Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. trifft den Veräußernden die Strafe, daß die ihm später-hin anfallende Erbschaft confiscirt wird (p). Es bleibt nun noch der Fall zu betrachten übrig, da (p) L. 29 § 2 de don. (39. 5.), L. 2 § 3 de his quae ut ind. (34. 9). (q) Die meisten älteren Rechts- lehrer, wenn sie auch manche theo- retische Zweifel haben, stimmen doch darin überein, daß in der Praxis die Ungültigkeit eines sol- chen Vertrags anerkannt sey. Giphanius lect. Altorf. p. 208. 209. N. 38. 44. Carpzov. P. 2 Const. 12 def. 26. Schilter exerc. 43 § 19. (r) Es wäre etwa zu verglei-
chen einem Universalfideicommiß, so wie es vor dem Sc. Trebel- lianum behandelt wurde (Ga- jus II. § 252), also auch ohne Abzug einer Quart. Die Römer überzeugten sich aber bald, daß Dieses, wenn es auf das ganze Vermögen bezogen werden sollte, nicht wohl beybehalten werden könne. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. trifft den Veräußernden die Strafe, daß die ihm ſpäter-hin anfallende Erbſchaft confiscirt wird (p). Es bleibt nun noch der Fall zu betrachten übrig, da (p) L. 29 § 2 de don. (39. 5.), L. 2 § 3 de his quae ut ind. (34. 9). (q) Die meiſten älteren Rechts- lehrer, wenn ſie auch manche theo- retiſche Zweifel haben, ſtimmen doch darin überein, daß in der Praxis die Ungültigkeit eines ſol- chen Vertrags anerkannt ſey. Giphanius lect. Altorf. p. 208. 209. N. 38. 44. Carpzov. P. 2 Const. 12 def. 26. Schilter exerc. 43 § 19. (r) Es wäre etwa zu verglei-
chen einem Univerſalfideicommiß, ſo wie es vor dem Sc. Trebel- lianum behandelt wurde (Ga- jus II. § 252), alſo auch ohne Abzug einer Quart. Die Römer überzeugten ſich aber bald, daß Dieſes, wenn es auf das ganze Vermögen bezogen werden ſollte, nicht wohl beybehalten werden könne. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0156" n="142"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> trifft den Veräußernden die Strafe, daß die ihm ſpäter-<lb/> hin anfallende Erbſchaft confiscirt wird <note place="foot" n="(p)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 29 § 2 <hi rendition="#i">de don.</hi> (39. 5.),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 2 § 3 <hi rendition="#i">de his quae ut ind.</hi></hi><lb/> (34. 9).</note>.</p><lb/> <p>Es bleibt nun noch der Fall zu betrachten übrig, da<lb/> nicht blos das gegenwärtige, ſondern auch das künftige<lb/> Vermögen des Gebers zum Gegenſtand der Schenkung ge-<lb/> macht wird. Dieſes Geſchäft halte ich nach Römiſchem<lb/> Recht für völlig ungültig, da es in der That nur ein<lb/> verſteckter Erbvertrag iſt, wodurch dem Geber jede an-<lb/> dere wirkſame Verfügung über ſein Vermögen unmöglich<lb/> wird. Nicht blos die Teſtamentsfreyheit wird ihm da-<lb/> durch vernichtet, ſondern ſelbſt die Möglichkeit, das Ver-<lb/> mögen an ſeine Inteſtaterben kommen zu laſſen, alſo jede<lb/> Art eines ferneren Einfluſſes auf das Schickſal des Ver-<lb/> mögens; und dieſes eben iſt es, weshalb das Römiſche<lb/> Recht die Erbverträge nicht anerkennt <note place="foot" n="(q)">Die meiſten älteren Rechts-<lb/> lehrer, wenn ſie auch manche theo-<lb/> retiſche Zweifel haben, ſtimmen<lb/> doch darin überein, daß in der<lb/> Praxis die Ungültigkeit eines ſol-<lb/> chen Vertrags anerkannt ſey.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Giphanius</hi> lect. Altorf. p. 208.<lb/> 209. N. 38. 44. <hi rendition="#k">Carpzov</hi>. P. 2<lb/> Const. 12 def. 26. <hi rendition="#k">Schilter</hi><lb/> exerc.</hi> 43 § 19.</note>. Daß dadurch<lb/> keine Univerſalſucceſſion begründet wird, kann keinen Un-<lb/> terſchied machen, da der Empfänger alle Vortheile, die<lb/> man durch eine ſolche erlangen kann, auch wirklich er-<lb/> halten würde, nur unter einer anderen Rechtsform <note place="foot" n="(r)">Es wäre etwa zu verglei-<lb/> chen einem Univerſalfideicommiß,<lb/> ſo wie es vor dem <hi rendition="#aq">Sc. Trebel-<lb/> lianum</hi> behandelt wurde <hi rendition="#aq">(<hi rendition="#k">Ga-<lb/> jus</hi> II.</hi> § 252), alſo auch ohne<lb/> Abzug einer Quart. Die Römer<lb/> überzeugten ſich aber bald, daß<lb/> Dieſes, wenn es auf das ganze<lb/> Vermögen bezogen werden ſollte,<lb/> nicht wohl beybehalten werden<lb/> könne.</note>,<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [142/0156]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
trifft den Veräußernden die Strafe, daß die ihm ſpäter-
hin anfallende Erbſchaft confiscirt wird (p).
Es bleibt nun noch der Fall zu betrachten übrig, da
nicht blos das gegenwärtige, ſondern auch das künftige
Vermögen des Gebers zum Gegenſtand der Schenkung ge-
macht wird. Dieſes Geſchäft halte ich nach Römiſchem
Recht für völlig ungültig, da es in der That nur ein
verſteckter Erbvertrag iſt, wodurch dem Geber jede an-
dere wirkſame Verfügung über ſein Vermögen unmöglich
wird. Nicht blos die Teſtamentsfreyheit wird ihm da-
durch vernichtet, ſondern ſelbſt die Möglichkeit, das Ver-
mögen an ſeine Inteſtaterben kommen zu laſſen, alſo jede
Art eines ferneren Einfluſſes auf das Schickſal des Ver-
mögens; und dieſes eben iſt es, weshalb das Römiſche
Recht die Erbverträge nicht anerkennt (q). Daß dadurch
keine Univerſalſucceſſion begründet wird, kann keinen Un-
terſchied machen, da der Empfänger alle Vortheile, die
man durch eine ſolche erlangen kann, auch wirklich er-
halten würde, nur unter einer anderen Rechtsform (r),
(p) L. 29 § 2 de don. (39. 5.),
L. 2 § 3 de his quae ut ind.
(34. 9).
(q) Die meiſten älteren Rechts-
lehrer, wenn ſie auch manche theo-
retiſche Zweifel haben, ſtimmen
doch darin überein, daß in der
Praxis die Ungültigkeit eines ſol-
chen Vertrags anerkannt ſey.
Giphanius lect. Altorf. p. 208.
209. N. 38. 44. Carpzov. P. 2
Const. 12 def. 26. Schilter
exerc. 43 § 19.
(r) Es wäre etwa zu verglei-
chen einem Univerſalfideicommiß,
ſo wie es vor dem Sc. Trebel-
lianum behandelt wurde (Ga-
jus II. § 252), alſo auch ohne
Abzug einer Quart. Die Römer
überzeugten ſich aber bald, daß
Dieſes, wenn es auf das ganze
Vermögen bezogen werden ſollte,
nicht wohl beybehalten werden
könne.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |