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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 164. Schenkung. Einschränkungen. 1. Ehe. (Fortsetzung.)
liter universae donationes, quas impediri diximus, ex
oratione valebunt.

Dieses Letzte sagt derselbe Ulpian, welcher kurz zuvor
in demselben Werk gesagt hatte, unter Ehegatten seyen
alle Schenkungen nichtig, sie möchten durch Traditionen
versucht seyn, oder durch Stipulationen, oder durch Ac-
ceptilationen (§ 163. a); durch diese kurz vorhergehende
Stelle erhalten die Worte: universae donationes quas im-
pediri diximus
ihren unzweifelhaften Sinn. -- Unmittel-
bar auf die zuletzt angeführte Stelle folgt die Erwähnung
der societas und der emtio donationis causa contracta (m);
hier, heißt es, hindere meist schon die Natur der Socie-
tät oder des Kaufs die Gültigkeit des Geschäfts, ohne
Rücksicht auf die Ehe, und dagegen könne auch der Se-
natsschluß nicht schützen; wo aber jener allgemeinere Grund
nicht im Wege stehe, da wirke allerdings auch der Se-
natsschluß bestätigend ein. Hierin liegt ein entscheidender
Beweis, daß der Senatsschluß an sich auf obligatorische
Verträge eben so anwendbar war, als auf Traditionen.
-- In der folgenden Stelle (L. 33 eod.) macht Ulpian
eine Anwendung dieser Regeln auf den besonderen Fall,
wenn der Mann seiner Frau ein Jahrgeld durch Stipula-
tion verspreche, oder umgekehrt die Frau dem Mann.
Auch diese Schenkung, sagt er, wird durch den Senats-
schluß bestätigt. Durch diese Anwendung werden die vor-
her angeführten allgemeinen Aussprüche nur noch unzwei-

(m) Sehr gut hat diesen Punkt hervorgehoben Puchta S. 375.
§. 164. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. (Fortſetzung.)
liter universae donationes, quas impediri diximus, ex
oratione valebunt.

Dieſes Letzte ſagt derſelbe Ulpian, welcher kurz zuvor
in demſelben Werk geſagt hatte, unter Ehegatten ſeyen
alle Schenkungen nichtig, ſie möchten durch Traditionen
verſucht ſeyn, oder durch Stipulationen, oder durch Ac-
ceptilationen (§ 163. a); durch dieſe kurz vorhergehende
Stelle erhalten die Worte: universae donationes quas im-
pediri diximus
ihren unzweifelhaften Sinn. — Unmittel-
bar auf die zuletzt angeführte Stelle folgt die Erwähnung
der societas und der emtio donationis causa contracta (m);
hier, heißt es, hindere meiſt ſchon die Natur der Socie-
tät oder des Kaufs die Gültigkeit des Geſchäfts, ohne
Rückſicht auf die Ehe, und dagegen könne auch der Se-
natsſchluß nicht ſchützen; wo aber jener allgemeinere Grund
nicht im Wege ſtehe, da wirke allerdings auch der Se-
natsſchluß beſtätigend ein. Hierin liegt ein entſcheidender
Beweis, daß der Senatsſchluß an ſich auf obligatoriſche
Verträge eben ſo anwendbar war, als auf Traditionen.
— In der folgenden Stelle (L. 33 eod.) macht Ulpian
eine Anwendung dieſer Regeln auf den beſonderen Fall,
wenn der Mann ſeiner Frau ein Jahrgeld durch Stipula-
tion verſpreche, oder umgekehrt die Frau dem Mann.
Auch dieſe Schenkung, ſagt er, wird durch den Senats-
ſchluß beſtätigt. Durch dieſe Anwendung werden die vor-
her angeführten allgemeinen Ausſprüche nur noch unzwei-

(m) Sehr gut hat dieſen Punkt hervorgehoben Puchta S. 375.
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[185/0199] §. 164. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. (Fortſetzung.) liter universae donationes, quas impediri diximus, ex oratione valebunt. Dieſes Letzte ſagt derſelbe Ulpian, welcher kurz zuvor in demſelben Werk geſagt hatte, unter Ehegatten ſeyen alle Schenkungen nichtig, ſie möchten durch Traditionen verſucht ſeyn, oder durch Stipulationen, oder durch Ac- ceptilationen (§ 163. a); durch dieſe kurz vorhergehende Stelle erhalten die Worte: universae donationes quas im- pediri diximus ihren unzweifelhaften Sinn. — Unmittel- bar auf die zuletzt angeführte Stelle folgt die Erwähnung der societas und der emtio donationis causa contracta (m); hier, heißt es, hindere meiſt ſchon die Natur der Socie- tät oder des Kaufs die Gültigkeit des Geſchäfts, ohne Rückſicht auf die Ehe, und dagegen könne auch der Se- natsſchluß nicht ſchützen; wo aber jener allgemeinere Grund nicht im Wege ſtehe, da wirke allerdings auch der Se- natsſchluß beſtätigend ein. Hierin liegt ein entſcheidender Beweis, daß der Senatsſchluß an ſich auf obligatoriſche Verträge eben ſo anwendbar war, als auf Traditionen. — In der folgenden Stelle (L. 33 eod.) macht Ulpian eine Anwendung dieſer Regeln auf den beſonderen Fall, wenn der Mann ſeiner Frau ein Jahrgeld durch Stipula- tion verſpreche, oder umgekehrt die Frau dem Mann. Auch dieſe Schenkung, ſagt er, wird durch den Senats- ſchluß beſtätigt. Durch dieſe Anwendung werden die vor- her angeführten allgemeinen Ausſprüche nur noch unzwei- (m) Sehr gut hat dieſen Punkt hervorgehoben Puchta S. 375.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/199>, abgerufen am 22.11.2024.