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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 164. Schenkung. Einschränkungen. 1. Ehe. (Fortsetzung.)
Fall nicht ausgeschlossen, ja sie war so sehr die natür-
lichste und angemessenste, daß sie vor allen hier als an-
gewendet vorausgesetzt werden kann (o).

Diesen Zeugnissen steht nun allerdings folgende bedenk-
liche, gleichfalls von Ulpian herrührende, Stelle entgegen.


L. 23 de don. int. vir. (24. 1.). (Ulpian. lib. 6 ad Sab.).
Papinianus recte putabat, orationem D. Severi ad
rerum donationem pertinere: denique si stipulanti
spopondisset uxori suae, non putabat conveniri posse
heredem mariti, licet durante voluntate maritus de-
cesserit
(p).

Stände nicht das recte, als Zustimmung des Ulpian,
dabey, so wäre Alles ganz einfach. Es wäre die blos
historische Erwähnung, daß einmal Papinian die Anwend-
barkeit des Senatsschlusses auf Stipulationen bezweifelt
habe, die jedoch bald nachher allgemeine Anerkennung erhielt.
Betrachten wir zuerst die inneren Gründe für beide entge-
genstehende Meynungen, indem wir auf einen Augenblick
jene Zustimmung auf sich beruhen lassen. Papinian konnte
zu der beschränkteren Anwendung bestimmt werden durch
die im Senatsschluß gebrauchten Worte: heredem vero

(o) Man müßte außerdem sehr
gezwungnerweise annehmen, die
Sachen seyen zuerst der Frau
tradirt, und dann von ihr an
den Mann zurückgegeben worden.
Viel einfacher war es, die ur-
sprüngliche dotis stipulatio, auf
dem Weg einer Novation, durch
eine neue zu ersetzen, und diese
sogleich auf eine höhere Summe
zu richten. Vgl. Puchta S. 377.
(p) Ganz auf ähnliche Weise,
nur weniger scharf bestimmt, sagt
anderwärts derselbe Papinian:
quod vir uxori dedit (s. oben
Note c).

§. 164. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. (Fortſetzung.)
Fall nicht ausgeſchloſſen, ja ſie war ſo ſehr die natür-
lichſte und angemeſſenſte, daß ſie vor allen hier als an-
gewendet vorausgeſetzt werden kann (o).

Dieſen Zeugniſſen ſteht nun allerdings folgende bedenk-
liche, gleichfalls von Ulpian herrührende, Stelle entgegen.


L. 23 de don. int. vir. (24. 1.). (Ulpian. lib. 6 ad Sab.).
Papinianus recte putabat, orationem D. Severi ad
rerum donationem pertinere: denique si stipulanti
spopondisset uxori suae, non putabat conveniri posse
heredem mariti, licet durante voluntate maritus de-
cesserit
(p).

Stände nicht das recte, als Zuſtimmung des Ulpian,
dabey, ſo wäre Alles ganz einfach. Es wäre die blos
hiſtoriſche Erwähnung, daß einmal Papinian die Anwend-
barkeit des Senatsſchluſſes auf Stipulationen bezweifelt
habe, die jedoch bald nachher allgemeine Anerkennung erhielt.
Betrachten wir zuerſt die inneren Gründe für beide entge-
genſtehende Meynungen, indem wir auf einen Augenblick
jene Zuſtimmung auf ſich beruhen laſſen. Papinian konnte
zu der beſchränkteren Anwendung beſtimmt werden durch
die im Senatsſchluß gebrauchten Worte: heredem vero

(o) Man müßte außerdem ſehr
gezwungnerweiſe annehmen, die
Sachen ſeyen zuerſt der Frau
tradirt, und dann von ihr an
den Mann zurückgegeben worden.
Viel einfacher war es, die ur-
ſprüngliche dotis stipulatio, auf
dem Weg einer Novation, durch
eine neue zu erſetzen, und dieſe
ſogleich auf eine höhere Summe
zu richten. Vgl. Puchta S. 377.
(p) Ganz auf ähnliche Weiſe,
nur weniger ſcharf beſtimmt, ſagt
anderwärts derſelbe Papinian:
quod vir uxori dedit (ſ. oben
Note c).
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[187/0201] §. 164. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. (Fortſetzung.) Fall nicht ausgeſchloſſen, ja ſie war ſo ſehr die natür- lichſte und angemeſſenſte, daß ſie vor allen hier als an- gewendet vorausgeſetzt werden kann (o). Dieſen Zeugniſſen ſteht nun allerdings folgende bedenk- liche, gleichfalls von Ulpian herrührende, Stelle entgegen. L. 23 de don. int. vir. (24. 1.). (Ulpian. lib. 6 ad Sab.). Papinianus recte putabat, orationem D. Severi ad rerum donationem pertinere: denique si stipulanti spopondisset uxori suae, non putabat conveniri posse heredem mariti, licet durante voluntate maritus de- cesserit (p). Stände nicht das recte, als Zuſtimmung des Ulpian, dabey, ſo wäre Alles ganz einfach. Es wäre die blos hiſtoriſche Erwähnung, daß einmal Papinian die Anwend- barkeit des Senatsſchluſſes auf Stipulationen bezweifelt habe, die jedoch bald nachher allgemeine Anerkennung erhielt. Betrachten wir zuerſt die inneren Gründe für beide entge- genſtehende Meynungen, indem wir auf einen Augenblick jene Zuſtimmung auf ſich beruhen laſſen. Papinian konnte zu der beſchränkteren Anwendung beſtimmt werden durch die im Senatsſchluß gebrauchten Worte: heredem vero (o) Man müßte außerdem ſehr gezwungnerweiſe annehmen, die Sachen ſeyen zuerſt der Frau tradirt, und dann von ihr an den Mann zurückgegeben worden. Viel einfacher war es, die ur- ſprüngliche dotis stipulatio, auf dem Weg einer Novation, durch eine neue zu erſetzen, und dieſe ſogleich auf eine höhere Summe zu richten. Vgl. Puchta S. 377. (p) Ganz auf ähnliche Weiſe, nur weniger ſcharf beſtimmt, ſagt anderwärts derſelbe Papinian: quod vir uxori dedit (ſ. oben Note c).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 187. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/201>, abgerufen am 21.11.2024.