Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 164. Schenkung. Einschränkungen. 1. Ehe. (Fortsetzung.) auf andere Weise, als durch des Gebers Tod, getrenntwird, nämlich durch den früheren Tod des Empfängers oder durch Scheidung; nun wirkt die Nichtigkeit in aller Strenge des früheren Rechts, und es ist höchstens eine neue Schenkung möglich (g). Der gleichzeitige Tod bei- der Ehegatten gilt jedoch als Bestätigung ihrer wechselsei- tigen Schenkungen (h). Die Bestätigung wird auch verhindert, wenn der Ge- Tritt die Bestätigung ein, so wird die Wirkung zu- Bey dieser Bestätigung der Schenkung durch den Tod (g) L. 32 § 10 de don. int. vir. (24. 1.). Bey der ungülti- gen Schenkung der Schwiegerel- tern u. s. w. ist bald der Tod des Gebers allein, bald auch der des einen Ehegatten zur Bestätigung erforderlich. L. 32 § 16. 20 de don. int. vir. (24. 1.). (h) L. 32 § 14 de don. int. vir. (24. 1.), L. 8 de reb. dub. (34. 5.). (i) L. 32 § 2. 3. 4 de don. int. vir. (24. 1.), L. 18 C. eod. (5. 16.). (i1) L. 25 C. de don. int. vir.
(5. 16.). Auch dieses ist eine Folge der Gleichstellung mit der m. c. donatio, da bey dieser in der Regel eine gleiche Zurückführung der Gültigkeit eintritt (§ 170). §. 164. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. (Fortſetzung.) auf andere Weiſe, als durch des Gebers Tod, getrenntwird, nämlich durch den früheren Tod des Empfängers oder durch Scheidung; nun wirkt die Nichtigkeit in aller Strenge des früheren Rechts, und es iſt höchſtens eine neue Schenkung möglich (g). Der gleichzeitige Tod bei- der Ehegatten gilt jedoch als Beſtätigung ihrer wechſelſei- tigen Schenkungen (h). Die Beſtätigung wird auch verhindert, wenn der Ge- Tritt die Beſtätigung ein, ſo wird die Wirkung zu- Bey dieſer Beſtätigung der Schenkung durch den Tod (g) L. 32 § 10 de don. int. vir. (24. 1.). Bey der ungülti- gen Schenkung der Schwiegerel- tern u. ſ. w. iſt bald der Tod des Gebers allein, bald auch der des einen Ehegatten zur Beſtätigung erforderlich. L. 32 § 16. 20 de don. int. vir. (24. 1.). (h) L. 32 § 14 de don. int. vir. (24. 1.), L. 8 de reb. dub. (34. 5.). (i) L. 32 § 2. 3. 4 de don. int. vir. (24. 1.), L. 18 C. eod. (5. 16.). (i¹) L. 25 C. de don. int. vir.
(5. 16.). Auch dieſes iſt eine Folge der Gleichſtellung mit der m. c. donatio, da bey dieſer in der Regel eine gleiche Zurückführung der Gültigkeit eintritt (§ 170). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0197" n="183"/><fw place="top" type="header">§. 164. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. (Fortſetzung.)</fw><lb/> auf andere Weiſe, als durch des Gebers Tod, getrennt<lb/> wird, nämlich durch den früheren Tod des Empfängers<lb/> oder durch Scheidung; nun wirkt die Nichtigkeit in aller<lb/> Strenge des früheren Rechts, und es iſt höchſtens eine<lb/> neue Schenkung möglich <note place="foot" n="(g)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 32 § 10 <hi rendition="#i">de don. int.<lb/> vir.</hi></hi> (24. 1.). Bey der ungülti-<lb/> gen Schenkung der Schwiegerel-<lb/> tern u. ſ. w. iſt bald der Tod des<lb/> Gebers allein, bald auch der des<lb/> einen Ehegatten zur Beſtätigung<lb/> erforderlich. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 32 § 16. 20 <hi rendition="#i">de<lb/> don. int. vir.</hi></hi> (24. 1.).</note>. Der gleichzeitige Tod bei-<lb/> der Ehegatten gilt jedoch als Beſtätigung ihrer wechſelſei-<lb/> tigen Schenkungen <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 32 § 14 <hi rendition="#i">de don. int.<lb/> vir.</hi> (24. 1.), <hi rendition="#i">L.</hi> 8 <hi rendition="#i">de reb. dub.</hi></hi><lb/> (34. 5.).</note>.</p><lb/> <p>Die Beſtätigung wird auch verhindert, wenn der Ge-<lb/> ber vor ſeinem Tod die Schenkung widerrufen hat. Dazu<lb/> iſt nicht etwa die Anſtellung einer Klage erforderlich, jede<lb/> formloſe Willenserklärung genügt, wird jedoch auch durch<lb/> eine neue Willensänderung entkräftet. Es entſcheidet alſo<lb/> derjenige Wille, der als zuletzt vorhanden nachgewieſen<lb/> werden kann <note place="foot" n="(i)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 32 § 2. 3. 4 <hi rendition="#i">de don. int.<lb/> vir.</hi> (24. 1.), <hi rendition="#i">L.</hi> 18 <hi rendition="#i">C. eod.</hi></hi> (5. 16.).</note>.</p><lb/> <p>Tritt die Beſtätigung ein, ſo wird die Wirkung zu-<lb/> rückgeführt auf die Zeit des gegebenen Geſchenks, ſo daß<lb/> nunmehr Alles ſo behandelt wird, als ob die Schenkung<lb/> gleich Anfangs gültig geweſen wäre <note place="foot" n="(i¹)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 25 <hi rendition="#i">C. de don. int. vir.</hi></hi><lb/> (5. 16.). Auch dieſes iſt eine Folge<lb/> der Gleichſtellung mit der <hi rendition="#aq">m. c.<lb/> donatio,</hi> da bey dieſer in der<lb/> Regel eine gleiche Zurückführung<lb/> der Gültigkeit eintritt (§ 170).</note>.</p><lb/> <p>Bey dieſer Beſtätigung der Schenkung durch den Tod<lb/> des Gebers hat ſich folgende Streitfrage von der Zeit der<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [183/0197]
§. 164. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. (Fortſetzung.)
auf andere Weiſe, als durch des Gebers Tod, getrennt
wird, nämlich durch den früheren Tod des Empfängers
oder durch Scheidung; nun wirkt die Nichtigkeit in aller
Strenge des früheren Rechts, und es iſt höchſtens eine
neue Schenkung möglich (g). Der gleichzeitige Tod bei-
der Ehegatten gilt jedoch als Beſtätigung ihrer wechſelſei-
tigen Schenkungen (h).
Die Beſtätigung wird auch verhindert, wenn der Ge-
ber vor ſeinem Tod die Schenkung widerrufen hat. Dazu
iſt nicht etwa die Anſtellung einer Klage erforderlich, jede
formloſe Willenserklärung genügt, wird jedoch auch durch
eine neue Willensänderung entkräftet. Es entſcheidet alſo
derjenige Wille, der als zuletzt vorhanden nachgewieſen
werden kann (i).
Tritt die Beſtätigung ein, ſo wird die Wirkung zu-
rückgeführt auf die Zeit des gegebenen Geſchenks, ſo daß
nunmehr Alles ſo behandelt wird, als ob die Schenkung
gleich Anfangs gültig geweſen wäre (i¹).
Bey dieſer Beſtätigung der Schenkung durch den Tod
des Gebers hat ſich folgende Streitfrage von der Zeit der
(g) L. 32 § 10 de don. int.
vir. (24. 1.). Bey der ungülti-
gen Schenkung der Schwiegerel-
tern u. ſ. w. iſt bald der Tod des
Gebers allein, bald auch der des
einen Ehegatten zur Beſtätigung
erforderlich. L. 32 § 16. 20 de
don. int. vir. (24. 1.).
(h) L. 32 § 14 de don. int.
vir. (24. 1.), L. 8 de reb. dub.
(34. 5.).
(i) L. 32 § 2. 3. 4 de don. int.
vir. (24. 1.), L. 18 C. eod. (5. 16.).
(i¹) L. 25 C. de don. int. vir.
(5. 16.). Auch dieſes iſt eine Folge
der Gleichſtellung mit der m. c.
donatio, da bey dieſer in der
Regel eine gleiche Zurückführung
der Gültigkeit eintritt (§ 170).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |