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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 157. Schenkung. Einzelne Rechtsgeschäfte 2. Obligare.
den, eben weil die pollicitatio als ein von der donatio
ganz verschiedenes Rechtsinstitut behandelt, und meist auch
wörtlich bezeichnet wird (i).

Das Schenkungsversprechen hat, in Vergleichung mit
anderen obligatorischen Verträgen, folgende Eigenheiten.
Der Schuldner zahlt keine Verzugszinsen (k). Er hat,
wenn er verarmt, das sogenannte beneficium competen-
tiae,
und zwar mit der besondern Begünstigung, daß er
seine übrigen Schulden vorweg abziehen kann, um, dem
Kläger gegenüber, sein Unvermögen zu begründen (l). Er
haftet, wenn die Sache untergeht oder verdorben wird,
nur für den Dolus und grobe Nachlässigkeit (m); desglei-
chen wegen der Eviction und der ädilizischen Klagen nur
im Fall des Dolus (n).


(i) Daß es nicht nach den Re-
geln der donatio behandelt wer-
den sollte, erhellt auch aus dem
hier ganz eigenthümlichen, excep-
tionellen Schutz der Erben gegen
die übertriebene Größe des Ver-
sprechens. L. 6 pr. L. 9 L. 14
de pollic.
(50. 12.). Ferner dar-
aus, daß hier Verzugszinsen ge-
fordert werden können (L. 1 pr.
eod
.),
die bey der Schenkung
nicht gelten.
(k) L. 22 de don. (39. 5.).
(l) L. 12 L. 33 pr. de don.
(39. 5.), L. 19 § 1 L. 30 L. 41
§ 2 de re jud. (42. 1.), L. 33 de
j. dot
.
(23. 3.).
(m) Nach dem allgemeinen
Princip in L. 5 § 2 commod.
(13. 6.), L. 108 § 12 de leg. 1
(30. un.).
Daß in diesen Stel-
len die Regel blos auf Contracte,
ja nur auf b. f. Contracte ge-
stellt wird, hindert diese Anwen-
dung nicht, denn auch in L. 108
cit.
wird die Regel analogisch auf
die Legate angewendet; noch nä-
her liegt aber die Anwendung auf
das Schenkungsversprechen.
(n) L. 18 § 3 de don. (39. 5.),
L. 62 de aedil. ed.
(21. 1.). Auch
im Fall des Dolus können hier
die Klagen nicht, wie bey Kauf-
contracten, auf Verminderung
oder auf Rückgabe des Kaufgel-
des u. s. w. gehen, da kein Kaufgeld
vorhanden ist, sondern nur auf
Ersatz Desjenigen, was etwa der
Beschenkte aus eigenem Vermö-
gen auf die Sache verwendet hat,

§. 157. Schenkung. Einzelne Rechtsgeſchäfte 2. Obligare.
den, eben weil die pollicitatio als ein von der donatio
ganz verſchiedenes Rechtsinſtitut behandelt, und meiſt auch
wörtlich bezeichnet wird (i).

Das Schenkungsverſprechen hat, in Vergleichung mit
anderen obligatoriſchen Verträgen, folgende Eigenheiten.
Der Schuldner zahlt keine Verzugszinſen (k). Er hat,
wenn er verarmt, das ſogenannte beneficium competen-
tiae,
und zwar mit der beſondern Begünſtigung, daß er
ſeine übrigen Schulden vorweg abziehen kann, um, dem
Kläger gegenüber, ſein Unvermögen zu begründen (l). Er
haftet, wenn die Sache untergeht oder verdorben wird,
nur für den Dolus und grobe Nachläſſigkeit (m); desglei-
chen wegen der Eviction und der ädiliziſchen Klagen nur
im Fall des Dolus (n).


(i) Daß es nicht nach den Re-
geln der donatio behandelt wer-
den ſollte, erhellt auch aus dem
hier ganz eigenthümlichen, excep-
tionellen Schutz der Erben gegen
die übertriebene Größe des Ver-
ſprechens. L. 6 pr. L. 9 L. 14
de pollic.
(50. 12.). Ferner dar-
aus, daß hier Verzugszinſen ge-
fordert werden können (L. 1 pr.
eod
.),
die bey der Schenkung
nicht gelten.
(k) L. 22 de don. (39. 5.).
(l) L. 12 L. 33 pr. de don.
(39. 5.), L. 19 § 1 L. 30 L. 41
§ 2 de re jud. (42. 1.), L. 33 de
j. dot
.
(23. 3.).
(m) Nach dem allgemeinen
Princip in L. 5 § 2 commod.
(13. 6.), L. 108 § 12 de leg. 1
(30. un.).
Daß in dieſen Stel-
len die Regel blos auf Contracte,
ja nur auf b. f. Contracte ge-
ſtellt wird, hindert dieſe Anwen-
dung nicht, denn auch in L. 108
cit.
wird die Regel analogiſch auf
die Legate angewendet; noch nä-
her liegt aber die Anwendung auf
das Schenkungsverſprechen.
(n) L. 18 § 3 de don. (39. 5.),
L. 62 de aedil. ed.
(21. 1.). Auch
im Fall des Dolus können hier
die Klagen nicht, wie bey Kauf-
contracten, auf Verminderung
oder auf Rückgabe des Kaufgel-
des u. ſ. w. gehen, da kein Kaufgeld
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Beſchenkte aus eigenem Vermö-
gen auf die Sache verwendet hat,
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[121/0135] §. 157. Schenkung. Einzelne Rechtsgeſchäfte 2. Obligare. den, eben weil die pollicitatio als ein von der donatio ganz verſchiedenes Rechtsinſtitut behandelt, und meiſt auch wörtlich bezeichnet wird (i). Das Schenkungsverſprechen hat, in Vergleichung mit anderen obligatoriſchen Verträgen, folgende Eigenheiten. Der Schuldner zahlt keine Verzugszinſen (k). Er hat, wenn er verarmt, das ſogenannte beneficium competen- tiae, und zwar mit der beſondern Begünſtigung, daß er ſeine übrigen Schulden vorweg abziehen kann, um, dem Kläger gegenüber, ſein Unvermögen zu begründen (l). Er haftet, wenn die Sache untergeht oder verdorben wird, nur für den Dolus und grobe Nachläſſigkeit (m); desglei- chen wegen der Eviction und der ädiliziſchen Klagen nur im Fall des Dolus (n). (i) Daß es nicht nach den Re- geln der donatio behandelt wer- den ſollte, erhellt auch aus dem hier ganz eigenthümlichen, excep- tionellen Schutz der Erben gegen die übertriebene Größe des Ver- ſprechens. L. 6 pr. L. 9 L. 14 de pollic. (50. 12.). Ferner dar- aus, daß hier Verzugszinſen ge- fordert werden können (L. 1 pr. eod.), die bey der Schenkung nicht gelten. (k) L. 22 de don. (39. 5.). (l) L. 12 L. 33 pr. de don. (39. 5.), L. 19 § 1 L. 30 L. 41 § 2 de re jud. (42. 1.), L. 33 de j. dot. (23. 3.). (m) Nach dem allgemeinen Princip in L. 5 § 2 commod. (13. 6.), L. 108 § 12 de leg. 1 (30. un.). Daß in dieſen Stel- len die Regel blos auf Contracte, ja nur auf b. f. Contracte ge- ſtellt wird, hindert dieſe Anwen- dung nicht, denn auch in L. 108 cit. wird die Regel analogiſch auf die Legate angewendet; noch nä- her liegt aber die Anwendung auf das Schenkungsverſprechen. (n) L. 18 § 3 de don. (39. 5.), L. 62 de aedil. ed. (21. 1.). Auch im Fall des Dolus können hier die Klagen nicht, wie bey Kauf- contracten, auf Verminderung oder auf Rückgabe des Kaufgel- des u. ſ. w. gehen, da kein Kaufgeld vorhanden iſt, ſondern nur auf Erſatz Desjenigen, was etwa der Beſchenkte aus eigenem Vermö- gen auf die Sache verwendet hat,

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/135>, abgerufen am 24.11.2024.