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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 165. Schenkung. Einschränkungen. 2. Erschwerende Formen.

Etwa Hundert Jahre nach jenem Edict wurde die
schriftliche Abfassung der Schenkungen für gleichgültig er-
klärt (l). Darin lag nicht etwa eine Abänderung dessel-
ben, sondern nur die Erklärung, daß die in dem Edict
erwähnte schriftliche Urkunde nicht als eine nothwendige
Form, sondern nur als etwas Räthliches, angesehen wer-
den solle. Ganz in diesem Sinn (welcher ja auch in
Wahrheit der Sinn des Edicts selbst war) wird jetzt hin-
zugefügt: wenn nur andere hinreichende Beweismittel vor-
handen seyen, so sollten auch diese als genügend gelten.

Dieselben Kaiser, von welchen diese letzte Verordnung
herrührt, publicirten Zehen Jahre später den Theodosischen
Codex. In denselben nahmen sie denn auch einen gedräng-
ten Auszug aus dem Edict Constantins auf (Note h), wel-
ches hier weit mehr, als in seiner ursprünglichen Gestalt,
einem Gesetze gleich sieht Dafür, daß die Erwähnung der
schriftlichen Urkunde in diesem Edict nicht misverstanden
würde, hatten die Kaiser selbst durch die vorher erwähnte
Verordnung bereits gesorgt. Die beiden anderen Stücke
(Tradition und Insinuation) sollten allerdings als nothwen-
dige Formen (und nicht erst seit jenem Edict) beobachtet
werden. Allein auch dabey ist die Hauptfrage nicht berührt,
welche Folgen eintreten sollten, wenn jene Formen ver-
säumt waren. Man könnte sagen, nun verstand sich die

(l) L. 29 C. de don. (8. 54.)
vom J. 428: ".. et si sine scripto
donatum quid fuerit, adhibitis
aliis idoneis documentis,
hoc
quod geritur comprobatur."
§. 165. Schenkung. Einſchränkungen. 2. Erſchwerende Formen.

Etwa Hundert Jahre nach jenem Edict wurde die
ſchriftliche Abfaſſung der Schenkungen für gleichgültig er-
klärt (l). Darin lag nicht etwa eine Abänderung deſſel-
ben, ſondern nur die Erklärung, daß die in dem Edict
erwähnte ſchriftliche Urkunde nicht als eine nothwendige
Form, ſondern nur als etwas Räthliches, angeſehen wer-
den ſolle. Ganz in dieſem Sinn (welcher ja auch in
Wahrheit der Sinn des Edicts ſelbſt war) wird jetzt hin-
zugefügt: wenn nur andere hinreichende Beweismittel vor-
handen ſeyen, ſo ſollten auch dieſe als genügend gelten.

Dieſelben Kaiſer, von welchen dieſe letzte Verordnung
herrührt, publicirten Zehen Jahre ſpäter den Theodoſiſchen
Codex. In denſelben nahmen ſie denn auch einen gedräng-
ten Auszug aus dem Edict Conſtantins auf (Note h), wel-
ches hier weit mehr, als in ſeiner urſprünglichen Geſtalt,
einem Geſetze gleich ſieht Dafür, daß die Erwähnung der
ſchriftlichen Urkunde in dieſem Edict nicht misverſtanden
würde, hatten die Kaiſer ſelbſt durch die vorher erwähnte
Verordnung bereits geſorgt. Die beiden anderen Stücke
(Tradition und Inſinuation) ſollten allerdings als nothwen-
dige Formen (und nicht erſt ſeit jenem Edict) beobachtet
werden. Allein auch dabey iſt die Hauptfrage nicht berührt,
welche Folgen eintreten ſollten, wenn jene Formen ver-
ſäumt waren. Man könnte ſagen, nun verſtand ſich die

(l) L. 29 C. de don. (8. 54.)
vom J. 428: „.. et si sine scripto
donatum quid fuerit, adhibitis
aliis idoneis documentis,
hoc
quod geritur comprobatur.”
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[201/0215] §. 165. Schenkung. Einſchränkungen. 2. Erſchwerende Formen. Etwa Hundert Jahre nach jenem Edict wurde die ſchriftliche Abfaſſung der Schenkungen für gleichgültig er- klärt (l). Darin lag nicht etwa eine Abänderung deſſel- ben, ſondern nur die Erklärung, daß die in dem Edict erwähnte ſchriftliche Urkunde nicht als eine nothwendige Form, ſondern nur als etwas Räthliches, angeſehen wer- den ſolle. Ganz in dieſem Sinn (welcher ja auch in Wahrheit der Sinn des Edicts ſelbſt war) wird jetzt hin- zugefügt: wenn nur andere hinreichende Beweismittel vor- handen ſeyen, ſo ſollten auch dieſe als genügend gelten. Dieſelben Kaiſer, von welchen dieſe letzte Verordnung herrührt, publicirten Zehen Jahre ſpäter den Theodoſiſchen Codex. In denſelben nahmen ſie denn auch einen gedräng- ten Auszug aus dem Edict Conſtantins auf (Note h), wel- ches hier weit mehr, als in ſeiner urſprünglichen Geſtalt, einem Geſetze gleich ſieht Dafür, daß die Erwähnung der ſchriftlichen Urkunde in dieſem Edict nicht misverſtanden würde, hatten die Kaiſer ſelbſt durch die vorher erwähnte Verordnung bereits geſorgt. Die beiden anderen Stücke (Tradition und Inſinuation) ſollten allerdings als nothwen- dige Formen (und nicht erſt ſeit jenem Edict) beobachtet werden. Allein auch dabey iſt die Hauptfrage nicht berührt, welche Folgen eintreten ſollten, wenn jene Formen ver- ſäumt waren. Man könnte ſagen, nun verſtand ſich die (l) L. 29 C. de don. (8. 54.) vom J. 428: „.. et si sine scripto donatum quid fuerit, adhibitis aliis idoneis documentis, hoc quod geritur comprobatur.”

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/215>, abgerufen am 24.11.2024.