trag solle ein solches Klagrecht schon begründen. Hier war nun gewiß der Ort, die Zeugen zu erwähnen, wenn auch diese zu der Tradition oder dem Vertrag, nach Ju- stinians Willen, hinzugezogen werden mußten; davon aber findet sich hier kein Wort. Den Inhalt dieses neuen Ge- setzes stellen die Institutionen in folgenden Worten dar:
§ 2 J. de donat. (2. 7.). .. Perficiuntur autem, cum donator suam voluntatem scriptis aut sine scriptis manifestaverit. Et ad exemplum venditionis nostra constitutio eas etiam in se habere necessitatem tra- ditionis voluit: ut etiam si non tradantur, habeant plenissimum robur et perfectum, et traditionis ne- cessitas incumbat donatori.
In dieser Stelle ist zweyerley entscheidend. Erstlich das Stillschweigen über die Zeugen, die doch gewiß hier zu erwähnen waren, wenn sie hätten zugezogen werden müssen. Zweytens die ausdrücklich angegebene Analogie des Kaufcontracts. Es soll, heißt es, die Tradition ein- geklagt werden können eben so wie bey einem Kauf- contract. Das will sagen nudo consensu, so daß es keiner Stipulation zur Klage bedarf; allein eben darin liegt auch die Entbehrlichkeit der Zeugen, die bey den Consensualcontracten eben so wenig erfordert werden, als irgend eine andere positive Form der Verträge.
Ich habe diese Frage deswegen ausführlicher, als es nöthig scheint, behandelt, weil in neuerer Zeit ganz an- dere Behauptungen aufgestellt worden sind. Neben allen
trag ſolle ein ſolches Klagrecht ſchon begründen. Hier war nun gewiß der Ort, die Zeugen zu erwähnen, wenn auch dieſe zu der Tradition oder dem Vertrag, nach Ju- ſtinians Willen, hinzugezogen werden mußten; davon aber findet ſich hier kein Wort. Den Inhalt dieſes neuen Ge- ſetzes ſtellen die Inſtitutionen in folgenden Worten dar:
§ 2 J. de donat. (2. 7.). .. Perficiuntur autem, cum donator suam voluntatem scriptis aut sine scriptis manifestaverit. Et ad exemplum venditionis nostra constitutio eas etiam in se habere necessitatem tra- ditionis voluit: ut etiam si non tradantur, habeant plenissimum robur et perfectum, et traditionis ne- cessitas incumbat donatori.
In dieſer Stelle iſt zweyerley entſcheidend. Erſtlich das Stillſchweigen über die Zeugen, die doch gewiß hier zu erwähnen waren, wenn ſie hätten zugezogen werden müſſen. Zweytens die ausdrücklich angegebene Analogie des Kaufcontracts. Es ſoll, heißt es, die Tradition ein- geklagt werden können eben ſo wie bey einem Kauf- contract. Das will ſagen nudo consensu, ſo daß es keiner Stipulation zur Klage bedarf; allein eben darin liegt auch die Entbehrlichkeit der Zeugen, die bey den Conſenſualcontracten eben ſo wenig erfordert werden, als irgend eine andere poſitive Form der Verträge.
Ich habe dieſe Frage deswegen ausführlicher, als es nöthig ſcheint, behandelt, weil in neuerer Zeit ganz an- dere Behauptungen aufgeſtellt worden ſind. Neben allen
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0219"n="205"/><fwplace="top"type="header">§. 165. Schenkung. Einſchränkungen. 2. Erſchwerende Formen.</fw><lb/>
trag ſolle ein ſolches Klagrecht ſchon begründen. Hier<lb/>
war nun gewiß der Ort, die Zeugen zu erwähnen, wenn<lb/>
auch dieſe zu der Tradition oder dem Vertrag, nach Ju-<lb/>ſtinians Willen, hinzugezogen werden mußten; davon aber<lb/>
findet ſich hier kein Wort. Den Inhalt dieſes neuen Ge-<lb/>ſetzes ſtellen die Inſtitutionen in folgenden Worten dar:</p><lb/><quote>§ 2 <hirendition="#aq"><hirendition="#i">J. de donat.</hi> (2. 7.). .. Perficiuntur autem, cum<lb/>
donator suam voluntatem scriptis aut sine scriptis<lb/>
manifestaverit. Et <hirendition="#i">ad exemplum venditionis</hi> nostra<lb/>
constitutio eas etiam in se habere necessitatem tra-<lb/>
ditionis voluit: ut etiam si non tradantur, habeant<lb/>
plenissimum robur et perfectum, et traditionis ne-<lb/>
cessitas incumbat donatori.</hi></quote><lb/><p>In dieſer Stelle iſt zweyerley entſcheidend. Erſtlich<lb/>
das Stillſchweigen über die Zeugen, die doch gewiß hier<lb/>
zu erwähnen waren, wenn ſie hätten zugezogen werden<lb/>
müſſen. Zweytens die ausdrücklich angegebene Analogie<lb/>
des Kaufcontracts. Es ſoll, heißt es, die Tradition ein-<lb/>
geklagt werden können <hirendition="#g">eben ſo wie bey einem Kauf-<lb/>
contract</hi>. Das will ſagen <hirendition="#aq">nudo consensu,</hi>ſo daß es<lb/>
keiner Stipulation zur Klage bedarf; allein eben darin<lb/>
liegt auch die Entbehrlichkeit der Zeugen, die bey den<lb/>
Conſenſualcontracten eben ſo wenig erfordert werden, als<lb/>
irgend eine andere poſitive Form der Verträge.</p><lb/><p>Ich habe dieſe Frage deswegen ausführlicher, als es<lb/>
nöthig ſcheint, behandelt, weil in neuerer Zeit ganz an-<lb/>
dere Behauptungen aufgeſtellt worden ſind. Neben allen<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[205/0219]
§. 165. Schenkung. Einſchränkungen. 2. Erſchwerende Formen.
trag ſolle ein ſolches Klagrecht ſchon begründen. Hier
war nun gewiß der Ort, die Zeugen zu erwähnen, wenn
auch dieſe zu der Tradition oder dem Vertrag, nach Ju-
ſtinians Willen, hinzugezogen werden mußten; davon aber
findet ſich hier kein Wort. Den Inhalt dieſes neuen Ge-
ſetzes ſtellen die Inſtitutionen in folgenden Worten dar:
§ 2 J. de donat. (2. 7.). .. Perficiuntur autem, cum
donator suam voluntatem scriptis aut sine scriptis
manifestaverit. Et ad exemplum venditionis nostra
constitutio eas etiam in se habere necessitatem tra-
ditionis voluit: ut etiam si non tradantur, habeant
plenissimum robur et perfectum, et traditionis ne-
cessitas incumbat donatori.
In dieſer Stelle iſt zweyerley entſcheidend. Erſtlich
das Stillſchweigen über die Zeugen, die doch gewiß hier
zu erwähnen waren, wenn ſie hätten zugezogen werden
müſſen. Zweytens die ausdrücklich angegebene Analogie
des Kaufcontracts. Es ſoll, heißt es, die Tradition ein-
geklagt werden können eben ſo wie bey einem Kauf-
contract. Das will ſagen nudo consensu, ſo daß es
keiner Stipulation zur Klage bedarf; allein eben darin
liegt auch die Entbehrlichkeit der Zeugen, die bey den
Conſenſualcontracten eben ſo wenig erfordert werden, als
irgend eine andere poſitive Form der Verträge.
Ich habe dieſe Frage deswegen ausführlicher, als es
nöthig ſcheint, behandelt, weil in neuerer Zeit ganz an-
dere Behauptungen aufgeſtellt worden ſind. Neben allen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/219>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.