Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 164. Schenkung. Einschränkungen. 1. Ehe. (Fortsetzung.) den muß (s); dadurch wird jedoch Ulpians Worten Ge-walt angethan. Wie steht es also mit diesem recte, das ohne Zweifel mehr Schwierigkeit in die Sache bringt, als alles Andere? A. Faber, nach seiner wenig ängstlichen Weise, will das Wort recte wegstreichen (t), dieser be- quemen Aushülfe widerspricht aber die Leseart aller be- kannten Handschriften; doch hat es einigen Schein, daß in den Handschriften der Glossatoren das Wort gefehlt habe (u). -- Eine andere Meynung nimmt zwey Senats- schlüsse an: der ältere (von Severus) habe die beschränkte Anwendung geboten, und davon rede Papinian: der neuere (von Antoninus) habe das Recht weiter ausgedehnt, und davon rede, in den späteren Stellen, Ulpian. Diese Ver- einigung findet sich schon in der Glosse, und sie ist neuer- lich auf sehr scheinbare Weise ausgeführt worden (v). Es steht ihr aber zuerst der Umstand entgegen, daß schwerlich über eine so isolirte Rechtsfrage innerhalb weniger Jahre (s) So nimmt es Noodt Comm. ad Pand. XXIV. 1. (t) A. Faber conject. II. 8. Ihm stimmt bey Löhr S. 241, indem er noch bemerkt, die Am- sterdamer Octavausgaben von 1663 und 1700 hätten das recte nicht. Allein die Druckfehler so höchst nachlässiger Abdrücke, wie diese, sind völlig ohne Bedeutung. (u) Die Glosse zu dem ersten putabat lautet so: "Et male se- cundum quosdam, ut statim di- ces." Faber bemerkt, diese Glosse sey ganz passend zu einem Text ohne recte, bey welchem das et male die Natur einer näheren Bestimmung der in der Stelle enthaltenen historischen Erwäh- nung habe. Bey einem Text mit recte putabat hätte die Glosse den Character eines Widerspruchs gegen Ulpians Stelle, müßte also heißen: immo male. (v) Glossa in v. heredem ma-
riti: "Hodie Papinianus per D. Severi et Antonini orationem corrigitur ut J. eod. L. Cum hic status." -- Puchta S. 383. §. 164. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. (Fortſetzung.) den muß (s); dadurch wird jedoch Ulpians Worten Ge-walt angethan. Wie ſteht es alſo mit dieſem recte, das ohne Zweifel mehr Schwierigkeit in die Sache bringt, als alles Andere? A. Faber, nach ſeiner wenig ängſtlichen Weiſe, will das Wort recte wegſtreichen (t), dieſer be- quemen Aushülfe widerſpricht aber die Leſeart aller be- kannten Handſchriften; doch hat es einigen Schein, daß in den Handſchriften der Gloſſatoren das Wort gefehlt habe (u). — Eine andere Meynung nimmt zwey Senats- ſchlüſſe an: der ältere (von Severus) habe die beſchränkte Anwendung geboten, und davon rede Papinian: der neuere (von Antoninus) habe das Recht weiter ausgedehnt, und davon rede, in den ſpäteren Stellen, Ulpian. Dieſe Ver- einigung findet ſich ſchon in der Gloſſe, und ſie iſt neuer- lich auf ſehr ſcheinbare Weiſe ausgeführt worden (v). Es ſteht ihr aber zuerſt der Umſtand entgegen, daß ſchwerlich über eine ſo iſolirte Rechtsfrage innerhalb weniger Jahre (s) So nimmt es Noodt Comm. ad Pand. XXIV. 1. (t) A. Faber conject. II. 8. Ihm ſtimmt bey Löhr S. 241, indem er noch bemerkt, die Am- ſterdamer Octavausgaben von 1663 und 1700 hätten das recte nicht. Allein die Druckfehler ſo höchſt nachläſſiger Abdrücke, wie dieſe, ſind völlig ohne Bedeutung. (u) Die Gloſſe zu dem erſten putabat lautet ſo: „Et male se- cundum quosdam, ut statim di- ces.” Faber bemerkt, dieſe Gloſſe ſey ganz paſſend zu einem Text ohne recte, bey welchem das et male die Natur einer näheren Beſtimmung der in der Stelle enthaltenen hiſtoriſchen Erwäh- nung habe. Bey einem Text mit recte putabat hätte die Gloſſe den Character eines Widerſpruchs gegen Ulpians Stelle, müßte alſo heißen: immo male. (v) Glossa in v. heredem ma-
riti: „Hodie Papinianus per D. Severi et Antonini orationem corrigitur ut J. eod. L. Cum hic status.” — Puchta S. 383. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0203" n="189"/><fw place="top" type="header">§. 164. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. (Fortſetzung.)</fw><lb/> den muß <note place="foot" n="(s)">So nimmt es <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Noodt</hi> Comm.<lb/> ad Pand. XXIV.</hi> 1.</note>; dadurch wird jedoch Ulpians Worten Ge-<lb/> walt angethan. Wie ſteht es alſo mit dieſem <hi rendition="#aq">recte,</hi> das<lb/> ohne Zweifel mehr Schwierigkeit in die Sache bringt, als<lb/> alles Andere? A. Faber, nach ſeiner wenig ängſtlichen<lb/> Weiſe, will das Wort <hi rendition="#aq">recte</hi> wegſtreichen <note place="foot" n="(t)"><hi rendition="#aq">A. <hi rendition="#k">Faber</hi> conject. II.</hi> 8.<lb/> Ihm ſtimmt bey <hi rendition="#g">Löhr</hi> S. 241,<lb/> indem er noch bemerkt, die Am-<lb/> ſterdamer Octavausgaben von<lb/> 1663 und 1700 hätten das <hi rendition="#aq">recte</hi><lb/> nicht. Allein die Druckfehler ſo<lb/> höchſt nachläſſiger Abdrücke, wie<lb/> dieſe, ſind völlig ohne Bedeutung.</note>, dieſer be-<lb/> quemen Aushülfe widerſpricht aber die Leſeart aller be-<lb/> kannten Handſchriften; doch hat es einigen Schein, daß<lb/> in den Handſchriften der Gloſſatoren das Wort gefehlt<lb/> habe <note place="foot" n="(u)">Die Gloſſe zu dem erſten<lb/><hi rendition="#aq">putabat</hi> lautet ſo: <hi rendition="#aq">„Et male se-<lb/> cundum quosdam, ut statim di-<lb/> ces.”</hi> Faber bemerkt, dieſe Gloſſe<lb/> ſey ganz paſſend zu einem Text<lb/> ohne <hi rendition="#aq">recte,</hi> bey welchem das <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">et</hi><lb/> male</hi> die Natur einer näheren<lb/> Beſtimmung der in der Stelle<lb/> enthaltenen hiſtoriſchen Erwäh-<lb/> nung habe. Bey einem Text mit<lb/><hi rendition="#aq">recte putabat</hi> hätte die Gloſſe<lb/> den Character eines Widerſpruchs<lb/> gegen Ulpians Stelle, müßte alſo<lb/> heißen: <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">immo</hi> male.</hi></note>. — Eine andere Meynung nimmt zwey Senats-<lb/> ſchlüſſe an: der ältere (von Severus) habe die beſchränkte<lb/> Anwendung geboten, und davon rede Papinian: der neuere<lb/> (von Antoninus) habe das Recht weiter ausgedehnt, und<lb/> davon rede, in den ſpäteren Stellen, Ulpian. Dieſe Ver-<lb/> einigung findet ſich ſchon in der Gloſſe, und ſie iſt neuer-<lb/> lich auf ſehr ſcheinbare Weiſe ausgeführt worden <note place="foot" n="(v)"><hi rendition="#aq">Glossa in v. heredem ma-<lb/> riti: „<hi rendition="#i">Hodie</hi> Papinianus per<lb/> D. Severi et Antonini orationem<lb/><hi rendition="#i">corrigitur</hi> ut J. eod. L. Cum<lb/> hic status.”</hi> — <hi rendition="#g">Puchta</hi> S. 383.</note>. Es<lb/> ſteht ihr aber zuerſt der Umſtand entgegen, daß ſchwerlich<lb/> über eine ſo iſolirte Rechtsfrage innerhalb weniger Jahre<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [189/0203]
§. 164. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. (Fortſetzung.)
den muß (s); dadurch wird jedoch Ulpians Worten Ge-
walt angethan. Wie ſteht es alſo mit dieſem recte, das
ohne Zweifel mehr Schwierigkeit in die Sache bringt, als
alles Andere? A. Faber, nach ſeiner wenig ängſtlichen
Weiſe, will das Wort recte wegſtreichen (t), dieſer be-
quemen Aushülfe widerſpricht aber die Leſeart aller be-
kannten Handſchriften; doch hat es einigen Schein, daß
in den Handſchriften der Gloſſatoren das Wort gefehlt
habe (u). — Eine andere Meynung nimmt zwey Senats-
ſchlüſſe an: der ältere (von Severus) habe die beſchränkte
Anwendung geboten, und davon rede Papinian: der neuere
(von Antoninus) habe das Recht weiter ausgedehnt, und
davon rede, in den ſpäteren Stellen, Ulpian. Dieſe Ver-
einigung findet ſich ſchon in der Gloſſe, und ſie iſt neuer-
lich auf ſehr ſcheinbare Weiſe ausgeführt worden (v). Es
ſteht ihr aber zuerſt der Umſtand entgegen, daß ſchwerlich
über eine ſo iſolirte Rechtsfrage innerhalb weniger Jahre
(s) So nimmt es Noodt Comm.
ad Pand. XXIV. 1.
(t) A. Faber conject. II. 8.
Ihm ſtimmt bey Löhr S. 241,
indem er noch bemerkt, die Am-
ſterdamer Octavausgaben von
1663 und 1700 hätten das recte
nicht. Allein die Druckfehler ſo
höchſt nachläſſiger Abdrücke, wie
dieſe, ſind völlig ohne Bedeutung.
(u) Die Gloſſe zu dem erſten
putabat lautet ſo: „Et male se-
cundum quosdam, ut statim di-
ces.” Faber bemerkt, dieſe Gloſſe
ſey ganz paſſend zu einem Text
ohne recte, bey welchem das et
male die Natur einer näheren
Beſtimmung der in der Stelle
enthaltenen hiſtoriſchen Erwäh-
nung habe. Bey einem Text mit
recte putabat hätte die Gloſſe
den Character eines Widerſpruchs
gegen Ulpians Stelle, müßte alſo
heißen: immo male.
(v) Glossa in v. heredem ma-
riti: „Hodie Papinianus per
D. Severi et Antonini orationem
corrigitur ut J. eod. L. Cum
hic status.” — Puchta S. 383.
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