgeſchäft,
ja überhaupt keine poſitive Handlung iſt, ohne welche eine
Schenkung nicht angenommen werden kann (m).

Als ein verſtecktes Geldgeſchenk kann man den unent-
geldlich überlaſſenen Gebrauch einer Sache betrachten, da
wo dieſer überhaupt als Schenkung angeſehen werden darf;
unter derſelben Vorausſetzung auch die unentgeldliche Dienſt-
leiſtung. Denn das Geſchenk beſteht hier in der That in
der Geldſumme, die dem Andern als eine nothwendige
Ausgabe erſpart wird (§ 146. b. d).

Auch das beſchränkte Eigenthum einer Sache kann
durch Tradition übertragen, und als Schenkungsmittel ge-
braucht werden. Dieſes kann geſchehen, wenn der ideale
Theil einer Sache geſchenkt wird; ſey es, daß der Geber
ſelbſt nur dieſen Theil hatte, oder daß er den übrigen
Theil für ſich behalten will (n). — Ferner wenn das ge-
ſchenkte Eigenthum durch jura in re beſchränkt iſt, ſey es
daß dieſe ſchon vorher darauf laſteten, oder daß der Ge-
ber bey der Schenkung ſie darauf legt, alſo das Geſchenk
dadurch beſchränkt, zum Beyſpiel indem er den Niesbrauch

(m) S. o. § 144. — Der Be-
weis dieſes Satzes, im Zuſam-
menhang mit anderen, verwand-
ten Sätzen, findet ſich in der
Beylage IX.
(n) Meyerfeld I. S. 123.
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[109/0123] §. 155. Schenkung. Einzelne Rechtsgeſchäfte. 1. Dare. genthümer den Uſucapionsbeſitz eines Andern durch Klage zu ſtören abſichtlich unterläßt, damit die Uſucapion ab- laufe, wodurch er alſo den Übergang des Eigenthums mit Bewußtſeyn herbeyführt. Dennoch kann dieſes an ſich nicht als Schenkung gelten, weil es kein Rechtsgeſchäft, ja überhaupt keine poſitive Handlung iſt, ohne welche eine Schenkung nicht angenommen werden kann (m). Als ein verſtecktes Geldgeſchenk kann man den unent- geldlich überlaſſenen Gebrauch einer Sache betrachten, da wo dieſer überhaupt als Schenkung angeſehen werden darf; unter derſelben Vorausſetzung auch die unentgeldliche Dienſt- leiſtung. Denn das Geſchenk beſteht hier in der That in der Geldſumme, die dem Andern als eine nothwendige Ausgabe erſpart wird (§ 146. b. d). Auch das beſchränkte Eigenthum einer Sache kann durch Tradition übertragen, und als Schenkungsmittel ge- braucht werden. Dieſes kann geſchehen, wenn der ideale Theil einer Sache geſchenkt wird; ſey es, daß der Geber ſelbſt nur dieſen Theil hatte, oder daß er den übrigen Theil für ſich behalten will (n). — Ferner wenn das ge- ſchenkte Eigenthum durch jura in re beſchränkt iſt, ſey es daß dieſe ſchon vorher darauf laſteten, oder daß der Ge- ber bey der Schenkung ſie darauf legt, alſo das Geſchenk dadurch beſchränkt, zum Beyſpiel indem er den Niesbrauch (m) S. o. § 144. — Der Be- weis dieſes Satzes, im Zuſam- menhang mit anderen, verwand- ten Sätzen, findet ſich in der Beylage IX. (n) Meyerfeld I. S. 123.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/123>, abgerufen am 24.11.2024.