Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 159. Schenkung. Einzelne Geschäfte. 4. Ganzes Vermögen. welches ja gerade der Character jeder Umgehung einerpositiven Rechtsregel ist. Man hat dagegen eingewendet, es könne ja doch ein eingesetzter Testamentserbe zum An- tritt der Erbschaft sich entschließen, und dann das Ver- mögen dem Beschenkten abliefern. Allein abgesehen davon, daß nicht leicht Jemand diese unfruchtbare und nicht ge- fahrlose Mühe übernehmen wird, wäre damit dem Geist jener Rechtsregel keinesweges genügt. Denn ein solcher Erbe würde doch nur den Namen eines Erben führen, in der That aber einem Testamentsexecutor zu vergleichen seyn. Man hat ferner gesagt, neben einer solchen Schen- kung sey ein wahrer Erbe nicht blos denkbar, sondern selbst nothwendig; ohne einen solchen könne die Schenkung nicht bestehen, da nur er nach dem Tode des Gebers die Tradition vollziehen könne (s). Dieser Grund ist völlig unhaltbar. Ist die Schenkung gültig, so wird dadurch der Empfänger ein Glaubiger des Gebers. Ein solcher aber kann nach dem Tode des Schuldners seine Rechte verfolgen, es mag ein Erbe vorhanden seyn oder nicht; fehlt es an einem Erben, so erlangt der Glaubiger seinen Zweck durch missio in possessionem des erblosen Vermö- gens (t). Auch Das kann nicht zugegeben werden, daß jenes Ge- (s) Faber error. Pragm. XLVIII. 6. Num. 5. (t) L. 4 de reb. auct. jud.
(42. 5.). §. 159. Schenkung. Einzelne Geſchäfte. 4. Ganzes Vermögen. welches ja gerade der Character jeder Umgehung einerpoſitiven Rechtsregel iſt. Man hat dagegen eingewendet, es könne ja doch ein eingeſetzter Teſtamentserbe zum An- tritt der Erbſchaft ſich entſchließen, und dann das Ver- mögen dem Beſchenkten abliefern. Allein abgeſehen davon, daß nicht leicht Jemand dieſe unfruchtbare und nicht ge- fahrloſe Mühe übernehmen wird, wäre damit dem Geiſt jener Rechtsregel keinesweges genügt. Denn ein ſolcher Erbe würde doch nur den Namen eines Erben führen, in der That aber einem Teſtamentsexecutor zu vergleichen ſeyn. Man hat ferner geſagt, neben einer ſolchen Schen- kung ſey ein wahrer Erbe nicht blos denkbar, ſondern ſelbſt nothwendig; ohne einen ſolchen könne die Schenkung nicht beſtehen, da nur er nach dem Tode des Gebers die Tradition vollziehen könne (s). Dieſer Grund iſt völlig unhaltbar. Iſt die Schenkung gültig, ſo wird dadurch der Empfänger ein Glaubiger des Gebers. Ein ſolcher aber kann nach dem Tode des Schuldners ſeine Rechte verfolgen, es mag ein Erbe vorhanden ſeyn oder nicht; fehlt es an einem Erben, ſo erlangt der Glaubiger ſeinen Zweck durch missio in possessionem des erbloſen Vermö- gens (t). Auch Das kann nicht zugegeben werden, daß jenes Ge- (s) Faber error. Pragm. XLVIII. 6. Num. 5. (t) L. 4 de reb. auct. jud.
(42. 5.). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0157" n="143"/><fw place="top" type="header">§. 159. Schenkung. Einzelne Geſchäfte. 4. Ganzes Vermögen.</fw><lb/> welches ja gerade der Character jeder Umgehung einer<lb/> poſitiven Rechtsregel iſt. Man hat dagegen eingewendet,<lb/> es könne ja doch ein eingeſetzter Teſtamentserbe zum An-<lb/> tritt der Erbſchaft ſich entſchließen, und dann das Ver-<lb/> mögen dem Beſchenkten abliefern. Allein abgeſehen davon,<lb/> daß nicht leicht Jemand dieſe unfruchtbare und nicht ge-<lb/> fahrloſe Mühe übernehmen wird, wäre damit dem Geiſt<lb/> jener Rechtsregel keinesweges genügt. Denn ein ſolcher<lb/> Erbe würde doch nur den Namen eines Erben führen, in<lb/> der That aber einem Teſtamentsexecutor zu vergleichen<lb/> ſeyn. Man hat ferner geſagt, neben einer ſolchen Schen-<lb/> kung ſey ein wahrer Erbe nicht blos denkbar, ſondern<lb/> ſelbſt nothwendig; ohne einen ſolchen könne die Schenkung<lb/> nicht beſtehen, da nur er nach dem Tode des Gebers die<lb/> Tradition vollziehen könne <note place="foot" n="(s)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Faber</hi> error. Pragm.<lb/> XLVIII. 6. Num.</hi> 5.</note>. Dieſer Grund iſt völlig<lb/> unhaltbar. Iſt die Schenkung gültig, ſo wird dadurch<lb/> der Empfänger ein Glaubiger des Gebers. Ein ſolcher<lb/> aber kann nach dem Tode des Schuldners ſeine Rechte<lb/> verfolgen, es mag ein Erbe vorhanden ſeyn oder nicht;<lb/> fehlt es an einem Erben, ſo erlangt der Glaubiger ſeinen<lb/> Zweck durch <hi rendition="#aq">missio in possessionem</hi> des erbloſen Vermö-<lb/> gens <note place="foot" n="(t)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 4 <hi rendition="#i">de reb. auct. jud.</hi></hi><lb/> (42. 5.).</note>.</p><lb/> <p>Auch Das kann nicht zugegeben werden, daß jenes Ge-<lb/> ſchäft auf die bloße Schenkung des gegenwärtigen Ver-<lb/> mögens beſchränkt und dadurch aufrecht erhalten werden<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [143/0157]
§. 159. Schenkung. Einzelne Geſchäfte. 4. Ganzes Vermögen.
welches ja gerade der Character jeder Umgehung einer
poſitiven Rechtsregel iſt. Man hat dagegen eingewendet,
es könne ja doch ein eingeſetzter Teſtamentserbe zum An-
tritt der Erbſchaft ſich entſchließen, und dann das Ver-
mögen dem Beſchenkten abliefern. Allein abgeſehen davon,
daß nicht leicht Jemand dieſe unfruchtbare und nicht ge-
fahrloſe Mühe übernehmen wird, wäre damit dem Geiſt
jener Rechtsregel keinesweges genügt. Denn ein ſolcher
Erbe würde doch nur den Namen eines Erben führen, in
der That aber einem Teſtamentsexecutor zu vergleichen
ſeyn. Man hat ferner geſagt, neben einer ſolchen Schen-
kung ſey ein wahrer Erbe nicht blos denkbar, ſondern
ſelbſt nothwendig; ohne einen ſolchen könne die Schenkung
nicht beſtehen, da nur er nach dem Tode des Gebers die
Tradition vollziehen könne (s). Dieſer Grund iſt völlig
unhaltbar. Iſt die Schenkung gültig, ſo wird dadurch
der Empfänger ein Glaubiger des Gebers. Ein ſolcher
aber kann nach dem Tode des Schuldners ſeine Rechte
verfolgen, es mag ein Erbe vorhanden ſeyn oder nicht;
fehlt es an einem Erben, ſo erlangt der Glaubiger ſeinen
Zweck durch missio in possessionem des erbloſen Vermö-
gens (t).
Auch Das kann nicht zugegeben werden, daß jenes Ge-
ſchäft auf die bloße Schenkung des gegenwärtigen Ver-
mögens beſchränkt und dadurch aufrecht erhalten werden
(s) Faber error. Pragm.
XLVIII. 6. Num. 5.
(t) L. 4 de reb. auct. jud.
(42. 5.).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/157 |
Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/157>, abgerufen am 16.07.2024. |