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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 159. Schenkung. Einzelne Geschäfte. 4. Ganzes Vermögen.
kann sich aber auch beziehen auf das Vermögen im Gan-
zen, das heißt auf alle im Vermögen gegenwärtig enthal-
tene Rechte, und diese umfassendste Anwendung bedarf
noch einer näheren Betrachtung (a). -- Das Eigenthümliche
dieses Falles kann unter verschiedenen Gestalten vorkom-
men. Am Einfachsten als unbeschränkte Schenkung des
Ganzen; aber auch an einer Quote des Vermögens; oder
mit Vorbehalt einzelner Vermögensstücke, welche nicht mit
geschenkt seyn sollen (b); mit Vorbehalt des Niesbrauchs;
mit der Verpflichtung des Empfängers, dem Geber Ali-
mente zu entrichten, welches ein Modus der Schenkung ist.

Im älteren Recht entstand dabey die Schwierigkeit,
daß die Formen, wodurch vorzugsweise die Schenkung
vollgültig wurde (Mancipation und Tradition), nur auf
einzelne Sachen, nicht auf das Vermögen als ein ideales
Object, anwendbar waren. Darum wird in mehreren
Stellen gesagt, man müsse die einzelnen Sachen übertra-
gen, die auf das Ganze gerichtete Schenkung sey unwirk-
sam (c); insbesondere gelte diese Unwirksamkeit auch von
einem, als bloße Schenkung gemeynten, Scheinkauf (d).
Diese formelle Schwierigkeit fällt weg im Justinianischen

(a) Ausführlich handelt von
diesem Fall Meyerfeld II. § 21.
(b) Dieser Fall kommt vor in
L. 37 § 3 de leg. 3 (32. un.).
(c) Hauptstellen: Fragm. Va-
tic
. § 263, Cod. Hermog. VII. 1
ed. Hänel
(vormals VI. 1, steht
interpolirt in L. 11 C. de don.
8. 54., vgl. Meyerfeld S. 9).
-- Beyspiele einer Vollziehung
durch einzelne Traditionen (ur-
sprünglich auch Mancipationen
oder Cessionen) in L. 42 pr. de
m. c. don
. (39. 6.), L. 37 § 3 de
leg
. 3 (32. un.).
(d) Cod. Hermog. VII. 2 (vor-
mals VI. 2). Vgl. oben § 154. c.

§. 159. Schenkung. Einzelne Geſchäfte. 4. Ganzes Vermögen.
kann ſich aber auch beziehen auf das Vermögen im Gan-
zen, das heißt auf alle im Vermögen gegenwärtig enthal-
tene Rechte, und dieſe umfaſſendſte Anwendung bedarf
noch einer näheren Betrachtung (a). — Das Eigenthümliche
dieſes Falles kann unter verſchiedenen Geſtalten vorkom-
men. Am Einfachſten als unbeſchränkte Schenkung des
Ganzen; aber auch an einer Quote des Vermögens; oder
mit Vorbehalt einzelner Vermögensſtücke, welche nicht mit
geſchenkt ſeyn ſollen (b); mit Vorbehalt des Niesbrauchs;
mit der Verpflichtung des Empfängers, dem Geber Ali-
mente zu entrichten, welches ein Modus der Schenkung iſt.

Im älteren Recht entſtand dabey die Schwierigkeit,
daß die Formen, wodurch vorzugsweiſe die Schenkung
vollgültig wurde (Mancipation und Tradition), nur auf
einzelne Sachen, nicht auf das Vermögen als ein ideales
Object, anwendbar waren. Darum wird in mehreren
Stellen geſagt, man müſſe die einzelnen Sachen übertra-
gen, die auf das Ganze gerichtete Schenkung ſey unwirk-
ſam (c); insbeſondere gelte dieſe Unwirkſamkeit auch von
einem, als bloße Schenkung gemeynten, Scheinkauf (d).
Dieſe formelle Schwierigkeit fällt weg im Juſtinianiſchen

(a) Ausführlich handelt von
dieſem Fall Meyerfeld II. § 21.
(b) Dieſer Fall kommt vor in
L. 37 § 3 de leg. 3 (32. un.).
(c) Hauptſtellen: Fragm. Va-
tic
. § 263, Cod. Hermog. VII. 1
ed. Hänel
(vormals VI. 1, ſteht
interpolirt in L. 11 C. de don.
8. 54., vgl. Meyerfeld S. 9).
— Beyſpiele einer Vollziehung
durch einzelne Traditionen (ur-
ſprünglich auch Mancipationen
oder Ceſſionen) in L. 42 pr. de
m. c. don
. (39. 6.), L. 37 § 3 de
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. 3 (32. un.).
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mals VI. 2). Vgl. oben § 154. c.
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[135/0149] §. 159. Schenkung. Einzelne Geſchäfte. 4. Ganzes Vermögen. kann ſich aber auch beziehen auf das Vermögen im Gan- zen, das heißt auf alle im Vermögen gegenwärtig enthal- tene Rechte, und dieſe umfaſſendſte Anwendung bedarf noch einer näheren Betrachtung (a). — Das Eigenthümliche dieſes Falles kann unter verſchiedenen Geſtalten vorkom- men. Am Einfachſten als unbeſchränkte Schenkung des Ganzen; aber auch an einer Quote des Vermögens; oder mit Vorbehalt einzelner Vermögensſtücke, welche nicht mit geſchenkt ſeyn ſollen (b); mit Vorbehalt des Niesbrauchs; mit der Verpflichtung des Empfängers, dem Geber Ali- mente zu entrichten, welches ein Modus der Schenkung iſt. Im älteren Recht entſtand dabey die Schwierigkeit, daß die Formen, wodurch vorzugsweiſe die Schenkung vollgültig wurde (Mancipation und Tradition), nur auf einzelne Sachen, nicht auf das Vermögen als ein ideales Object, anwendbar waren. Darum wird in mehreren Stellen geſagt, man müſſe die einzelnen Sachen übertra- gen, die auf das Ganze gerichtete Schenkung ſey unwirk- ſam (c); insbeſondere gelte dieſe Unwirkſamkeit auch von einem, als bloße Schenkung gemeynten, Scheinkauf (d). Dieſe formelle Schwierigkeit fällt weg im Juſtinianiſchen (a) Ausführlich handelt von dieſem Fall Meyerfeld II. § 21. (b) Dieſer Fall kommt vor in L. 37 § 3 de leg. 3 (32. un.). (c) Hauptſtellen: Fragm. Va- tic. § 263, Cod. Hermog. VII. 1 ed. Hänel (vormals VI. 1, ſteht interpolirt in L. 11 C. de don. 8. 54., vgl. Meyerfeld S. 9). — Beyſpiele einer Vollziehung durch einzelne Traditionen (ur- ſprünglich auch Mancipationen oder Ceſſionen) in L. 42 pr. de m. c. don. (39. 6.), L. 37 § 3 de leg. 3 (32. un.). (d) Cod. Hermog. VII. 2 (vor- mals VI. 2). Vgl. oben § 154. c.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/149>, abgerufen am 24.11.2024.