Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. In diesem Allen sind es besonders zwey Fragen, wor- Dagegen scheinen, inmitten dieser Ungewißheit, folgende verschenken wollte, hatte dazu die Tradition anzuwenden, ohne Un- terschied ob der Empfänger ex- cepta oder non excepta persona war (l. c. § 293). (d1) Diese Meynung ließe sich
noch dahin ergänzen, daß vielleicht große Schenkungen, wenn sie auch wirklich erfüllt waren, durch eine Condiction zurückgefordert werden konnten, unabhängig von den sonst bey Condictionen geltenden Bedingungen, das heißt unab- hängig vom Daseyn eines Irr- thums, wie es ja noch jetzt bey der Schenkung unter Ehegatten unzweifelhaft gilt. Darauf schei- nen hinzudeuten L. 21 § 1 de don. (39. 5.), L. 5 § 5 de doli exc. (44. 4.), vielleicht auch Fragm. Vat. § 266, welche letzte Stelle jedoch auch von der gewöhnlichen indebiti condictio verstanden wer- den kann, indem der Empfänger irrig für einen exceptus gehal- ten worden war. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. In dieſem Allen ſind es beſonders zwey Fragen, wor- Dagegen ſcheinen, inmitten dieſer Ungewißheit, folgende verſchenken wollte, hatte dazu die Tradition anzuwenden, ohne Un- terſchied ob der Empfänger ex- cepta oder non excepta persona war (l. c. § 293). (d¹) Dieſe Meynung ließe ſich
noch dahin ergänzen, daß vielleicht große Schenkungen, wenn ſie auch wirklich erfüllt waren, durch eine Condiction zurückgefordert werden konnten, unabhängig von den ſonſt bey Condictionen geltenden Bedingungen, das heißt unab- hängig vom Daſeyn eines Irr- thums, wie es ja noch jetzt bey der Schenkung unter Ehegatten unzweifelhaft gilt. Darauf ſchei- nen hinzudeuten L. 21 § 1 de don. (39. 5.), L. 5 § 5 de doli exc. (44. 4.), vielleicht auch Fragm. Vat. § 266, welche letzte Stelle jedoch auch von der gewöhnlichen indebiti condictio verſtanden wer- den kann, indem der Empfänger irrig für einen exceptus gehal- ten worden war. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0210" n="196"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> <p>In dieſem Allen ſind es beſonders zwey Fragen, wor-<lb/> auf bis jetzt eine ſichere Antwort nicht hat gefunden wer-<lb/> den können. Erſtlich, wie viel von jenen Beſtimmungen<lb/> aus der <hi rendition="#aq">L. Cincia</hi> ſelbſt, wie viel aus anderen Rechts-<lb/> quellen, und aus welchen, abzuleiten iſt. Zweytens, wie<lb/> ſich die Unterſcheidung großer und kleiner Schenkungen zu<lb/> jenen erſchwerenden Formen verhielt. Es ſcheint, daß, in<lb/> Beziehung auf dieſe letzte Frage, eines von folgenden zwey<lb/> denkbaren Verhältniſſen beſtanden haben müſſe. Entweder<lb/> waren die großen Schenkungen ſchlechthin verboten, ſo daß<lb/> nur die kleinen, um vollgültig zu ſeyn, jenen erſchweren-<lb/> den Formen unterworfen ſeyn ſollten <note place="foot" n="(d¹)">Dieſe Meynung ließe ſich<lb/> noch dahin ergänzen, daß vielleicht<lb/> große Schenkungen, wenn ſie auch<lb/> wirklich erfüllt waren, durch eine<lb/> Condiction zurückgefordert werden<lb/> konnten, unabhängig von den<lb/> ſonſt bey Condictionen geltenden<lb/> Bedingungen, das heißt unab-<lb/> hängig vom Daſeyn eines Irr-<lb/> thums, wie es ja noch jetzt bey<lb/> der Schenkung unter Ehegatten<lb/> unzweifelhaft gilt. Darauf ſchei-<lb/> nen hinzudeuten <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 21 § 1 <hi rendition="#i">de<lb/> don.</hi> (39. 5.), <hi rendition="#i">L.</hi> 5 § 5 <hi rendition="#i">de doli<lb/> exc.</hi></hi> (44. 4.), vielleicht auch <hi rendition="#k"><hi rendition="#aq">Fragm.<lb/> Vat.</hi></hi> § 266, welche letzte Stelle<lb/> jedoch auch von der gewöhnlichen<lb/><hi rendition="#aq">indebiti condictio</hi> verſtanden wer-<lb/> den kann, indem der Empfänger<lb/> irrig für einen <hi rendition="#aq">exceptus</hi> gehal-<lb/> ten worden war.</note>. Oder es wa-<lb/> ren die kleinen Schenkungen, auch in Anſehung der Form,<lb/> ganz frey gegeben, das heißt nur an die natürlichen Re-<lb/> geln der Perfection gebunden, und nur bey den großen<lb/> ſollte die Gültigkeit von der Beobachtung jener poſitiv<lb/> vorgeſchriebenen Formen abhängig ſeyn.</p><lb/> <p>Dagegen ſcheinen, inmitten dieſer Ungewißheit, folgende<lb/><note xml:id="seg2pn_40_2" prev="#seg2pn_40_1" place="foot" n="(d)">verſchenken wollte, hatte dazu die<lb/> Tradition anzuwenden, ohne Un-<lb/> terſchied ob der Empfänger <hi rendition="#aq">ex-<lb/> cepta</hi> oder <hi rendition="#aq">non excepta persona</hi><lb/> war (<hi rendition="#aq">l. c.</hi> § 293).</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [196/0210]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
In dieſem Allen ſind es beſonders zwey Fragen, wor-
auf bis jetzt eine ſichere Antwort nicht hat gefunden wer-
den können. Erſtlich, wie viel von jenen Beſtimmungen
aus der L. Cincia ſelbſt, wie viel aus anderen Rechts-
quellen, und aus welchen, abzuleiten iſt. Zweytens, wie
ſich die Unterſcheidung großer und kleiner Schenkungen zu
jenen erſchwerenden Formen verhielt. Es ſcheint, daß, in
Beziehung auf dieſe letzte Frage, eines von folgenden zwey
denkbaren Verhältniſſen beſtanden haben müſſe. Entweder
waren die großen Schenkungen ſchlechthin verboten, ſo daß
nur die kleinen, um vollgültig zu ſeyn, jenen erſchweren-
den Formen unterworfen ſeyn ſollten (d¹). Oder es wa-
ren die kleinen Schenkungen, auch in Anſehung der Form,
ganz frey gegeben, das heißt nur an die natürlichen Re-
geln der Perfection gebunden, und nur bey den großen
ſollte die Gültigkeit von der Beobachtung jener poſitiv
vorgeſchriebenen Formen abhängig ſeyn.
Dagegen ſcheinen, inmitten dieſer Ungewißheit, folgende
(d)
(d¹) Dieſe Meynung ließe ſich
noch dahin ergänzen, daß vielleicht
große Schenkungen, wenn ſie auch
wirklich erfüllt waren, durch eine
Condiction zurückgefordert werden
konnten, unabhängig von den
ſonſt bey Condictionen geltenden
Bedingungen, das heißt unab-
hängig vom Daſeyn eines Irr-
thums, wie es ja noch jetzt bey
der Schenkung unter Ehegatten
unzweifelhaft gilt. Darauf ſchei-
nen hinzudeuten L. 21 § 1 de
don. (39. 5.), L. 5 § 5 de doli
exc. (44. 4.), vielleicht auch Fragm.
Vat. § 266, welche letzte Stelle
jedoch auch von der gewöhnlichen
indebiti condictio verſtanden wer-
den kann, indem der Empfänger
irrig für einen exceptus gehal-
ten worden war.
(d) verſchenken wollte, hatte dazu die
Tradition anzuwenden, ohne Un-
terſchied ob der Empfänger ex-
cepta oder non excepta persona
war (l. c. § 293).
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