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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
felhafter gemacht. Die Gegner der allgemeinen Anwen-
dung haben oft seltsamerweise die letzte Stelle als das
einzige vorhandene Zeugniß angesehen, und nun die will-
kührlichsten Behauptungen aufgestellt um zu erklären,
warum gerade die Stipulation eines Jahrgeldes ein ganz
besonderes Recht haben müsse. Hätten sie den hier dar-
gestellten inneren Zusammenhang beider Stellen des Ulpian
erwogen, so würde ihnen die Fruchtlosigkeit dieser ihrer
Bemühung nicht entgangen seyn, da selbst die gelungenste
Beseitigung der L. 33 cit. ihre Meynung um Nichts wei-
ter bringen konnte.

In einem Rescript des K. Alexander (n) wird der Fall
beurtheilt, da ein Mann seine Frau dadurch beschenken
wollte, daß er die Summe der ursprünglich empfangnen
Dos in einer späterhin, während der Ehe, ausgestellten
Urkunde höher angab als sie wirklich war (Quod de suo
.. in dotem adscripsit).
Der Kaiser sagt, diese Schen-
kung, wenn sie nicht widerrufen sey, werde durch den
Tod bestätigt, vorausgesetzt nur daß sie durch irgend ein
bindendes Rechtsgeschäft perfect geworden sey (donationem
legitime confectam ... quatenus liberalitas interposita mu-
nita est
).
Er fordert also nicht Tradition (welches nach
der Meynung der Gegner geschehen mußte), sondern irgend
eine nach allgemeinen Regeln gültige Perfection, indem
das bloße adscribere allerdings nicht hinreichen konnte.
Die Form der Stipulation war also in dem vorliegenden

(n) L. 2 C. de dote cauta (5. 15.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
felhafter gemacht. Die Gegner der allgemeinen Anwen-
dung haben oft ſeltſamerweiſe die letzte Stelle als das
einzige vorhandene Zeugniß angeſehen, und nun die will-
kührlichſten Behauptungen aufgeſtellt um zu erklären,
warum gerade die Stipulation eines Jahrgeldes ein ganz
beſonderes Recht haben müſſe. Hätten ſie den hier dar-
geſtellten inneren Zuſammenhang beider Stellen des Ulpian
erwogen, ſo würde ihnen die Fruchtloſigkeit dieſer ihrer
Bemühung nicht entgangen ſeyn, da ſelbſt die gelungenſte
Beſeitigung der L. 33 cit. ihre Meynung um Nichts wei-
ter bringen konnte.

In einem Reſcript des K. Alexander (n) wird der Fall
beurtheilt, da ein Mann ſeine Frau dadurch beſchenken
wollte, daß er die Summe der urſprünglich empfangnen
Dos in einer ſpäterhin, während der Ehe, ausgeſtellten
Urkunde höher angab als ſie wirklich war (Quod de suo
.. in dotem adscripsit).
Der Kaiſer ſagt, dieſe Schen-
kung, wenn ſie nicht widerrufen ſey, werde durch den
Tod beſtätigt, vorausgeſetzt nur daß ſie durch irgend ein
bindendes Rechtsgeſchäft perfect geworden ſey (donationem
legitime confectam … quatenus liberalitas interposita mu-
nita est
).
Er fordert alſo nicht Tradition (welches nach
der Meynung der Gegner geſchehen mußte), ſondern irgend
eine nach allgemeinen Regeln gültige Perfection, indem
das bloße adscribere allerdings nicht hinreichen konnte.
Die Form der Stipulation war alſo in dem vorliegenden

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[186/0200] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. felhafter gemacht. Die Gegner der allgemeinen Anwen- dung haben oft ſeltſamerweiſe die letzte Stelle als das einzige vorhandene Zeugniß angeſehen, und nun die will- kührlichſten Behauptungen aufgeſtellt um zu erklären, warum gerade die Stipulation eines Jahrgeldes ein ganz beſonderes Recht haben müſſe. Hätten ſie den hier dar- geſtellten inneren Zuſammenhang beider Stellen des Ulpian erwogen, ſo würde ihnen die Fruchtloſigkeit dieſer ihrer Bemühung nicht entgangen ſeyn, da ſelbſt die gelungenſte Beſeitigung der L. 33 cit. ihre Meynung um Nichts wei- ter bringen konnte. In einem Reſcript des K. Alexander (n) wird der Fall beurtheilt, da ein Mann ſeine Frau dadurch beſchenken wollte, daß er die Summe der urſprünglich empfangnen Dos in einer ſpäterhin, während der Ehe, ausgeſtellten Urkunde höher angab als ſie wirklich war (Quod de suo .. in dotem adscripsit). Der Kaiſer ſagt, dieſe Schen- kung, wenn ſie nicht widerrufen ſey, werde durch den Tod beſtätigt, vorausgeſetzt nur daß ſie durch irgend ein bindendes Rechtsgeſchäft perfect geworden ſey (donationem legitime confectam … quatenus liberalitas interposita mu- nita est). Er fordert alſo nicht Tradition (welches nach der Meynung der Gegner geſchehen mußte), ſondern irgend eine nach allgemeinen Regeln gültige Perfection, indem das bloße adscribere allerdings nicht hinreichen konnte. Die Form der Stipulation war alſo in dem vorliegenden (n) L. 2 C. de dote cauta (5. 15.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 186. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/200>, abgerufen am 22.11.2024.