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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.

In diesem Allen sind es besonders zwey Fragen, wor-
auf bis jetzt eine sichere Antwort nicht hat gefunden wer-
den können. Erstlich, wie viel von jenen Bestimmungen
aus der L. Cincia selbst, wie viel aus anderen Rechts-
quellen, und aus welchen, abzuleiten ist. Zweytens, wie
sich die Unterscheidung großer und kleiner Schenkungen zu
jenen erschwerenden Formen verhielt. Es scheint, daß, in
Beziehung auf diese letzte Frage, eines von folgenden zwey
denkbaren Verhältnissen bestanden haben müsse. Entweder
waren die großen Schenkungen schlechthin verboten, so daß
nur die kleinen, um vollgültig zu seyn, jenen erschweren-
den Formen unterworfen seyn sollten (d1). Oder es wa-
ren die kleinen Schenkungen, auch in Ansehung der Form,
ganz frey gegeben, das heißt nur an die natürlichen Re-
geln der Perfection gebunden, und nur bey den großen
sollte die Gültigkeit von der Beobachtung jener positiv
vorgeschriebenen Formen abhängig seyn.

Dagegen scheinen, inmitten dieser Ungewißheit, folgende

verschenken wollte, hatte dazu die
Tradition anzuwenden, ohne Un-
terschied ob der Empfänger ex-
cepta
oder non excepta persona
war (l. c. § 293).
(d1) Diese Meynung ließe sich
noch dahin ergänzen, daß vielleicht
große Schenkungen, wenn sie auch
wirklich erfüllt waren, durch eine
Condiction zurückgefordert werden
konnten, unabhängig von den
sonst bey Condictionen geltenden
Bedingungen, das heißt unab-
hängig vom Daseyn eines Irr-
thums, wie es ja noch jetzt bey
der Schenkung unter Ehegatten
unzweifelhaft gilt. Darauf schei-
nen hinzudeuten L. 21 § 1 de
don.
(39. 5.), L. 5 § 5 de doli
exc.
(44. 4.), vielleicht auch Fragm.
Vat.
§ 266, welche letzte Stelle
jedoch auch von der gewöhnlichen
indebiti condictio verstanden wer-
den kann, indem der Empfänger
irrig für einen exceptus gehal-
ten worden war.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.

In dieſem Allen ſind es beſonders zwey Fragen, wor-
auf bis jetzt eine ſichere Antwort nicht hat gefunden wer-
den können. Erſtlich, wie viel von jenen Beſtimmungen
aus der L. Cincia ſelbſt, wie viel aus anderen Rechts-
quellen, und aus welchen, abzuleiten iſt. Zweytens, wie
ſich die Unterſcheidung großer und kleiner Schenkungen zu
jenen erſchwerenden Formen verhielt. Es ſcheint, daß, in
Beziehung auf dieſe letzte Frage, eines von folgenden zwey
denkbaren Verhältniſſen beſtanden haben müſſe. Entweder
waren die großen Schenkungen ſchlechthin verboten, ſo daß
nur die kleinen, um vollgültig zu ſeyn, jenen erſchweren-
den Formen unterworfen ſeyn ſollten (d¹). Oder es wa-
ren die kleinen Schenkungen, auch in Anſehung der Form,
ganz frey gegeben, das heißt nur an die natürlichen Re-
geln der Perfection gebunden, und nur bey den großen
ſollte die Gültigkeit von der Beobachtung jener poſitiv
vorgeſchriebenen Formen abhängig ſeyn.

Dagegen ſcheinen, inmitten dieſer Ungewißheit, folgende

verſchenken wollte, hatte dazu die
Tradition anzuwenden, ohne Un-
terſchied ob der Empfänger ex-
cepta
oder non excepta persona
war (l. c. § 293).
(d¹) Dieſe Meynung ließe ſich
noch dahin ergänzen, daß vielleicht
große Schenkungen, wenn ſie auch
wirklich erfüllt waren, durch eine
Condiction zurückgefordert werden
konnten, unabhängig von den
ſonſt bey Condictionen geltenden
Bedingungen, das heißt unab-
hängig vom Daſeyn eines Irr-
thums, wie es ja noch jetzt bey
der Schenkung unter Ehegatten
unzweifelhaft gilt. Darauf ſchei-
nen hinzudeuten L. 21 § 1 de
don.
(39. 5.), L. 5 § 5 de doli
exc.
(44. 4.), vielleicht auch Fragm.
Vat.
§ 266, welche letzte Stelle
jedoch auch von der gewöhnlichen
indebiti condictio verſtanden wer-
den kann, indem der Empfänger
irrig für einen exceptus gehal-
ten worden war.
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[196/0210] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. In dieſem Allen ſind es beſonders zwey Fragen, wor- auf bis jetzt eine ſichere Antwort nicht hat gefunden wer- den können. Erſtlich, wie viel von jenen Beſtimmungen aus der L. Cincia ſelbſt, wie viel aus anderen Rechts- quellen, und aus welchen, abzuleiten iſt. Zweytens, wie ſich die Unterſcheidung großer und kleiner Schenkungen zu jenen erſchwerenden Formen verhielt. Es ſcheint, daß, in Beziehung auf dieſe letzte Frage, eines von folgenden zwey denkbaren Verhältniſſen beſtanden haben müſſe. Entweder waren die großen Schenkungen ſchlechthin verboten, ſo daß nur die kleinen, um vollgültig zu ſeyn, jenen erſchweren- den Formen unterworfen ſeyn ſollten (d¹). Oder es wa- ren die kleinen Schenkungen, auch in Anſehung der Form, ganz frey gegeben, das heißt nur an die natürlichen Re- geln der Perfection gebunden, und nur bey den großen ſollte die Gültigkeit von der Beobachtung jener poſitiv vorgeſchriebenen Formen abhängig ſeyn. Dagegen ſcheinen, inmitten dieſer Ungewißheit, folgende (d) (d¹) Dieſe Meynung ließe ſich noch dahin ergänzen, daß vielleicht große Schenkungen, wenn ſie auch wirklich erfüllt waren, durch eine Condiction zurückgefordert werden konnten, unabhängig von den ſonſt bey Condictionen geltenden Bedingungen, das heißt unab- hängig vom Daſeyn eines Irr- thums, wie es ja noch jetzt bey der Schenkung unter Ehegatten unzweifelhaft gilt. Darauf ſchei- nen hinzudeuten L. 21 § 1 de don. (39. 5.), L. 5 § 5 de doli exc. (44. 4.), vielleicht auch Fragm. Vat. § 266, welche letzte Stelle jedoch auch von der gewöhnlichen indebiti condictio verſtanden wer- den kann, indem der Empfänger irrig für einen exceptus gehal- ten worden war. (d) verſchenken wollte, hatte dazu die Tradition anzuwenden, ohne Un- terſchied ob der Empfänger ex- cepta oder non excepta persona war (l. c. § 293).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/210>, abgerufen am 21.11.2024.