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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.

Auch auf indirecte Weise kann eine Schuld übernom-
men werden zum Zweck der Schenkung. So wenn Der-
jenige, welcher durch eine Exception gegen des Andern
Klage geschützt war, diese Exception wissentlich auf-
giebt (o); eben so wenn er auf irgend eine andere Weise
absichtlich bewirkt, daß er verurtheilt werde, oder die un-
gegründete Schuld in jure eingesteht (p).



Die zweyte Art der durch Obligation bewirkten Schen-
kung besteht darin, daß dem Beschenkten eine Schuldfor-
derung an einen Dritten verschafft wird.

Diese Schuldforderung kann eine solche seyn, welche
erst jetzt erzeugt, und in demselben Augenblick zur Schen-
kung verwendet wird. So wenn Jemand sein eigenes
Geld als Darlehen giebt, aber im Namen Desjenigen,
den er mit dieser Forderung beschenken will, und zwar so
daß Dieser entweder sich die Rückzahlung durch eigenen
Vertrag von dem Schuldner versprechen läßt, oder daß
er darüber mit dem Geber einverstanden war, in welchem
Fall es eben so gut ist, als wäre das Geld (durch con-
stitutum
) in sein Eigenthum gekommen (q). Eben so durch

und wodurch er also jetzt ärmer
werden würde, als er vor der
Schenkung war.
(o) L. 12 de novat. (46. 2.).
".. similis videbitur ei qui do-
nat, quoniam remittere excep-
tionem videtur."
(p) L. 1 § 7 si quid in fraud.
(38. 5.). "Si quidem condem-
natus est data opera, vel in
jure confessus, dicendum erit
Favianam locum habere."
Das-
selbe, was hier als Grund der
Faviana anerkannt wird, muß
auch als Schenkung gelten, wenn
es in anderen Fällen zur Berei-
cherung des Gegners geschieht.
(q) L. 34 pr. de don. (39. 5.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.

Auch auf indirecte Weiſe kann eine Schuld übernom-
men werden zum Zweck der Schenkung. So wenn Der-
jenige, welcher durch eine Exception gegen des Andern
Klage geſchützt war, dieſe Exception wiſſentlich auf-
giebt (o); eben ſo wenn er auf irgend eine andere Weiſe
abſichtlich bewirkt, daß er verurtheilt werde, oder die un-
gegründete Schuld in jure eingeſteht (p).



Die zweyte Art der durch Obligation bewirkten Schen-
kung beſteht darin, daß dem Beſchenkten eine Schuldfor-
derung an einen Dritten verſchafft wird.

Dieſe Schuldforderung kann eine ſolche ſeyn, welche
erſt jetzt erzeugt, und in demſelben Augenblick zur Schen-
kung verwendet wird. So wenn Jemand ſein eigenes
Geld als Darlehen giebt, aber im Namen Desjenigen,
den er mit dieſer Forderung beſchenken will, und zwar ſo
daß Dieſer entweder ſich die Rückzahlung durch eigenen
Vertrag von dem Schuldner verſprechen läßt, oder daß
er darüber mit dem Geber einverſtanden war, in welchem
Fall es eben ſo gut iſt, als wäre das Geld (durch con-
stitutum
) in ſein Eigenthum gekommen (q). Eben ſo durch

und wodurch er alſo jetzt ärmer
werden würde, als er vor der
Schenkung war.
(o) L. 12 de novat. (46. 2.).
„.. similis videbitur ei qui do-
nat, quoniam remittere excep-
tionem videtur.”
(p) L. 1 § 7 si quid in fraud.
(38. 5.). „Si quidem condem-
natus est data opera, vel in
jure confessus, dicendum erit
Favianam locum habere.”
Daſ-
ſelbe, was hier als Grund der
Faviana anerkannt wird, muß
auch als Schenkung gelten, wenn
es in anderen Fällen zur Berei-
cherung des Gegners geſchieht.
(q) L. 34 pr. de don. (39. 5.).
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[122/0136] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Auch auf indirecte Weiſe kann eine Schuld übernom- men werden zum Zweck der Schenkung. So wenn Der- jenige, welcher durch eine Exception gegen des Andern Klage geſchützt war, dieſe Exception wiſſentlich auf- giebt (o); eben ſo wenn er auf irgend eine andere Weiſe abſichtlich bewirkt, daß er verurtheilt werde, oder die un- gegründete Schuld in jure eingeſteht (p). Die zweyte Art der durch Obligation bewirkten Schen- kung beſteht darin, daß dem Beſchenkten eine Schuldfor- derung an einen Dritten verſchafft wird. Dieſe Schuldforderung kann eine ſolche ſeyn, welche erſt jetzt erzeugt, und in demſelben Augenblick zur Schen- kung verwendet wird. So wenn Jemand ſein eigenes Geld als Darlehen giebt, aber im Namen Desjenigen, den er mit dieſer Forderung beſchenken will, und zwar ſo daß Dieſer entweder ſich die Rückzahlung durch eigenen Vertrag von dem Schuldner verſprechen läßt, oder daß er darüber mit dem Geber einverſtanden war, in welchem Fall es eben ſo gut iſt, als wäre das Geld (durch con- stitutum) in ſein Eigenthum gekommen (q). Eben ſo durch (n) (o) L. 12 de novat. (46. 2.). „.. similis videbitur ei qui do- nat, quoniam remittere excep- tionem videtur.” (p) L. 1 § 7 si quid in fraud. (38. 5.). „Si quidem condem- natus est data opera, vel in jure confessus, dicendum erit Favianam locum habere.” Daſ- ſelbe, was hier als Grund der Faviana anerkannt wird, muß auch als Schenkung gelten, wenn es in anderen Fällen zur Berei- cherung des Gegners geſchieht. (q) L. 34 pr. de don. (39. 5.). (n) und wodurch er alſo jetzt ärmer werden würde, als er vor der Schenkung war.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/136>, abgerufen am 24.11.2024.