Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 165. Schenkung. Einschränkungen. 2. Erschwerende Formen. schließen sich an die natürliche Forderung der Perfectionjeder wirksamen Schenkung an (§ 155), jedoch so daß hier diese Perfection durch positive Zusätze erschwert worden ist. Namentlich sollten mancipi res nicht anders vollgül- tig verschenkt werden können, als durch Mancipation oder in jure cessio (b), wozu jedoch noch hinzutreten sollte ein solcher Besitz, der sicheren Anspruch auf den Interdicten- schutz gewähren konnte. Daneben aber gab es eine Anzahl von personae ex- (b) In den meisten Stellen wird nur die Mancipation er- wähnt, weil diese überhaupt die üblichere Form war. Die in jure cessio aber war hier, wie in an- deren Fällen, eben so wirksam als jene. Cod. Hermog. VII. 1 (vor- mals VI. 1). (c) Fragm. Vat. § 302. "Ex- cipiuntur ... vir et uxor, spon- sus, sponsa." Es ist auffallend, daß hier als begünstigte Perso- nen die Ehegatten genannt wer- den, denen gerade die Schenkung überhaupt untersagt ist. Es wäre irrig, deshalb annehmen zu wol- len, das Verbot der Schenkung in der Ehe sey neuer als die Lex Cincia. Auch die speciellen Aus- nahmen des Verbots (§ 163) er- klären die Sache nicht, da sie zu unbedeutend, zum Theil auch zu neu sind, als daß sie diese Art sehr alter Berücksichtigung hätten auf sich ziehen können. Wahr- scheinlich waren es die in der Ehe erlaubten Schenkungen mortis causa und divortii causa (§ 162), die auf diese Weise erleichtert und begünstigt werden sollten, und ge- wiß mit vollem Recht. Zur Recht- fertigung der Annahme, daß in der L. Cincia an eine Ausnahme zum Vortheil der m. c. donatio gedacht seyn könne, vergl. unten Note f, und § 174. a. (d) Fragm. Vat. § 310. 311. 293. 266. Für manche Fälle war also gar kein Unterschied sichtbar, z. B. wer ein Provinzialgrundstück 13*
§. 165. Schenkung. Einſchränkungen. 2. Erſchwerende Formen. ſchließen ſich an die natürliche Forderung der Perfectionjeder wirkſamen Schenkung an (§ 155), jedoch ſo daß hier dieſe Perfection durch poſitive Zuſätze erſchwert worden iſt. Namentlich ſollten mancipi res nicht anders vollgül- tig verſchenkt werden können, als durch Mancipation oder in jure cessio (b), wozu jedoch noch hinzutreten ſollte ein ſolcher Beſitz, der ſicheren Anſpruch auf den Interdicten- ſchutz gewähren konnte. Daneben aber gab es eine Anzahl von personae ex- (b) In den meiſten Stellen wird nur die Mancipation er- wähnt, weil dieſe überhaupt die üblichere Form war. Die in jure cessio aber war hier, wie in an- deren Fällen, eben ſo wirkſam als jene. Cod. Hermog. VII. 1 (vor- mals VI. 1). (c) Fragm. Vat. § 302. „Ex- cipiuntur … vir et uxor, spon- sus, sponsa.” Es iſt auffallend, daß hier als begünſtigte Perſo- nen die Ehegatten genannt wer- den, denen gerade die Schenkung überhaupt unterſagt iſt. Es wäre irrig, deshalb annehmen zu wol- len, das Verbot der Schenkung in der Ehe ſey neuer als die Lex Cincia. Auch die ſpeciellen Aus- nahmen des Verbots (§ 163) er- klären die Sache nicht, da ſie zu unbedeutend, zum Theil auch zu neu ſind, als daß ſie dieſe Art ſehr alter Berückſichtigung hätten auf ſich ziehen können. Wahr- ſcheinlich waren es die in der Ehe erlaubten Schenkungen mortis causa und divortii causa (§ 162), die auf dieſe Weiſe erleichtert und begünſtigt werden ſollten, und ge- wiß mit vollem Recht. Zur Recht- fertigung der Annahme, daß in der L. Cincia an eine Ausnahme zum Vortheil der m. c. donatio gedacht ſeyn könne, vergl. unten Note f, und § 174. a. (d) Fragm. Vat. § 310. 311. 293. 266. Für manche Fälle war alſo gar kein Unterſchied ſichtbar, z. B. wer ein Provinzialgrundſtück 13*
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§. 165. Schenkung. Einſchränkungen. 2. Erſchwerende Formen.
ſchließen ſich an die natürliche Forderung der Perfection
jeder wirkſamen Schenkung an (§ 155), jedoch ſo daß hier
dieſe Perfection durch poſitive Zuſätze erſchwert worden
iſt. Namentlich ſollten mancipi res nicht anders vollgül-
tig verſchenkt werden können, als durch Mancipation oder
in jure cessio (b), wozu jedoch noch hinzutreten ſollte ein
ſolcher Beſitz, der ſicheren Anſpruch auf den Interdicten-
ſchutz gewähren konnte.
Daneben aber gab es eine Anzahl von personae ex-
ceptae, wohin beſonders die nahen Verwandten des Ge-
bers gehörten, desgleichen der Ehegatte deſſelben (c). Dieſe
begünſtigten Perſonen waren von der natürlichen Noth-
wendigkeit der Perfection nicht befreyt, wohl aber von
den erwähnten poſitiven Erſchwerungen derſelben (d).
(b) In den meiſten Stellen
wird nur die Mancipation er-
wähnt, weil dieſe überhaupt die
üblichere Form war. Die in jure
cessio aber war hier, wie in an-
deren Fällen, eben ſo wirkſam als
jene. Cod. Hermog. VII. 1 (vor-
mals VI. 1).
(c) Fragm. Vat. § 302. „Ex-
cipiuntur … vir et uxor, spon-
sus, sponsa.” Es iſt auffallend,
daß hier als begünſtigte Perſo-
nen die Ehegatten genannt wer-
den, denen gerade die Schenkung
überhaupt unterſagt iſt. Es wäre
irrig, deshalb annehmen zu wol-
len, das Verbot der Schenkung
in der Ehe ſey neuer als die Lex
Cincia. Auch die ſpeciellen Aus-
nahmen des Verbots (§ 163) er-
klären die Sache nicht, da ſie zu
unbedeutend, zum Theil auch zu
neu ſind, als daß ſie dieſe Art
ſehr alter Berückſichtigung hätten
auf ſich ziehen können. Wahr-
ſcheinlich waren es die in der Ehe
erlaubten Schenkungen mortis
causa und divortii causa (§ 162),
die auf dieſe Weiſe erleichtert und
begünſtigt werden ſollten, und ge-
wiß mit vollem Recht. Zur Recht-
fertigung der Annahme, daß in
der L. Cincia an eine Ausnahme
zum Vortheil der m. c. donatio
gedacht ſeyn könne, vergl. unten
Note f, und § 174. a.
(d) Fragm. Vat. § 310. 311.
293. 266. Für manche Fälle war
alſo gar kein Unterſchied ſichtbar,
z. B. wer ein Provinzialgrundſtück
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